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Schadensregulierung

16.05.2018

Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel zulÀssig

Rechtsanwältin Melanie Mathis
Melanie Mathis
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Blick durch eine Dashcam im Auto – Symbolbild für Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Verkehrsunfällen

Dashcams als Augenzeugen im Straßenverkehr

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (AZ: VI. ZR 233/17) entschieden, dass die mit einer Dashcam aufgenommenen Bilder als Beweismittel nach einem Unfall verwendet werden dĂŒrfen. Dashcams sind kleine Kameras, die ĂŒblicherweise an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett angebracht werden und wĂ€hrend der Fahrt stĂ€ndig die Straße filmen.

Im vorliegenden Fall stießen zwei PKWs beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammen. Strittig war, welches der Fahrzeuge die Spur verlassen und den Unfall verursacht hat. Die Dashcam, die im Fahrzeug des KlĂ€gers installiert war, zeichnete die Fahrt vor und wĂ€hrend der Kollision auf, so dass die Aufzeichnungen Aufschluss ĂŒber den Unfallhergang geben konnten.

Persönlichkeitsrechte vs. Beweissicherung

Bisher waren Mitschnitte von Dashcams als Beweismittel vor Gericht meist nicht zulĂ€ssig. So lehnte auch das Landgericht Magdeburg die Verwendung der Aufnahmen mit der BegrĂŒndung ab, dass durch die dauerhafte Videoaufzeichnung das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners betroffen sei.

ZulĂ€ssig – aber nicht unproblematisch

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen zwar gegen das Datenschutzrecht verstoßen  Allerdings sei dies nachrangig, da alle Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zur Person, Versicherung etc. machen mĂŒssten. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass man automatisch immer filmen und diese Videos verwenden darf, denn das dauerhafte Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulĂ€ssig. Diese UnzulĂ€ssigkeit fĂŒhrt allerdings nicht dazu, dass Dashcam-Bilder im Zivilprozess nicht verwertet werden dĂŒrfen. Vielmehr ist immer eine AbwĂ€gung im Einzelfall vorzunehmen.

Muss ich meine Aufnahmen herausgeben?

FĂŒr die AufklĂ€rung eines Unfallherganges ist dieses Urteil Ă€ußerst hilfreich. Nicht geklĂ€rt ist jedoch die Frage, ob es möglicherweise einen Herausgabeanspruch fĂŒr die Aufzeichnungen gibt. Sollte der Unfallgegner die Herausgabe verweigern, so erlaubt dies eventuell einen RĂŒckschluss auf einen fĂŒr den Unfallgegner ungĂŒnstigen Unfallhergang. Die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.

 

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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