
Sie kennen bestimmt die folgende Situation: Sie sind mit dem Fahrrad unterwegs, haben es eilig und wollen auf die Schnelle eine Abkürzung nehmen. Diese Abkürzung führt durch eine Fußgängerzone, die für Fahrradfahrer und unter Umständen auch für PKW-Fahrer gesperrt ist.
Hier kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen Ihnen und einem der Fußgänger, weil der Fußgänger während Ihres Überholvorgangs unvermittelt einen Schritt zur Seite macht und dadurch auf ihre Fahrbahn gerät. Sie stürzen und erleiden schwere Verletzungen.
Fahrrad gegen Fußgänger – wer haftet?
Das Landgericht Ingolstadt hätte diese Frage mit Ja beantwortet, hätte aber immerhin noch ein Mitverschulden von 50% herangezogen, so dass die von Ihren geltend gemachten Schadensersatzansprüche nur zur Hälfte berücksichtigt worden wären.
OLG München: Kein Anspruch für Radfahrer
Ganz anders das Oberlandesgericht München: Das hat in einer Entscheidung einen solchen Fall zugunsten der Fußgängerin entschieden. Danach haben Sie keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch, da der Fußgängerin kein Fehlverhalten anzulasten ist (Urteil vom 04.10.2013 - 10 U 2020).
Sie hat sich in einem Bereich befunden, in dem sie nicht mit Fahrradfahrern rechnen musste. Vielmehr hätten Sie als Radfahrer sich auf die mögliche Unaufmerksamkeit der Fußgängerin einstellen müssen. Diese musste nämlich lediglich mit Fußgängern, höchstens noch mit Fußgängern, die ihr Fahrrad schieben, rechnen. Und deswegen, so die Richter, haben die Belange der Fußgängerin ein überragendes Gewicht.
Warum die Fußgängerzone schützt
Doch Vorsicht! Das bedeutet nicht unweigerlich, dass Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gehabt hätten, wäre in diesem Bereich das Fahrradfahren erlaubt gewesen. Als Fahrradfahrer haben Sie immer eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu beachten.
Erlaubnis allein reicht nicht
Trotz der Erlaubnis müssen Fahrradfahrer mit unaufmerksamen Fußgängern rechnen und sollten daher notfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren bzw. nur mit einem großen Sicherheitsabstand überholen.