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Schadensregulierung

21.10.2014

Die Rolle von Strafrecht und Zivilrecht nach einem Unfall oder Behandlungsfehler

Rechtsanwalt Thomas Gfrörer
Thomas Gfrörer
Inhaltsverzeichnis
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Richterhammer auf einem Buch mit Justitia im Hintergrund – Symbolbild für Zivilrecht und Strafrecht.

Strafe oder EntschÀdigung?

ï»ż"Ich möchte, dass derjenige, der mir das angetan hat, verklagt wird und seine gerechte Strafe erhĂ€lt" ist ein Satz, der uns in der anwaltlichen Praxis sehr hĂ€ufig begegnet. Gemeint ist der Unfallverursacher oder der Arzt, der dem Mandanten einen schweren körperlichen Schaden zugefĂŒgt hat. Meistens raten wir von einem solchen Schritt ab. Denn nach einem Strafprozess mag der GeschĂ€digte zwar die Genugtuung haben, dass der TĂ€ter fĂŒr seine Tat bestraft wurde, aber das eigentlich Wichtige ist noch offen: die finanzielle Wiedergutmachung, der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, der sich zivilrechtlich aus dem BĂŒrgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt.

Was geschieht im Strafverfahren?

Im Strafverfahren werden VerstĂ¶ĂŸe gegen das Strafgesetzbuch (StGB) nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO) verhandelt. Hat die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen Anklage erhoben, entscheidet ein Gericht nach Anhörung beider Parteien und ihrer Zeugen, ob der Angeklagte schuldig und damit zu verurteilen ist. AnklĂ€ger ist immer die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch einen Staatsanwalt. Der Angeklagte wird in der Regel durch einen Verteidiger vertreten. Es gibt Straftaten, die besonders schwer wiegen, so dass das öffentliche Interesse an einer Bestrafung besonders groß ist. In diesen FĂ€llen wird die Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz auch ohne Antrag tĂ€tig. Bei Bagatelldelikten bleibt es dem Verletzten ĂŒberlassen, ob er einen Strafantrag stellt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft wird nur tĂ€tig, wenn ein form- und fristgerechter Strafantrag gestellt wird.

Kommt es zu einer Verurteilung, erhĂ€lt der GeschĂ€digte die Genugtuung, dass der TĂ€ter fĂŒr seine Tat bestraft wurde. Der Strafrichter stellt jedoch nicht die finanzielle Wiedergutmachung in den Vordergrund, sondern urteilt ĂŒber die individuelle Schuld des TĂ€ters.

Das Zivilverfahren – EntschĂ€digung im Fokus

Der GeschÀdigte ist in erster Linie daran interessiert, dass sein Schaden angemessen ersetzt wird. Erkennt der SchÀdiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Anspruch nicht oder nicht in voller Höhe an, ist der Gang zum Gericht unausweichlich. Da das Recht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zum Zivilrecht gehört, findet diese Auseinandersetzung vor einem Zivilgericht statt.

Risiko bei parallelen Verfahren

Solange jedoch ein Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, weigert sich die hinter dem Unfallverursacher bzw. Arzt stehende Haftpflichtversicherung, den Schaden zu regulieren. Außerdem kann ein Zivilverfahren nicht beginnen, bevor das Strafverfahren abgeschlossen ist.

Wird der SchĂ€diger im Strafverfahren freigesprochen, fĂŒhrt dies zwar nicht automatisch zum Scheitern der Schadensersatzverhandlungen, erschwert aber die Durchsetzung erheblich. NatĂŒrlich will kein Arzt seinem Patienten schaden, sondern er tut sein Bestes, um ihn zu heilen. Und doch passieren Fehler - fast immer fahrlĂ€ssig. Weder StaatsanwĂ€lte noch Richter verfolgen Ärzte gerne. Auch deshalb enden Strafverfahren gegen Ärzte oft ohne Verurteilung.

Warum wir meist von einer Strafanzeige abraten

Aus all diesen GrĂŒnden raten wir grundsĂ€tzlich von einer Strafanzeige ab, es sei denn, es ist von einem vorsĂ€tzlichen Fehlverhalten auszugehen. FĂŒr uns steht der geschĂ€digte Mandant an erster Stelle. Er benötigt in den meisten FĂ€llen dringend Geld, um sein Leben nach dem Schadensereignis zumindest in finanzieller Hinsicht so gestalten zu können, wie es ohne das Schadensereignis möglich gewesen wĂ€re.

Da sich zivilrechtliche Auseinandersetzungen oft ĂŒber Jahre hinziehen, ist es fĂŒr den GeschĂ€digten nicht hilfreich, den Zeitraum bis zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld durch eine Strafanzeige noch zu verlĂ€ngern. GrundsĂ€tzlich sollte jede gerichtliche Auseinandersetzung vermieden und eine möglichst rasche außergerichtliche Einigung angestrebt werden, nicht zuletzt um dem GeschĂ€digten die mit einem Prozess verbundenen Risiken und Belastungen zu ersparen.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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