Cookies 🍪

Diese Website verwendet Cookies, die Ihre Zustimmung brauchen.

Schadensregulierung

24.09.2025

Haushaltsführungsschaden – eine oft unterschätzte Schadensposition

Rechtsanwältin Melanie Mathis
Melanie Mathis
Inhaltsverzeichnis
Artikel teilen
Symbolbild Haushaltsführung: Familie erledigt Hausarbeit mit Staubsaugen, Putzen und Pflanzenpflege – relevant für den Haushaltsführungsschaden nach einem Unfall.

Wer infolge eines Unfalls oder Behandlungsfehlers seinen Haushalt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt führen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens. Juristisch spricht man in diesem Fall vom sogenannten Haushaltsführungsschaden. Dabei handelt es sich um eine eigenständige Schadensposition, die unabhängig von einem Verdienstausfall geltend gemacht werden kann.

Was zählt zur Haushaltsführung?

Zur Haushaltsführung gehören alle regelmäßig anfallenden Tätigkeiten im privaten Lebensbereich, zum Beispiel:

  • Einkaufen

  • Kochen und Abwaschen

  • Reinigungs- und Pflegearbeiten

  • Wäschepflege

  • Betreuung von Kindern oder Haustieren

  • Organisation des Haushalts

Diese Leistungen haben einen wirtschaftlichen Wert, auch wenn sie unentgeltlich erbracht werden. Fällt die Arbeitskraft – teilweise oder vollständig – weg, entsteht ein ersatzfähiger Schaden.

Wer kann einen Haushaltsführungsschaden geltend machen?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die vor dem schädigenden Ereignis regelmäßig hauswirtschaftlich tätig waren und diese Tätigkeit infolge der Verletzung nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie erwerbstätig waren oder nicht.

Auch Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen, sofern sie den Haushalt zuvor eigenverantwortlich geführt haben.

Wie wird der Haushaltsführungsschaden  berechnet?

Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Feststellung des Arbeitsumfangs vor dem Schaden (z. B. anhand von Tabellenwerten nach Alter, Haushaltsgröße und Anzahl der betreuten Personen).

  2. Ermittlung des konkreten Ausfalls durch ärztliche Gutachten oder andere Nachweise (z. B. Einschränkungen beim Heben, Gehen oder Stehen).

  3. Bewertung des Schadens anhand eines angemessenen Stundensatzes (je nach Qualifikation der Ersatzkraft, in der Regel zwischen 10 und 15 € pro Stunde).

Alternativ kann – bei entsprechender Nachweislage – auch der konkrete Aufwand für eine eingesetzte Haushaltshilfe ersetzt werden (z. B. durch Rechnungen).

Wichtiger Hinweis zur Schadensdokumentation

Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend. Dazu zählen:

  • ärztliche Atteste oder Gutachten zur Einschränkung

  • gegebenenfalls Stundenaufstellungen

  • Nachweise über Fremdleistungen (z. B. Haushaltshilfe, Familienangehörige)

Nur mit einer solchen Grundlage lässt sich der Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung oder im Prozess durchsetzen.

Fazit

Der Haushaltsführungsschaden ist ein rechtlich anerkannter Teil des Gesamtschadens, der in vielen Fällen übersehen oder unterschätzt wird. Eine sorgfältige Prüfung und bezifferbare Darstellung sind notwendig, um diesen Anspruch durchzusetzen – gerade bei langfristigen Beeinträchtigungen.

Als auf Personenschäden spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, alle relevanten Schadenspositionen vollständig und rechtssicher geltend zu machen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

Schildern Sie uns Ihren Fall – kostenfreie Ersteinschätzung