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Schadensregulierung

16.07.2017

§ 207 BGB: Hemmung der Verjährung zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern

Rechtsanwältin Melanie Mathis
Melanie Mathis
Inhaltsverzeichnis
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Wecker neben Richterhammer – Symbolbild für Hemmung der Verjährung in juristischen Verfahren.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). In bestimmten familiären Konstellationen läuft diese Frist jedoch nicht weiter.

§ 207 BGB ordnet eine sogenannte Hemmung der Verjährung an. Das bedeutet, dass während bestimmter persönlicher Beziehungen die laufende Verjährungsfrist angehalten wird.

Der Gesetzgeber trägt damit dem besonderen Vertrauensverhältnis innerhalb von Familien Rechnung. Niemand soll gezwungen sein, vorsorglich Klage gegen den Ehepartner oder die Eltern zu erheben, nur um den Ablauf einer Frist zu verhindern.

Was regelt § 207 BGB?

§ 207 Abs. 1 BGB besagt, dass Ansprüche zwischen bestimmten nahestehenden Personen während des Bestehens dieser Beziehung nicht verjähren.

Juristisch bedeutet „Hemmung“: Die Frist läuft nicht weiter. Der Zeitraum der Hemmung wird bei der Berechnung nicht mitgerechnet (§ 209 BGB).

Besteht die familiäre Beziehung fort, bleibt auch die Verjährung angehalten

Hemmung der Verjährung zwischen Ehegatten

Während der bestehenden Ehe ist die Verjährung zwischen Ehegatten gehemmt.

Ein Beispiel: Besteht ein Schadensersatzanspruch eines Ehepartners gegen den anderen, läuft die dreijährige Verjährungsfrist nicht weiter, solange die Ehe besteht.

Erst mit Rechtskraft der Scheidung endet die Hemmung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die verbleibende Restfrist weiter.

Zur speziellen Konstellation eines Verkehrsunfalls zwischen Ehegatten und der Rolle der Haftpflichtversicherung finden Sie hier einen vertiefenden Beitrag: Verkehrsunfall mit dem Ehepartner: Verjährung, Haftung und § 207 BGB

Ansprüche von Kindern gegen Eltern

Hat ein Kind Ansprüche gegen die Eltern oder den Ehegatten bzw. Lebenspartner eines Elternteils, wird die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt daher erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.

Das bedeutet: Das Kind kann seine Ansprüche noch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres geltend machen.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Minderjährige oder junge Volljährige ihre Ansprüche verlieren, bevor sie selbstständig handeln können.

Weitere familiäre und ähnliche Beziehungen

Die Hemmung gilt auch in anderen besonderen Vertrauensverhältnissen, insbesondere zwischen:

  • Vormund und Mündel

  • Betreuer und Betreutem

  • Pfleger und Pflegling

Auch hier soll vermieden werden, dass rechtliche Auseinandersetzungen das bestehende Schutz- oder Betreuungsverhältnis belasten. 

Praxisbeispiel: Verkehrsunfall innerhalb der Familie

Ein Vater verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter verletzt werden. Grundsätzlich hätten beide Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen ihn.

Aus familiären Gründen verzichten sie zunächst auf die Geltendmachung dieser Ansprüche.

Mehrere Jahre später möchte die Tochter ihre Ansprüche prüfen lassen. Der Vater beruft sich auf Verjährung.

Rechtlich kommt es dabei darauf an, ob und in welchem Umfang die Verjährung gemäß § 207 BGB gehemmt war. Besteht die familiäre Beziehung fort, kann die Verjährungsfrist weiterhin angehalten sein.

Das Beispiel zeigt:

Innerhalb von Familien greifen besondere verjährungsrechtliche Schutzmechanismen.

Wann endet die Hemmung?

Die Hemmung endet mit dem Wegfall der familiären Beziehung, beispielsweise durch:

  • mit Rechtskraft der Scheidung bei Ehegatten

  • mit Vollendung des 21. Lebensjahres bei Kindern

  • mit Beendigung von Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.

Ab diesem Zeitpunkt läuft die verbleibende Verjährungsfrist weiter.

FAQ zu § 207 BGB

Was bedeutet „Hemmung der Verjährung“?
Die Verjährungsfrist wird angehalten. Der Zeitraum der Hemmung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Verjähren Ansprüche zwischen Ehegatten während der Ehe?
Nein, denn während der bestehenden Ehe ist die Verjährung gemäß § 207 BGB gehemmt.

Gilt § 207 BGB auch für Schmerzensgeld?
Ja. Die Hemmung erfasst sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche, somit auch das Schmerzensgeld.

Was passiert nach einer Scheidung?
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Hemmung. Die verbleibende Restfrist läuft dann weiter.

Über die Autorin

Melanie Mathis ist Rechtsanwältin, Partnerin bei Quirmbach & Partner und Fachanwältin für Verkehrsrecht. Seit 2012 gehört sie zur Kanzlei und hat sich auf die Regulierung schwerer Personenschäden nach Verkehrsunfällen spezialisiert. Sie verbindet juristische Präzision mit persönlicher Nähe und setzt sich konsequent für die vollständige Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandantinnen und Mandanten ein.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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