Bei einem Gabelstaplerunfall auf einem Betriebsgelände wurde unsere damals achtjährige Mandantin schwer verletzt. Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 120.000 Euro zu. Außerdem stellte es fest, dass der Fahrer und somit auch der Haftpflichtversicherer für weitere unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden einzustehen haben, die künftig entstehen können und vom Feststellungsausspruch erfasst sind.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die Frage der erforderlichen Sorgfalt beim Rückwärtsfahren und der Einwand, das Kind oder sein Vater hätten den Unfall mitverursacht.
Was ist passiert?
Unsere Mandantin hielt sich gemeinsam mit ihrem Vater auf einem Betriebsgelände auf. Dort wurde sie von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler erfasst und schwer verletzt.
Der Fahrer wusste nach den Feststellungen des Gerichts, dass sich das Kind im Arbeitsbereich aufhielt. Die Haftpflichtversicherung lehnte eine Haftung zunächst ab. Sie vertrat die Auffassung, das Kind sei in den rückwärtsfahrenden Gabelstapler hineingelaufen und der Fahrer habe den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können.
Das Gericht folgte dieser Darstellung nicht.
Schwere Verletzungen und langfristige Folgen
Unsere Mandantin musste mehrfach operiert werden. Zu den Behandlungen gehörten umfangreiche Hauttransplantationen und weitere Narbenbehandlungen.
Dauerhaft zurückgeblieben sind insbesondere:
Narben,
Bewegungseinschränkungen,
körperliche Belastungen und
psychische Folgen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die Schwere und Dauer der Behandlungen, die bleibenden Beeinträchtigungen und das junge Alter der Geschädigten.
Gerade bei einem schwer verletzten Kind lassen sich die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen unmittelbar nach dem Unfall häufig noch nicht abschließend beurteilen. Weitere Operationen, Narbenkorrekturen, Therapien, Hilfsmittel oder künftig auftretende Einschränkungen können erst im weiteren Verlauf erkennbar werden.
Warum die Haftungsfrage schwierig war
Der Unfall ereignete sich auf einem privaten, umzäunten Betriebsgelände. Nach den Feststellungen des Gerichts galten die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung dort nicht unmittelbar.
Das Gericht zog jedoch die Wertungen des § 9 Abs. 5 StVO zur Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren heran. Danach muss ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer ausschließen und sich erforderlichenfalls einweisen lassen.
Der Gabelstaplerfahrer fuhr rückwärts, obwohl er von der Anwesenheit des Kindes wusste. Nach dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei einer Geschwindigkeit von etwa 4 bis 5 km/h vermeidbar gewesen. Das Gericht sah darin eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt.
Für die Haftungsprüfung kam es damit nicht allein darauf an, dass sich der Unfall auf einem privaten Betriebsgelände ereignet hatte. Entscheidend waren auch die konkrete Gefahrensituation, die Kenntnis des Fahrers von der Anwesenheit des Kindes und die Möglichkeiten, den Unfall zu vermeiden.
Warum das Gericht kein Mitverschulden berücksichtigte
Die Gegenseite wollte die Ansprüche zusätzlich wegen eines angeblichen Mitverschuldens kürzen. Dieser Einwand blieb erfolglos.
Das Gericht legte dem damals achtjährigen Kind nicht zur Last, die Gefahr eines rückwärtsfahrenden Gabelstaplers nicht richtig eingeschätzt zu haben. Dabei berücksichtigte es insbesondere das Alter des Kindes und die konkrete Situation.
Auch ein mögliches Fehlverhalten des Vaters wurde der Mandantin nicht anspruchsmindernd zugerechnet. Das Gericht nahm daher keine Kürzung der Ansprüche wegen einer angeblichen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Zudem führte dem Landgericht zufolge auch eine familienrechtliche Haftungserleichterung der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht zur Kürzung des Anspruchs der Mandantin gegenüber dem beklagten Gabelstaplerfahrer, da die Grundsätze der sogenannten gestörten Gesamtschuld nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem solchen Fall nicht anzuwenden sind.
Ob ein Kind bei einem Unfall ein Mitverschulden trifft, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich können unter anderem das Alter, die Einsichtsfähigkeit, die konkrete Gefahrenlage und das Verhalten der beteiligten Erwachsenen sein.
Das Ergebnis: 120.000 Euro Schmerzensgeld
Das Gericht sprach unserer Mandantin 120.000 Euro Schmerzensgeld zu. Zusätzlich stellte es die Ersatzpflicht für weitere unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden fest, die künftig entstehen können und vom Urteil erfasst sind.
Ein solcher Feststellungsausspruch kann bei schweren Verletzungen eines Kindes eine wichtige Bedeutung haben. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist häufig noch nicht absehbar, welche weiteren Behandlungen erforderlich werden oder ob zusätzliche körperliche, psychische und wirtschaftliche Folgen eintreten.
Neben dem Schmerzensgeld können deshalb beispielsweise weitere Behandlungskosten, Kosten für Narbenkorrekturen, Therapien, Hilfsmittel oder andere unfallbedingte Folgeschäden eine Rolle spielen.
Was der Fall zeigt
Der Fall zeigt, dass ein Unfall auf einem privaten Betriebsgelände nicht ohne Weiteres zu einer Haftungsablehnung führt. Auch dort kann der Fahrer verpflichtet sein, die konkrete Gefahr für andere Personen zu vermeiden.
Wusste ein Fahrer, dass sich ein Kind im Arbeitsbereich befindet, kann dies für die Bewertung seiner Sorgfaltspflichten von besonderer Bedeutung sein. Bei der rechtlichen Prüfung müssen außerdem das Alter des Kindes, die konkrete Unfallgefahr und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung des Zusammenstoßes berücksichtigt werden.
Bei schweren Verletzungen von Kindern sollten nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch mögliche zukünftige Behandlungs- und Folgeschäden frühzeitig geprüft und rechtlich abgesichert werden.
Rechtliche Prüfung nach einem schweren Unfall
Wir prüfen den Unfallablauf, werten medizinische Unterlagen und Gutachten aus und klären, welche Ansprüche wegen der Verletzungen und möglichen Folgeschäden bestehen können. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Feststellung künftiger Schäden erforderlich ist, weil sich die gesundheitliche oder wirtschaftliche Entwicklung noch nicht abschließend beurteilen lässt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer haftet bei einem Gabelstaplerunfall mit einem Kind?
Bei einem Gabelstaplerunfall können insbesondere der Fahrer, der Halter oder das verantwortliche Unternehmen sowie ein Haftpflichtversicherer haften. Entscheidend sind der konkrete Unfallhergang, die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und die Frage, ob der Unfall vermeidbar war. Die Haftung muss im Einzelfall geprüft werden.
Gilt die Straßenverkehrs-Ordnung auf einem privaten Betriebsgelände?
Ob die Straßenverkehrs-Ordnung auf einem privaten Betriebsgelände unmittelbar gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn eine unmittelbare Anwendung ausscheidet, können die Wertungen einzelner Vorschriften zur Konkretisierung allgemeiner Sorgfaltspflichten herangezogen werden. Entscheidend ist die konkrete Gefahrensituation und die rechtliche Begründung im jeweiligen Fall.
Kann einem Kind bei einem Gabelstaplerunfall ein Mitverschulden vorgeworfen werden?
Ein Mitverschulden eines Kindes ist nicht ausgeschlossen, muss aber unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Einsichtsfähigkeit geprüft werden. Dabei kommt es auch auf die konkrete Gefahrensituation und das Verhalten der beteiligten Erwachsenen an.
Warum kann die Feststellung zukünftiger Schäden wichtig sein?
Nach einem schweren Unfall lässt sich oft zunächst nicht zuverlässig beurteilen, welche gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen langfristig entstehen. Bei einem verletzten Kind können später weitere Operationen, Therapien, Hilfsmittel erforderlich werden oder dauerhafte Einschränkungen entstehen. Ein Feststellungsurteil ermöglicht, künftig entstehende unfallbedingte Schäden geltend zu machen.
Über den Autor
Mathias Holl ist als Rechtsanwalt bei Quirmbach & Partner tätig. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat einen Master of Laws (LL.M.) im Versicherungsrecht. Seit 2011 vertritt er Unfallgeschädigte, wobei sein Schwerpunkt auf der Regulierung von Personenschäden sowie Ansprüchen gegenüber Haftpflicht- und Personenversicherern liegt. Er ist darüber hinaus Ansprechpartner für Berufsunfähigkeits- und private Unfallversicherungen. Rechtsanwalt Mathias Holl verbindet spezialisierte Fachkenntnisse mit klarer, verständlicher Beratung und strategischer Durchsetzungskraft.