Das selbständige Beweisverfahren im Arzthaftungsrecht
Im Rahmen der 15. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein diskutierte das Gesamtplenum das sogenannte selbständige Beweisverfahren im Arzthaftungsrecht als Ergänzung zum üblichen gerichtlichen Arzthaftungsrechtsstreit. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das von Patienten- oder Arztseite angestoßen werden kann, sich jedoch von üblichen Arzthaftungsprozessen deutlich unterscheidet.
Ähnlich dem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren geht es im Kern um die Begutachtung des streitigen Sachverhaltes, allerdings ohne die Möglichkeit, direkt im Anschluss Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Hierfür ist dann ein weiteres gerichtliches Verfahren erforderlich.
Anwendungsmöglichkeiten des selbständigen Beweisverfahrens
Für den üblichen Arzthaftungsfall ist das selbstständige Beweisverfahren sicherlich nicht geeignet, da es lediglich zu einer Verzögerung der Entscheidung über die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung führt. Die Befürworter des Verfahrens sehen jedoch einige wenige Fälle, die für dieses Beweisverfahren geeignet sind. Genannt wird hier beispielsweise die Zahnarzthaftung, wenn der aktuelle Zustand vor Durchführung einer Sanierung zur Behebung der Folgen des Behandlungsfehlers durch einen Sachverständigen begutachtet werden soll. Zudem bietet das selbständige Beweisverfahren dem Patienten die Möglichkeit, ein kostenloses Gutachten zu erhalten, da es bei den Zahnärztekammern keine Schlichtungsstellen gibt. Das Verfahren kann auch bei Schönheitsoperationen, bei denen kein MDK-Gutachten erstellt werden kann, zum Tragen kommen, oder bei privatkrankenversicherte Patienten, denen der Weg über den MDK verschlossen ist.
In der Mehrheit der Arzthaftungsfälle, die der Fachanwalt für Medizinrecht zu bearbeiten hat, überwiegen allerdings die Nachteile des selbständigen Beweisverfahrens. Welcher Weg sich für den Mandanten empfiehlt, muss von Fall zu Fall geprüft werden,