
Dashcams als Augenzeugen im StraĂenverkehr
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (AZ: VI. ZR 233/17) entschieden, dass die mit einer Dashcam aufgenommenen Bilder als Beweismittel nach einem Unfall verwendet werden dĂŒrfen. Dashcams sind kleine Kameras, die ĂŒblicherweise an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett angebracht werden und wĂ€hrend der Fahrt stĂ€ndig die StraĂe filmen.
Im vorliegenden Fall stieĂen zwei PKWs beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammen. Strittig war, welches der Fahrzeuge die Spur verlassen und den Unfall verursacht hat. Die Dashcam, die im Fahrzeug des KlĂ€gers installiert war, zeichnete die Fahrt vor und wĂ€hrend der Kollision auf, so dass die Aufzeichnungen Aufschluss ĂŒber den Unfallhergang geben konnten.
Persönlichkeitsrechte vs. Beweissicherung
Bisher waren Mitschnitte von Dashcams als Beweismittel vor Gericht meist nicht zulĂ€ssig. So lehnte auch das Landgericht Magdeburg die Verwendung der Aufnahmen mit der BegrĂŒndung ab, dass durch die dauerhafte Videoaufzeichnung das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners betroffen sei.
ZulĂ€ssig â aber nicht unproblematisch
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen zwar gegen das Datenschutzrecht verstoĂen Allerdings sei dies nachrangig, da alle Unfallbeteiligten ohnehin Angaben zur Person, Versicherung etc. machen mĂŒssten. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass man automatisch immer filmen und diese Videos verwenden darf, denn das dauerhafte Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulĂ€ssig. Diese UnzulĂ€ssigkeit fĂŒhrt allerdings nicht dazu, dass Dashcam-Bilder im Zivilprozess nicht verwertet werden dĂŒrfen. Vielmehr ist immer eine AbwĂ€gung im Einzelfall vorzunehmen.
Muss ich meine Aufnahmen herausgeben?
FĂŒr die AufklĂ€rung eines Unfallherganges ist dieses Urteil Ă€uĂerst hilfreich. Nicht geklĂ€rt ist jedoch die Frage, ob es möglicherweise einen Herausgabeanspruch fĂŒr die Aufzeichnungen gibt. Sollte der Unfallgegner die Herausgabe verweigern, so erlaubt dies eventuell einen RĂŒckschluss auf einen fĂŒr den Unfallgegner ungĂŒnstigen Unfallhergang. Die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.
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