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Schadensregulierung

18.12.2017

Schadensersatz: Unfall mit Reisebus - wer haftet?

Rechtsanwältin Melanie Mathis
Melanie Mathis
Inhaltsverzeichnis
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Fahrgäste in einem Reisebus – Symbolbild für Verkehrsunfall mit Reisebus und mögliche Schadenersatzansprüche.

Urlaubsfreude mit bösem Ende

Sie möchten Ihren Urlaub genießen und beschließen, eine Reise zu machen, die von vorne bis hinten komplett durchgeplant ist, z.B. eine geführte Tour durch die Alpen oder durch den romantischen bayrischen Wald. Vielleicht haben Sie ja auch eine eine Städtereise oder eine mehrtägige Reise zu einem Weihnachtsmarkt gebucht, organisiert von einem Reiseveranstalter. Die Reise ist optimal organisiert und es mangelt ihnen an nichts. Sie werden mit einem Reisebus von Hotel zu Hotel gefahren und haben richtig Spaß mit Ihrer Reisegruppe.

Doch plötzlich tritt das Unterwartete ein – wegen überhöhter Geschwindigkeit verliert der Fahrer die Kontrolle über den Bus und es kommt zu einem Unfall mit weiteren Fahrzeugen. Sie werden schwer verletzt, kommen ins Krankenhaus und haben eine lange und beschwerliche Rekonvaleszenz vor sich. Neben der psychischen Verarbeitung dieses Unfallereignisses sorgen Sie sich um Ihre Gesundheit und Ihre finanzielle Existenz; Sie fragen sich, wie es nun weitergeht.

Reiseveranstalter haftet für Ihre Schäden

Für Ihre Schäden ist der Versicherer des Reiseveranstalters eintrittspflichtig; hier kommt die sog. Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, können Sie ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

Wichtig: Ein-Monats-Frist nach § 651g BGB

Ganz wichtig ist, dass Sie Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Andernfalls sind Ansprüche per Gesetz ausgeschlossen. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie nach dem Unfall im Koma lagen.

Der Reiseveranstalter meldet den Schaden seiner für diesen Unglücksfall eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, die in die Regulierung eintritt.

Haftung ohne Wenn und Aber

Über die Eintrittspflicht per se muss nicht gestritten werden, da es sich hierbei um einen vertraglichen Anspruch aus dem Reisevertrag handelt. Dabei spielt auch das (Nicht-)Verschulden des Busfahrers oder Unfallgegners keine Rolle. Selbst bei einem (Mit-)Verschulden des Busfahrers wird keine sog. Haftungsquote gebildet, d.h. bei Ihren Ansprüchen werden keine Abzüge gemacht. Unerheblich ist auch, in welchem Land sich der Unfall ereignet hat. Der Schaden wird grundsätzlich nach dem deutschen Schadensrecht reguliert.

Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Anwalt aufzusuchen, der auf die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden spezialisiert ist.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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