Sprachbarrieren im ärztlichen Aufklärungsgespräch
Neben der Beachtung kultureller und religiöser Gebote stellt auch die Kommunikation mit Patienten mit Migrationshintergrund Mediziner und Pflegekräfte vor besondere Herausforderungen. Die Problematik dieser Sprachbarrieren im ärztlichen Aufklärungsgespräch war auch ein Diskussionsthema im Rahmen der 15. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein.
Aufklärungspflicht des Arztes
§ 630c BGB verpflichtet den Arzt, dem Patienten zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, im weiteren Verlauf sämtliche, für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Der Patient muss diese Informationen verstehen, denn nur dann kann er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden. Diese Informationspflicht kann der Arzt nur vollständig erfüllen, wenn keine Sprachbarriere besteht. Gerade auch bei dem vor einer Operation erforderlichen Aufklärungsgespräch (§ 630e BGB) ist die klare und unmissverständliche Verständigung wichtig. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse ist jedoch häufig eine sichere Kommunikation zwischen Arzt und Patient nicht möglich.
Sprachbarrieren beim Aufklärungsgespräch
Doch wie will der Patient in einen ärztlichen Eingriff einwilligen, wenn er nicht versteht, was der Arzt ihm zu „Risiken und Nebenwirkungen“ erklärt? Wer ist verpflichtet, diese Barriere zu überwinden?
Der Arzt muss die deutsche Sprache so beherrschen, dass er den Patienten beraten und behandeln kann. Kann er das nicht leisten, findet eine Aufklärung nicht statt bzw. gilt sie als fehlerhaft, und die Einwilligung des Patienten in die Operation ist mangels Aufklärung unwirksam. Grundsätzlich gilt: Der vor einer Operation übergebene vorformulierte Aufklärungsbogen ersetzt das mündliche Aufklärungsgespräch nicht.
Findet die Operation trotzdem statt, ist sie mangels Aufklärung rechtswidrig, selbst wenn die Operation an sich fehlerfrei war.
Ist der Patient der deutschen Sprache bzw. der Sprache des Arztes (bei Migrationshintergrund) nicht mächtig, so ist ein Dolmetscher oder eine beide Sprachen beherrschende Person hinzuzuziehen. Anfallende Kosten trägt der Patient. Kann er sich diese Kosten nicht leisten und steht eine andere Person kostenfrei nicht zur Verfügung, müsste die Behandlung – von dringenden, weil lebensnotwendigen Behandlungen abgesehen – unterbleiben oder sie würde ohne Aufklärung mit den oben beschriebenen Konsequenzen erfolgen.
Im Ergebnis ist das eine für Arzt und Patient sehr unbefriedigende Situation. Deshalb werden Stimmen laut, die Dolmetscherkosten als Teil der Behandlungskosten den Krankenversicherern aufzubürden. Hierfür fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage und auch aus der Rechtsprechung ergibt sich bisher ebenfalls (noch) keine Grundlage.
Sollte sich hieran etwas ändern, werden wir darüber berichten.