Mitverschulden â beliebter Einwand der Versicherer
Immer wieder werden wir mit dem Einwand des Versicherers konfrontiert, dem Mandanten sei ein Mitverschulden vorzuwerfen. Dieser Einwand kommt immer hÀufiger und auch unabhÀngig von der Unfallart, also sowohl bei einem Verkehrsunfall als auch z.B. bei einem Reitunfall. Die Versicherer fahren hier die Strategie, sich der vollen Haftung zu entziehen und damit den Schadensersatz kleiner zu halten.
Besonders Ă€rgerlich ist, dass dieser Einwand meist völlig aus der Luft gegriffen ist. Um ihn wirklich seriös und ĂŒberzeugend nutzen zu können, muss der Vorwurf des Mitverschulden bewiesen werden. Jede Partei trĂ€gt die Beweislast fĂŒr die fĂŒr sie gĂŒnstigen UmstĂ€nde und wer eine Behauptung aufstellt, muss sie auch beweisen können. Der Mitverschuldensbeweis ist nicht so ohne Weiteres möglich.
Vollbeweis nach § 286 ZPO nötig
ZunĂ€chst einmal gilt hier der so genannte Vollbeweis gemÀà § 286 ZPO. Das bedeutet, das Mitverschulden muss mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es reicht also nicht aus zu sagen, man âgehe von einem Mitverschulden des GeschĂ€digten ausâ oder âes lĂ€ge ein das Mitverschulden begrĂŒndender Umstand vorâ, ohne ihn konkret zu benennen. HĂ€ufig lesen wir auch den Satz: âZudem ist das Mitverschulden zu berĂŒcksichtigen.â Eine BegrĂŒndung fĂŒr diese Aussage wird allerdings nicht mitgeliefert.
Nach der Rechtsprechung des BGH dĂŒrfen nur Tatsachen berĂŒcksichtigt werden, die wirklich feststehen. Es reicht also nicht aus, wenn Zeugenaussagen auf Vermutungen basieren oder wenn lediglich RĂŒckschlĂŒsse zum Ablauf des Geschehens gezogen werden, ohne es relativ sicher zu wissen.
Vermutungen sind kein Beweis
Vermutet also ein Zeuge, dass der GeschÀdigte zum Unfallzeitpunkt telefoniert hat und abgelenkt war, reicht diese Vermutung nicht aus, um das Mitverschulden zu beweisen. Ist ein Fahrzeug ausgebrannt und wird angenommen, dass der GeschÀdigte nicht angeschnallt war, so reicht auch diese Annahme nicht aus. Der Versicherer wird kaum die Verletzung der Anschnallpflicht nachweisen könne, da alle Beweise mit dem Fahrzeug verbrannt sind.
Auch VerschuldensfĂ€higkeit ist zu prĂŒfen
DarĂŒber hinaus muss der GeschĂ€digte auch verschuldensfĂ€hig sein, was gerade bei Kindern nicht immer der Fall ist (siehe hierzu auch den Beitrag Mitverschulden von Kindern bei einem Verkehrsunfall).
Nehmen Sie also diesen Einwand des Mitverschuldens nicht einfach hin. Beleuchten Sie die Beweislast und die vorliegenden Beweise und lassen Sie sich im besten Fall von einem kompetenten Anwalt vertreten.