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Schadensregulierung

24.10.2022

Erwerbsschaden und Verdienstausfall nach Unfall oder Behandlungsfehler

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy
Sven Wilhelmy
Inhaltsverzeichnis
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Kippender Stapel aus Euro-Münzen auf einem Finanzdokument – symbolisiert finanziellen Schaden oder Einkommensverlust

Ein unverschuldeter Unfall oder ein ärztlicher Behandlungsfehler kann das Leben von heute auf morgen verändern. Neben den körperlichen und seelischen Folgen geraten Betroffene häufig auch wirtschaftlich unter Druck: Sie verlieren ihren Job oder sind in ihrer Arbeitskraft eingeschränkt, sodass ihr Einkommen einbricht. Genau hier setzt der sogenannte Erwerbsschaden an, der zwar ersatzfähig ist, aber selten automatisch reguliert wird. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren Anspruch sichern, was Sie nachweisen müssen und wie sich der Schaden berechnet.

Was ist ein Erwerbsschaden?

Ein Erwerbsschaden liegt vor, wenn eine Person infolge eines Unfalls oder eines Behandlungsfehlers ihre Arbeitskraft ganz oder teilweise verliert und dadurch weniger oder gar kein Einkommen mehr erzielt. Der zentrale und bekannteste Bestandteil des Erwerbsschadens ist der Verdienstausfallschaden, also die Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne das Schadensereignis erzielt worden wäre, und dem tatsächlichen Einkommen danach. Im Alltag werden beide Begriffe oft synonym verwendet, doch der Erwerbsschaden ist der umfassendere rechtliche Begriff. Zu ihm gehört neben dem Verdienstausfall auch der Rentenschaden und weitere Folgeschäden.

Der entstandene Schaden stellt neben dem Schmerzensgeld eine eigene Schadensposition dar und kann als Schadensersatz geltend gemacht werden, sofern er nicht selbst verschuldet wurde

Rechtsgrundlage: §§ 842 und 843 BGB

Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 842 BGB verpflichtet den Schädiger, dem Geschädigten den gesamten Vermögensnachteil zu ersetzen, der durch die Schädigung entstanden ist.

§ 843 BGB konkretisiert diesen Anspruch: Geschädigte können unter anderem Ersatz ihres Verdienstausfalls verlangen, aber auch Ausgleich für Mehraufwand oder Heilbehandlungskosten.

Wichtig ist: Der Schaden muss kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein – und er muss nachgewiesen werden. Ohne aussagekräftige Unterlagen wird es schwierig, gegenüber Versicherungen oder Gerichten zu argumentieren.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M. wurde als Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und ist seitdem vollständig erwerbsunfähig. Vor dem Unfall arbeitete sie als Einzelhandelskauffrau und verdiente durchschnittlich 1.200 € netto pro Monat.

Nach dem Unfall erhielt sie zunächst sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Für diesen Zeitraum entsteht noch kein Verdienstausfallschaden, da ihr Einkommen vollständig gedeckt war. Danach erhielt sie Krankengeld in Höhe von 793 € monatlich. Da dieser Betrag den vollen Lohn nicht abdeckt, hat Frau M. ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ersatz der Differenz. 1.200 € minus 793 € ergeben einen Verdienstausfallschaden von 407 € monatlich.

Auch künftige Einkommensentwicklungen zählen. Frau M. hatte geplant, sich innerhalb eines Jahres zur Filialleiterin weiterzubilden. Danach hätte sie 1.600 € netto verdient. Ab diesem Zeitpunkt würde sich ihr Verdienstausfallschaden auf 807 Euro monatlich erhöhen (1 600 Euro minus 793 Euro).

Wie wird der Erwerbsschaden berechnet?

Der Erwerbsschaden bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne das Schadensereignis voraussichtlich erzielt worden wäre (Soll-Einkommen), und den tatsächlich erzielten Einnahmen danach (Ist-Einkommen). Dabei ist der Nettobetrag maßgeblich. Anfallende Steuern können nachträglich erstattet werden, sofern die Abfindungsvereinbarung einen entsprechenden Steuervorbehalt enthält.

Was zählt zum Soll-Einkommen?

In der Regel bilden die letzten zwölf Monate vor dem Unfall oder Behandlungsfehler die Basis für die Ermittlung des Soll-Einkommens. Zum Soll-Einkommen zählen sämtliche Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne das Schadensereignis geleistet hätte, einschließlich Sonderzulagen und absehbarer Gehaltserhöhungen, etwa durch eine Beförderung, sofern hierfür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Nicht angerechnet werden dagegen Leistungen aus freiwillig abgeschlossenen Zusatzversicherungen, wie privaten Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen, da sie den Erwerbsschaden nicht mindern.

Abzuziehen sind die ersparten Aufwendungen, also Kosten, die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anfallen, zum Beispiel Fahrt- oder Verpflegungskosten.

Wie wird das Ist-Einkommen ermittelt?

Als Ist-Einkommen kommen verschiedene Entgeltersatzleistungen infrage. Ein Schaden entsteht in der Regel erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn Krankengeld gezahlt wird. Dieses wird im weiteren Verlauf häufig durch Arbeitslosengeld und/oder eine Erwerbsminderungsrente ersetzt.

Der Rentenschaden als Folgeschaden

Wer weniger verdient, zahlt auch weniger in die Rentenversicherung ein. Dadurch entsteht der sogenannte Rentenschaden. Geschädigte können diesen nicht selbst geltend machen. Das übernimmt der Rentenversicherungsträger, der die zu wenig gezahlten Beiträge beim Schädiger nachfordert. Es ist daher wichtig, die Rentenversicherung frühzeitig über den Erwerbsschaden zu informieren.

Erwerbsschaden bei Selbstständigen, Aushilfen und Minijobbern

Bei Arbeitnehmern lässt sich der Verdienstausfall in der Regel mit Lohnabrechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach belegen. Bei Selbstständigen erfolgt der Nachweis in der Regel über folgende Unterlagen:

  • Steuerbescheide der letzten Jahre

  • Gewinn- und Verlustrechnungen

  • Umsatzentwicklungen im Vergleich zu Vorjahren

  • Bankauszüge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Bei geringfügig Beschäftigten oder Minijobbern genügen oft einfache Verträge, Stundenlisten oder Kontoauszüge. Grundsätzlich gilt: Je besser die Unterlagen, desto nachvollziehbarer der Schaden.

Schadensminderungspflicht: Teilzeit, Umschulung, Reha

Geschädigte müssen ihre verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich einsetzen. Das ergibt sich aus der sogenannten Schadensminderungspflicht. Können sie nach dem Schadensereignis weiterhin arbeiten, auch nur in Teilzeit oder nach einer Umschulung in einem anderen Beruf, sind sie dazu verpflichtet. Erzielen sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein Einkommen, wird dieses auf den Verdienstausfall angerechnet. Unterlassen sie hingegen eine zumutbare Erwerbstätigkeit, wird der Erwerbsschaden fiktiv gekürzt, als hätten sie das mögliche Einkommen erzielt.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wenn Geschädigte eine Tätigkeit ausüben, die über das gesundheitlich Zumutbare hinausgeht, dürfen die daraus erzielten Mehreinnahmen den Schaden nicht mindern. Solche überobligatorischen Leistungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Ist nach einem schweren Ereignis, wie etwa einem Schlaganfall oder einer Querschnittslähmung, eine Umschulung notwendig, kann neben der Agentur für Arbeit auch ein privater Reha-Dienst Unterstützung bieten. Die Erfahrung zeigt, dass die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung deutlich steigen, wenn ein Reha-Dienst eingebunden ist. Die Kosten dafür übernimmt häufig die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Beweislast, Mitverschulden und Regulierungspraxis der Versicherungen

In der Praxis läuft bei der Durchsetzung eines Erwerbsschadens kaum etwas automatisch, insbesondere nicht gegenüber Versicherungen. Geschädigte tragen die volle Beweislast: Sowohl der entstandene Schaden als auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Einkommensverlust müssen nachvollziehbar dargelegt und belegt werden.

Ein weiteres Risiko ist das Mitverschulden Wenn der Geschädigte eine Mitschuld trägt, beispielsweise weil er ärztliche Anweisungen nicht beachtet hat oder eine risikobehaftete Handlung zum Schaden beigetragen hat, kann sich der Anspruch entsprechend reduzieren. Versicherer greifen diesen Punkt erfahrungsgemäß früh auf, um Leistungen zu kürzen.

Hinzu kommt die Regulierungspraxis der Versicherungen selbst. Erwerbsschäden werden häufig bestritten, relativiert oder rechnerisch kleingesetzt. Freiwillige Zahlungen über das zwingend Erforderliche hinaus sind die Ausnahme. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen.

Sozialrechtliche Stolperfallen

Die Durchsetzung eines Erwerbsschadens beschränkt sich in der Regel nicht allein auf das Schadensersatzrecht. In der Praxis treten häufig zusätzliche sozialrechtliche Fragen auf, beispielsweise im Zusammenhang mit Krankengeld, Leistungen wegen Erwerbsminderung oder Rehabilitationsmaßnahmen. Es kommt nicht selten vor, dass Ansprüche abgelehnt, verzögert bearbeitet oder ohne tragfähige Begründung nicht verlängert werden.

Ein besonders kritischer Fallstrick ergibt sich beim Zusammenspiel privater Versicherungsleistungen. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsleistungen ist rechtlich ausgeschlossen. In längeren Krankheitsverläufen entsteht dadurch immer wieder eine problematische Situation: Die Krankentagegeldversicherung stellt ihre Zahlungen unter Verweis auf eine angeblich eingetretene Berufsunfähigkeit ein, während die Berufsunfähigkeitsversicherung genau diese bestreitet und ebenfalls nicht leistet. Für die Betroffenen entsteht so eine existenzielle Versorgungslücke.

Verjährungsfristen beim Erwerbsschaden

Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Geschädigte die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Schädigers kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Bei einem Behandlungsfehler kann die Frist daher später beginnen, wenn zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem Erwerbsschaden bestanden. Eine abschließende medizinische oder rechtliche Bewertung ist dafür jedoch nicht erforderlich.

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit spätestens nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Das bedeutet allerdings nicht, dass Betroffenen immer 30 Jahre Zeit bleiben. Liegt Kenntnis vor, greift die dreijährige Frist und der Anspruch verjährt wesentlich früher.

Beim Erwerbsschaden ist besondere Vorsicht geboten. Auch wenn der Verdienstausfall über Jahre fortbesteht, beginnt nicht für jeden monatlichen Ausfall eine neue Verjährungsfrist. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit kann die Verjährung auch vorhersehbare, noch nicht eingetretene oder bezifferbare zukünftige Schäden erfassen.

Ist die weitere Schadensentwicklung noch offen, kann eine Feststellungsklage die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden sichern. Die Klage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Auch Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung hemmen die Verjährung (§ 203 BGB). Dafür genügt grundsätzlich ein Meinungsaustausch über den Anspruch, sofern der Versicherer nicht sofort eindeutig ablehnt. Da die Hemmung endet, wenn die Verhandlungen einschlafen oder abgebrochen werden, muss der Fristenstand genau überwacht werden.

Warum spezialisierte anwaltliche Unterstützung entscheidend ist

Wenn Sie selbst Opfer eines Unfalls oder eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, sollten Sie sich unbedingt von einer auf Personenschadensrecht spezialisierten Kanzlei beraten lassen, die idealerweise auch über Expertise im Sozial- und Versicherungsrecht verfügt. Ein erfahrener Anwalt kann Sie in folgenden Punkten unterstützen:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

  • Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen

  • Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung

  • Durchsetzung Ihrer Forderungen – notfalls vor Gericht

Gerade bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder komplexen Einkommensverhältnissen ist professionelle Hilfe fast unerlässlich.

Über den Autor

Sven Wilhelmy ist Rechtsanwalt, Partner bei Quirmbach & Partner und Fachanwalt für Medizinrecht. Er hat sich auf Arzthaftung bei Geburtsschäden und Querschnittslähmungen spezialisiert und wurde mehrfach von der WirtschaftsWoche als Top-Anwalt im Medizinrecht ausgezeichnet. Von seiner früheren Tätigkeit als Großschadenregulierer profitiert er heute im Interesse geschädigter Patientinnen und Patienten.

Häufige Fragen zum Erwerbsschaden und Verdienstausfall

Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsschaden und Verdienstausfall?
Der Erwerbsschaden ist der umfassendere rechtliche Begriff für den wirtschaftlichen Nachteil durch den Verlust der Arbeitskraft. Der Verdienstausfall ist dessen zentraler Bestandteil, nämlich die konkrete Einkommensdifferenz vor und nach dem Schadensereignis. Zum Erwerbsschaden zählen darüber hinaus Folgeschäden wie der Rentenschaden.

Ab wann entsteht ein Verdienstausfallschaden, wenn der Arbeitgeber noch Lohn zahlt?

Solange Lohnfortzahlung geleistet wird – in der Regel bis zu sechs Wochen –, entsteht kein Verdienstausfallschaden, da das Einkommen vollständig gedeckt ist. Erst wenn anschließend Krankengeld gezahlt wird, das üblicherweise unter dem vorherigen Nettolohn liegt, entsteht ein ersatzfähiger Verdienstausfall.

Werden auch künftige Gehaltserhöhungen oder Beförderungen bei der Berechnung berücksichtigt?
Ja, sofern hierfür ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen, zum Beispiel eine bereits geplante Weiterbildung oder ein absehbarer beruflicher Aufstieg. Solche Entwicklungen fließen in die Prognose des Soll-Einkommens ein und können den Anspruch im Zeitverlauf erhöhen.

Wie wird der Erwerbsschaden bei Selbstständigen nachgewiesen?
Da klassische Lohnabrechnungen fehlen, stützt sich der Nachweis in der Regel auf Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzvergleiche mit den Vorjahren sowie Bankauszüge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Muss ich nach dem Schadensereignis wieder arbeiten gehen, auch wenn ich meinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann?
Ja, im Rahmen der Schadensminderungspflicht müssen Geschädigte ihre verbliebene Arbeitskraft im Zumutbaren einsetzen, notfalls auch in Teilzeit oder nach einer Umschulung. Wird eine zumutbare Tätigkeit nicht aufgenommen, kann der Erwerbsschaden fiktiv gekürzt werden.

Wer trägt die Beweislast beim Erwerbsschaden?
Die volle Beweislast liegt bei der geschädigten Person. Sowohl der entstandene Schaden als auch der ursächliche Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Einkommensverlust müssen nachvollziehbar dargelegt und belegt werden.

Wie lange habe ich Zeit, um meinen Erwerbsschaden geltend zu machen?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schädigers erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig davon verjähren Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis. Da ein Erwerbsschaden oft ein Dauerschaden ist, kann es sinnvoll sein, eine Feststellungsklage zu erheben, um künftige Ansprüche rechtzeitig zu sichern.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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