Haftet mein Ehepartner für den gemeinsamen Verkehrsunfall? Muss ich meinen Partner verklagen?
Rechtlich gesehen besteht ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich gegen den unfallverursachenden Ehepartner. § 115 VVG begründet jedoch einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daher kann der Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. In der Praxis erfolgt die Regulierung über die Haftpflichtversicherung und nicht aus dem Privatvermögen des Ehepartners.
Viele Betroffene befürchten dennoch, durch die Durchsetzung ihrer Ansprüche die eigene Familie wirtschaftlich zu gefährden. Diese Sorge ist jedoch in der Regel unbegründet.
Gerade bei schweren Verletzungen, wie etwa einem Schädel-Hirn-Trauma, einer Querschnittslähmung oder dauerhaften Beeinträchtigungen, können erhebliche Schmerzensgeld- und Zukunftsschäden entstehen. Ein Verzicht auf die Ansprüche führt dann häufig zu langfristigen finanziellen Nachteilen.
Warum viele Ehepaare fälschlicherweise auf Ansprüche verzichten
Ein schwerer Verkehrsunfall ist eine Ausnahmesituation. Besonders belastend ist es, wenn der eigene Ehepartner den Unfall verursacht hat.
Viele Betroffene stellen sich unmittelbar nach dem Unfall zentrale Fragen:
Muss ich meinen Ehepartner verklagen?
Gefährde ich unser gemeinsames Vermögen?
Verjähren meine Ansprüche nach drei Jahren?
Lohnt sich ein rechtliches Vorgehen überhaupt?
Aus Rücksicht auf die Familie verzichten manche Verletzte daher auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche – selbst bei schweren oder dauerhaften Verletzungen.
Tatsächlich besteht jedoch weder ein wirtschaftliches Risiko für die Familie noch ein Zeitdruck durch Verjährung.
Haftung bei Verkehrsunfällen unter Ehegatten
Rechtlich bestehen Ansprüche gegen den unfallverursachenden Ehepartner. Aufgrund des Direktanspruchs gemäß § 115 VVG kann der Geschädigte jedoch auch direkt den Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.
Gemäß § 207 BGB wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten während der bestehenden Ehe gehemmt. Die Verjährungsfrist läuft daher nicht weiter, solange die Ehe besteht.
Verjährung bei Verkehrsunfällen: Die Grundregel
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Gemäß § 199 BGB beginnt diese Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem:
der Anspruch entstanden ist und
der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.
Bei schweren Personenschäden wirkt diese Frist häufig zu kurz, da Betroffene sich oft über Jahre hinweg mit medizinischer Behandlung, Rehabilitation oder Pflegefragen beschäftigen müssen.
Hier kommt § 207 BGB ins Spiel.
Eine vertiefende Darstellung der Hemmung finden Sie in unserem Beitrag Hemmung der Verjährung zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern.
§ 207 BGB: Hemmung der Verjährung zwischen Ehegatten
Was bedeutet „Hemmung der Verjährung“?
Gemäß § 207 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche zwischen Ehegatten während der bestehenden Ehe nicht.
Juristisch bedeutet Hemmung, dass die laufende Verjährungsfrist angehalten wird. Der Zeitraum der Ehe wird bei der Berechnung nicht mitgerechnet (§ 209 BGB).
Das heißt praktisch: Würde ein Anspruch normalerweise nach drei Jahren verjähren, pausiert diese Frist während der gesamten Dauer der Ehe. Erst mit Rechtskraft der Scheidung läuft die verbleibende Frist weiter.
Gerade bei langjährigen Ehen ist diese Regelung von erheblicher Bedeutung.
Gilt § 207 BGB auch für Schmerzensgeld?
Ja, die Hemmung umfasst sämtliche Ansprüche zwischen Ehegatten, insbesondere:
Pflegekosten
Umbaukosten
Therapiekosten
sonstige materielle und immaterielle Schäden
Bei schweren Personenschäden, wie etwa Schädel-Hirn-Traumata, Querschnittslähmungen oder Polytraumen, können hier schnell Beträge im sechs- oder siebenstelligen Bereich im Raum stehen.
Praxisbeispiel: Anspruchsdurchsetzung trotz jahrelanger Untätigkeit
In einem von uns begleiteten Fall wurde eine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Der Unfall wurde durch ihren Ehemann verursacht. Die Verletzungen führten unter anderem zu:
einem schweren Schädel-Hirn-Trauma
multiplen Frakturen
dauerhaften neurologischen Einschränkungen
vollständiger Pflegebedürftigkeit.
Die Eheleute gingen zunächst davon aus, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen wirtschaftlich nachteilig für die Familie wäre. Mehrere Jahre lang wurden daher keine Forderungen erhoben.
Erst später nahmen sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer berief sich zunächst auf Verjährung.
Nach rechtlicher Prüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Verjährung gemäß § 207 BGB während der bestehenden Ehe gehemmt war. Die Ansprüche konnten daher weiterhin gegen den Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden.
Dieses Beispiel zeigt: Der Verzicht auf Ansprüche aus Rücksicht auf die Familie ist häufig rechtlich nicht erforderlich, kann aber erhebliche wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Wann endet die Hemmung der Verjährung?
Wichtig ist: Die Hemmung gemäß § 207 BGB gilt nur während der bestehenden Ehe.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Hemmung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.
Wer sich in Trennung oder Scheidung befindet, sollte daher unbedingt prüfen lassen, welche Fristen noch offen sind.
Warum eine anwaltliche Prüfung bei schweren Personenschäden entscheidend ist
Bei gravierenden Verletzungen genügt es nicht, lediglich eine Forderung bei der Versicherung einzureichen.
Folgende Schritte sind erforderlich::
eine vollständige Ermittlung aller Schadenspositionen
Renten- und Zukunftsschadenberechnungen
Prüfung von Verjährungsfragen
Eine konsequente Verhandlungsführung mit dem Versicherer.
Versicherer prüfen hohe Forderungen erfahrungsgemäß sehr genau und versuchen nicht selten, Leistungen zu kürzen oder zeitlich hinauszuzögern.
Gerade wenn der Unfall im familiären Umfeld geschehen ist, zögern Betroffene häufig zu lange – und riskieren dadurch erhebliche finanzielle Nachteile.
Fazit: § 207 BGB schützt Ehegatten und sichert erhebliche Ansprüche
§ 207 BGB verhindert, dass Ehepartner während der bestehenden Ehe vorsorglich Klage erheben müssen, nur um die Verjährung zu unterbrechen.
§ 115 VVG ermöglicht zudem die unmittelbare Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers. Der wirtschaftliche Schaden trifft daher nicht das Privatvermögen des Ehepartners.
Bei schweren Verkehrsunfällen unter Ehegatten sollte frühzeitig geprüft werden:
welche Ansprüche bestehen,
welche Fristen maßgeblich sind und
wie eine langfristige finanzielle Absicherung sichergestellt werden kann.
Gerade bei schwersten Verletzungen geht es häufig um die lebenslange wirtschaftliche Existenzsicherung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verjähren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen Ehegatten?
Während der Ehe ist die Verjährung gemäß § 207 BGB gehemmt. Die Verjährungsfrist läuft in dieser Zeit nicht weiter.
Muss ich meinen Ehepartner verklagen?
In der Praxis ist das nicht nötig. Die Ansprüche können direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden (§ 115 VVG).
Gilt § 207 BGB auch für Schmerzensgeld?
Ja. Die Hemmung umfasst sämtliche Ansprüche zwischen Ehegatten, einschließlich Schmerzensgeld.
Kann die Versicherung später Regress nehmen?
Bei einem normal fahrlässig verursachten Unfall nicht. Regress kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Vorsatz oder schweren Pflichtverletzungen.
Was passiert bei einer Scheidung?
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Hemmung der Verjährung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die verbleibende Frist weiter.
Verjähren Ansprüche nach drei Jahren automatisch?
Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Zwischen Ehegatten ist die Verjährung jedoch während der bestehenden Ehe jedoch gemäß § 207 BGB gehemmt.
Über den Autor
Thomas Gfrörer ist Rechtsanwalt, Mitbegründer und Seniorpartner der Kanzlei Quirmbach & Partner. Er ist spezialisiert auf unfallbedingte Querschnittslähmungen mit Schwerpunkt Tetraplegie und vertritt seit fast 30 Jahren Mandantinnen und Mandanten mit schwersten Personenschäden. Sein Fokus liegt auf der langfristigen, strategischen Absicherung komplexer Schadensersatzansprüche gegenüber Versicherern.