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Schadensregulierung

20.03.2019

Verdienstausfallschaden: Laufzeit bis zum 70. Lebensjahr

Rechtsanwältin Eleonore Wunder
Eleonore Wunder
Inhaltsverzeichnis
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Mandantengespräch mit Vertragsunterzeichnung

Wenn Kinder durch Unfall lebenslang geschÀdigt sind

Wir vertreten hĂ€ufig Kinder, die durch einen Unfall oder Behandlungsfehler schwer geschĂ€digt wurden. Im Rahmen der Schadensberechnung stellt sich meist die Frage, ob das Kind die Schule abschließen kann, ob eine Berufsausbildung oder ein Studium möglich ist und ob es spĂ€ter in der Lage sein wird, fĂŒr sich selbst zu sorgen.

Ziel: Absicherung der gesamten Existenz

In vielen FĂ€llen ist dies leider nicht der Fall, so dass wir bei der Durchsetzung von SchadensersatzansprĂŒchen immer auch die lebenslange Sicherung der wirtschaftlichen Existenz im Blick haben mĂŒssen. Dazu erstellen wir eine Gesamtprognose ĂŒber einen sehr langen Zeitraum, die auch die in der Zukunft zu erwartenden Entwicklungen berĂŒcksichtigt.

Verdienstausfall: Wie lange hÀtte das Kind gearbeitet?

Beim Verdienstausfallschaden ist sowohl die Frage zu beantworten, welchen Verdienst das Kind ohne das schÀdigende Ereignis voraussichtlich erzielt hÀtte, als auch die Frage nach dem voraussichtlichen Ende der Lebensarbeitszeit.

Renteneintritt mit 67 – oder doch mit 70?

Derzeit wird bekanntlich das gesetzliche Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre angehoben, was aber sicherlich nicht das Ende der Fahnenstange sein wird. In der Politik wird seit einigen Jahren heftig ĂŒber eine weitere Anhebung auf 69 oder 70 Jahre und darĂŒber hinaus diskutiert. Diese Entwicklung ist auch zu erwarten, da ansonsten die Rentenversicherung aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung kaum noch finanzierbar wĂ€re.

Einvernehmliche Laufzeit bis 70 Jahre

Diesem Umstand wird inzwischen erfreulicherweise auch von Versichererseite Rechnung getragen. So konnten wir kĂŒrzlich bei der Regulierung des Verdienstausfallschadens eines schwerstgeschĂ€digten Kindes mit dem Versicherer eine Laufzeit bis zum 70. Wir sind bei den Verhandlungen einvernehmlich davon ausgegangen, dass die weitere Anhebung des Renteneintrittsalters kommen wird: Wenn das Kind arbeitsfĂ€hig wĂ€re, wĂŒrde es bis 70 arbeiten.

HĂ€tte man diesen hypothetischen Blick in die Zukunft nicht gewagt und die Laufzeit bis 67 Jahre festgelegt, wĂŒrde das Kind bei einer tatsĂ€chlichen Anhebung des Rentenalters auf 70 Jahre (die zu erwarten ist) drei Jahre zu wenig Verdienstausfallschaden erhalten.

Dieses Beispiel zeigt, dass gerade bei jĂŒngeren GeschĂ€digten - insbesondere bei Kindern - immer auch an die in der Zukunft zu erwartenden Entwicklungen gedacht werden muss. Nur so ist es möglich, den zukĂŒnftig zu erwartenden Schaden abzudecken.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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