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Schadensregulierung

30.09.2014

Abfindungsvergleich für minderjähriges Kind genehmigungspflichtig?

Rechtsanwältin Melanie Mathis
Melanie Mathis
Inhaltsverzeichnis
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Symbolische Holzfiguren einer Familie mit einem schützenden Regenschirm – Darstellung von Fürsorge und Absicherung

Genehmigungspflicht zum Schutz des Kindesvermögens

Was viele Eltern nicht wissen: Die gesetzliche Vertretungsmacht für ihr minderjähriges Kind ist beschränkt, eine Beschränkung, die der Sicherheit des Kindesvermögens dient. Bei Abschluss besonders wichtiger Rechtsgeschäfte kann also die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein.

Wenn der Vater der Schädiger ist

In einem aktuellen Fall wurde unser minderjähriger Mandant bei einem Autounfall schwer verletzt. Fahrer und damit auch Schädiger war der Vater.

Nach langwierigen Verhandlungen konnten wir mit der gegnerischen Versicherung einen Abfindungsvergleich über einen sehr hohen Entschädigungsbetrag schließen. Die Eltern als gesetzliche Vertreter genehmigten den Vergleich und unterschrieben die Abfindungserklärung. Allerdings bestand die gegnerische Versicherung darauf, vor Erfüllung des Vertrags eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

Amtsgericht Ludwigsburg: Kein Interessenkonflikt

Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Ludwigsburg im Juli 2014 entgegengetreten: Selbst wenn der Vater der Schädiger ist, liegt kein Vertretungshindernis vor. Die Interessen des Kindes stehen, so das Gericht, nicht im Gegensatz zu den Interessen der Eltern, insbesondere nicht zu denen des Vaters. Die Eltern haben grundsätzlich ein ureigenes Interesse daran, dass ihr Kind eine möglichst hohe Entschädigung erhält. Ein hoher Abfindungsbetrag für das minderjährige Kind hat nämlich zur Folge, dass die Eltern von Ansprüchen des Kindes ihnen gegenüber befreit sind.

Fazit: Eltern dürfen selbst entscheiden

Bei Vertretung des Kindes durch die Eltern als gesetzliche Vertreter ist für den Abschluss eines Abfindungsvergleiches eine Genehmigung des Familiengerichtes auch bei hohen Entschädigungsbeträgen nicht erforderlich. Sie wäre nur dann notwendig, wenn der minderjährige Mandant von einem Vormund vertreten wird.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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