Auch Rentner können Verdienstausfall haben
Bei der Schadensregulierung wird ĂŒblicherweise davon ausgegangen, dass ein GeschĂ€digter ab dem Bezug der Altersrente keinen Verdienstausfallschaden mehr hat. Mittlerweile arbeiten allerdings viele Rentner auch im Alter noch weiter - mit zunehmender Tendenz.
Ein Beispiel aus der Praxis
Herr Z.. ist heute 67 Jahre alt und bezieht Altersrente. Bis zum Beginn seiner Altersrente hat er jahrzehntelang in einem groĂen Unternehmen in einer verantwortungsvollen Position gearbeitet. Mit Eintritt in den Ruhestand wollte er nicht ganz aufhören zu arbeiten und war daher fĂŒr zwei Tage in der Woche als Berater tĂ€tig. Er war gesund bis er bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitt. Die Folge waren dauerhafte EinbuĂen im Sprachbereich.
Auch nach dem Unfall erhĂ€lt Herr Z. weiterhin seine Altersrente, kann seine TĂ€tigkeit als Berater jedoch nicht mehr fortfĂŒhren. Da er die beratende TĂ€tigkeit noch fĂŒr mehrere Jahre ausĂŒben wollte, entsteht ihm also ein Verdienstausfallschaden.
Rentner arbeiten immer hÀufiger weiter
Dies ist eine Situation, die sich heutzutage immer hĂ€ufiger zeigt. Am 26. April 2018 veröffentlichte die WELT einen Beitrag mit dem Titel "Deutschlands rastlose Rentner". Aus dem Artikel geht hervor, dass jeder neunte BundesbĂŒrger im Alter zwischen 65 und 74 Jahren weiterhin erwerbstĂ€tig ist. Viele Ă€ltere Menschen zögern den Ruhestand aus "SpaĂ an der Arbeit" und um "weiterhin Geld zu verdienen" hinaus und gehen trotz Rente weiterhin einer BerufstĂ€tigkeit nach. Dabei lag die Höhe der durchschnittlichen monatlichen EinkĂŒnfte im Jahr 2016 bei ca. 700,00 âŹ.
EinkĂŒnfte nach Rentenbeginn zĂ€hlen mit
Auch diese EinkĂŒnfte gehören zum Verdienstausfallschaden und sind daher vom Schadenverursacher auszugleichen.
In einem Schadensfall sollten auch nach Eintritt in die Altersrente alle geplanten EinkĂŒnfte unbedingt ermittelt werden. Es kommt darauf an, ob neben der Altersrente noch Erwerbseinkommen zu erwarten gewesen wĂ€re und wenn ja, in welcher Höhe und ĂŒber welchen Zeitraum. Auch wenn ein GeschĂ€digter zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch im aktiven Berufsleben steht, sollte bei der Bemessung der EntschĂ€digung eine mögliche ErwerbstĂ€tigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand bedacht werden.