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Schadensregulierung

24.10.2022

Schadensersatzansprüche unter der Lupe – der Erwerbsschaden

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy
Sven Wilhelmy
Inhaltsverzeichnis
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Kippender Stapel aus Euro-Münzen auf einem Finanzdokument – symbolisiert finanziellen Schaden oder Einkommensverlust

Ein Erwerbsschaden liegt vor, wenn eine Person infolge eines Unfalls oder eines Behandlungsfehlers ihre Arbeitskraft ganz oder teilweise verliert und dadurch weniger oder gar kein Einkommen mehr erzielt. Der entstandene Verdienstausfall ist ein ersatzfähiger Schaden und kann als Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn der Schaden nicht selbst verschuldet wurde.

Wenn das Einkommen plötzlich wegfällt

Ein unverschuldeter Unfall kann das Leben von einem Tag auf den anderen verändern. Ein Verkehrsunfall, ein Arbeitsunfall oder ein ärztlicher Behandlungsfehler können die Ursache sein. Oft bleiben nicht nur körperliche Schmerzen zurück, sondern auch wirtschaftliche Sorgen, die den Alltag bestimmen.

Wenn der Job wegfällt oder die Arbeitskraft eingeschränkt ist, fehlt nämlich das Einkommen. Genau hier setzt das Konzept des Erwerbsschadens an: Ein Schaden, der ersetzt werden kann, aber häufig nicht automatisch erstattet wird. Wie Sie Ihren Anspruch sichern, was Sie nachweisen müssen und worauf es bei der Berechnung ankommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Rechtsgrundlage des Erwerbsschadens: §§ 842 und 843 BGB

Der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens ergibt sich aus den §§ 842 und 843 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

  • § 842 BGB verpflichtet den Schädiger, dem Geschädigten den gesamten Vermögensnachteil zu ersetzen, der durch die Schädigung entstanden ist.

  • § 843 BGB konkretisiert diesen Anspruch: Unter anderem kann der Geschädigte Ersatz seines Verdienstausfalls verlangen, aber auch den Ausgleich für Mehraufwand oder Heilbehandlungskosten.

Wichtig ist: Der Schaden muss kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein – und der Anspruch muss nachgewiesen werden. Ohne aussagekräftige Unterlagen wird es schwierig, gegenüber Versicherungen oder Gerichten zu argumentieren.

Erwerbsschaden berechnen: Soll- und Ist-Einkommen + Rentenschaden

Der Erwerbsschaden bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Geschädigte ohne den Unfall oder Behandlungsfehler voraussichtlich erzielt hätte (Soll-Einkommen), und seinen tatsächlich erzielten Einnahmen (Ist-Einkommen). Dabei ist der Nettobetrag maßgeblich.

Anfallende Steuern können nachträglich erstattet werden, sofern in der Abfindungsvereinbarung ein entsprechender Steuervorbehalt vorgesehen ist. Die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall ab. Letztlich entscheidend ist, welches Einkommen ohne das Schadensereignis zu erwarten gewesen wäre und welche Einnahmen tatsächlich erzielt wurden.

Rentenminderung als Folgeschaden: der Rentenschaden

Zum Erwerbsschaden gesellt sich noch der Rentenschaden. Denn wer weniger verdient, zahlt auch weniger in die Rentenversicherung ein. Geschädigte können den Rentenschaden allerdings nicht selbst geltend machen. Das übernimmt der Rentenversicherungsträger, indem er die zu wenig gezahlten Rentenbeiträge beim Schädiger nachfordert. Es ist daher sehr wichtig, die Rentenversicherung über den Erwerbsschaden zu informieren.

Was zählt zum Soll-Einkommen?

Das Soll-Einkommen setzt sich zusammen aus sämtlichen Zahlungen, die Geschädigte ohne den Unfall oder den Behandlungsfehler von ihrem Arbeitgeber erhalten hätten. Hierzu zählen auch Sonderzulagen und absehbare Gehaltserhöhungen, zum Beispiel durch Beförderungen (wenn ausreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen).

Welche Abzüge sind beim Soll-Einkommen zu berücksichtigen?

Abzuziehen sind die ersparten Aufwendungen, also die Ausgaben, die wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht anfielen, etwa Fahrtkosten oder Essensaufwendungen.

Wie wird das Ist-Einkommen nach dem Schadensereignis ermittelt?

Basis für die Ermittlung des Soll-Einkommens sind die letzten zwölf Monate vor dem Unfall oder Behandlungsfehler. Wichtig: Zahlungen freiwillig abgeschlossener Zusatzversicherungen wie z.B. privater Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen werden nicht aufs "Soll" angerechnet. Sie mindern den Erwerbsschaden also nicht.

Als Ist-Einkommen nach dem Unfall oder Behandlungsfehler kommen verschiedene Entgeltersatzleistungen in Frage. Ein Schaden entsteht aber regelmäßig erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, sobald Geschädigte Krankengeld erhalten. Dieses wird später oft durch Arbeitslosengeld und/oder Erwerbsunfähigkeitsrente abgelöst.

Erwerbsschaden bei Selbstständigen, Aushilfen und Minijobbern

Bei Arbeitnehmern ist der Verdienstausfall relativ einfach zu belegen – mit Lohnabrechnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Doch wie sieht es bei Selbstständigen aus?

Hier wird meist auf folgende Nachweise zurückgegriffen:

  • Steuerbescheide der letzten Jahre

  • Gewinn- und Verlustrechnungen

  • Umsatzentwicklungen im Vergleich zu Vorjahren

  • Bankauszüge oder betriebswirtschaftliche Auswertungen

Bei geringfügig Beschäftigten oder Minijobbern genügen oft einfache Verträge, Stundenlisten oder Kontoauszüge. Auch hier gilt: Je besser die Unterlagen, desto nachvollziehbarer der Schaden.

Teilzeitarbeit, Umschulung und Schadensminderungspflicht

Arbeitseinkünfte zählen im Schadensrecht zum Ist-Einkommen. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass Geschädigte ihre verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren bestmöglich einsetzen müssen. Können sie nach dem Schadensereignis weiterhin arbeiten – auch wenn dies nur in Teilzeit oder nach einer Umschulung in einem anderen Beruf möglich ist –, sind sie dazu verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der sogenannten Schadensminderungspflicht.

Erzielen Geschädigte trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein Einkommen, wird dieses auf den Verdienstausfall angerechnet. Unterlassen sie hingegen eine zumutbare Erwerbstätigkeit, müssen sie hinnehmen, dass der Erwerbsschaden fiktiv gekürzt wird, als hätten sie das mögliche Einkommen erzielt.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wenn Geschädigte eine Tätigkeit ausüben, die über das gesundheitlich Zumutbare hinausgeht, dürfen die daraus erzielten Mehreinnahmen den Schaden nicht mindern. Solche überobligatorischen Leistungen bleiben bei der Berechnung des Erwerbsschadens außer Betracht.

Reha-Dienste als Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht kann auch eine Umschulung notwendig sein, wenn Geschädigte ihren alten Beruf nicht mehr ausüben können – zum Beispiel nach einem Schlaganfall oder wegen einer Querschnittslähmung.

Vor einer Umschulung ist zunächst genau zu prüfen, ob die angestrebte Tätigkeit den Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Neben der Agentur für Arbeit als klassischem Ansprechpartner für Umschulungen, können hier private Reha-Dienste helfen. Ihre Aufgabe ist es, Geschädigte bei der möglichst vollständigen Wiedereingliederung in ihr privates, soziales und berufliches Umfeld zu unterstützen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung deutlich steigen, wenn ein Reha-Dienst mit im Boot ist. Die Kosten übernimmt häufig die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Beweislast, Mitverschulden und Regulierungspraxis der Versicherungen

Die Beweislast liegt beim Geschädigten

In der Praxis läuft bei der Durchsetzung eines Erwerbsschadens kaum etwas automatisch, insbesondere nicht gegenüber Versicherungen. Als geschädigte Person tragen Sie die volle Beweislast. Sie müssen sowohl den entstandenen Schaden als auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schadensereignis und Einkommensverlust nachvollziehbar darlegen und belegen.

Mitverschulden als Kürzungsinstrument

Ein weiteres Risiko stellt das Mitverschulden dar. Wenn Sie selbst eine Mitschuld am Schaden tragen, kann sich Ihr Anspruch entsprechend reduzieren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie ärztliche Anweisungen nicht beachtet haben oder eine eigenständige, risikobehaftete Handlung zu dem Schaden beigetragen hat. Versicherer greifen diesen Punkt erfahrungsgemäß früh auf, um Leistungen zu kürzen

Regulierungspraxis der Versicherungen

Hinzu kommt die Regulierungspraxis der Versicherungen selbst. Erwerbsschäden werden häufig bestritten, relativiert oder rechnerisch kleingesetzt. Freiwillige Zahlungen über das zwingend Erforderliche hinaus sind die Ausnahme. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen.

Sozialrechtliche und versicherungsrechtliche Stolperfallen

Sozialleistungen im Zusammenspiel mit dem Erwerbsschaden

Die Durchsetzung eines Erwerbsschadens beschränkt sich selten auf das Schadensersatzrecht allein. In der Praxis treten häufig zusätzliche sozialrechtliche Fragestellungen auf, etwa im Zusammenhang mit Krankengeld, Leistungen wegen Erwerbsminderung oder Rehabilitationsmaßnahmen. Nicht selten werden Ansprüche abgelehnt, verzögert bearbeitet oder ohne tragfähige Begründung nicht verlängert.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit – eine gefährliche Versorgungslücke

Ein besonders kritischer Fallstrick ergibt sich beim Zusammenspiel privater Versicherungsleistungen. Der gleichzeitige Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsleistungen ist rechtlich ausgeschlossen. In längeren Krankheitsverläufen führt dies immer wieder zu einer problematischen Situation: Die Krankentagegeldversicherung stellt ihre Zahlungen mit dem Hinweis auf eine angeblich eingetretene Berufsunfähigkeit ein, während die Berufsunfähigkeitsversicherung genau diese Berufsunfähigkeit bestreitet und ebenfalls keine Leistungen erbringt. Für Betroffene entsteht so eine existenzielle Versorgungslücke.

Warum spezialisierte anwaltliche Unterstützung entscheidend ist

Um in solchen Konstellationen einen angemessenen Schadensersatz durchzusetzen und parallel bestehende sozial- und versicherungsrechtliche Hürden zu überwinden, sind Erfahrung und fachübergreifende Expertise entscheidend. Betroffene sollten sich daher an eine auf Personenschadensrecht spezialisierte Kanzlei wenden, in der idealerweise auch fundierte Kenntnisse im Sozial- und Versicherungsrecht gebündelt sind.

Ein erfahrener Anwalt für Personenschadensrecht kann Sie in folgenden Punkten unterstützen:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen,

  • Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen

  • Verhandlung mit der gegnerischen Versicherung

  • Durchsetzung Ihrer Forderungen – notfalls vor Gericht.

Gerade bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder komplexen Einkommensverhältnissen ist professionelle Hilfe fast unerlässlich.

Über den Autor

Rechtsanwalt und Partner Sven Wilhelmy, Fachanwalt für Medizinrecht, ist spezialisiert auf die Bearbeitung von Geburtsschadensfällen und Fälle von  Querschnittslähmung nach einem Behandlungsfehler.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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