Wenn das Unfallopfer erneut zum Opfer wird
Vom 24. bis 26. Januar 2018 fand der 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar statt. Unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten AnwĂ€lte nahmen am Arbeitskreis VII teil. Der setzte sich mit den AnsprĂŒchen schwerstverletzer Menschen auseinander, mit ihren besonderen Schwierigkeiten im tĂ€glichen Leben und den Möglichkeiten der zukĂŒnftigen Lebensgestaltung.
Referent Dr. Johannes Vöcking sprach uns in seinem Vortrag aus der Seele. Er fĂŒhrte aus, dass die SchĂ€den nach einem Unfall oft nicht oder wenn, dann erst spĂ€t anerkannt werden. Zudem werden die Ursachen im Rahmen der Schadensregulierung hĂ€ufig in Frage gestellt. Die Unfallopfer werden dadurch ein zweites Mal zum Opfer, nĂ€mlich zum Opfer der Beweislast. Das komplexe Systembild der SchĂ€digung wird verkannt, vor allem hinsichtlich der psychischen und sozialen Folgen. Die gesamte Entwicklung ist fĂŒr Betroffene und deren Familien extrem belastend.
Reha statt reinem Schadensersatz
Referent Ulrich Werwigk erinnerte in diesem Zusammenhang an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der regelmĂ€Ăig darauf hinweist, dass durch die Schadensregulierung eine Situation geschaffen werden muss, die dem âfrĂŒheren Lebenszuschnitt des GeschĂ€digten möglichst nahe kommtâ. Dies kann bei schweren PersonenschĂ€den nicht ausschlieĂlich auf juristischer Ebene gelöst werden. Vielmehr bedarf es eines erfahrenen Reha-Managements, das dem Unfallopfer mit medizinischen, rehabilitations- und sozialtherapeutischen MaĂnahmen eine ĂŒber die rein monetĂ€re Kompensation hinausgehende Chance zur Teilhabe an der Gemeinschaft bietet.
Vorschusszahlungen â Schutz vor wirtschaftlicher Not
DarĂŒber hinaus wurde gefordert, dass Haftpflichtversicherer einen angemessenen Vorschuss leisten damit der GeschĂ€digte nicht in wirtschaftliche BedrĂ€ngnis gerĂ€t.
Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags 2018 im Ăberblick
Nach hitzigen Diskussionen wurden am Ende folgende Empfehlungen ausgesprochen:
Nach den Erkenntnissen der Fachmediziner hat sich das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung fĂŒr die Rehabilitation Schwerstverletzter bewĂ€hrt und sich gegenĂŒber dem von anderen SozialversicherungstrĂ€gern, z. B. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bisher angewandten Verfahren als ĂŒberlegen erwiesen. Deshalb appelliert der Arbeitskreis an den Gesetzgeber, diese Defizite in der Rehabilitation (âReha-LĂŒckeâ) nach dem Modell der gesetzlichen Unfallversicherung zu beheben. Â
Nach Auffassung des Arbeitskreises hat der Haftpflichtversicherer im Rahmen der berechtigten AnsprĂŒche des GeschĂ€digten die Aufwendungen fĂŒr vermehrte BedĂŒrfnisse Schwerstverletzter, wie z.B. PKW-UmrĂŒstung, Schaffung behindertengerechten Wohnraums etc., durch KostenĂŒbernahmeerklĂ€rung oder in anderer geeigneter Form sicherzustellen, wobei das SicherungsbedĂŒrfnis des Haftpflichtversicherers (SchĂ€digers) zu berĂŒcksichtigen ist.Â
Haftpflichtversicherer sollten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht die KostenĂŒbernahme fĂŒr die Anschaffung von Hilfsmitteln, die von Medizinern als förderlich angesehen werden, unabhĂ€ngig von der Eintrittspflicht von Sozialversicherungen und DrittleistungstrĂ€gern erklĂ€ren.Â
Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass Schwerstverletzte mit erheblicher EinschrĂ€nkung der MobilitĂ€t unter UmstĂ€nden Anspruch auf Erstattung der Kosten von Begleitpersonen haben.Â
Bei Schwerstverletzten sollte das Reha-Management nach den Regeln des âCode of Conduct fĂŒr das Reha-Managementâ der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein frĂŒhzeitig eingeleitet werden
Fazit: Fokus auf die Menschen, nicht nur auf Paragrafen
Insgesamt zeigen die Empfehlungen, dass grundsĂ€tzlich das Wohl des GeschĂ€digten im Vordergrund zu stehen hat. Wir mĂŒssen uns um die Betroffenen kĂŒmmern, sowohl um die finanzielle Absicherung als auch um ein fachmĂ€nnisches Reha-Management. HierfĂŒr setzen wir uns mit allen KrĂ€ften ein!