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Expertin für Geburtsschäden Irem Scholz, Fachanwältin für Medizinrecht

„Kinderärztin haftet nicht für unerkannte halbseitige Lähmungen eines Säuglings“

Geburtsschäden

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 11. März 2013 entschieden, dass halbseitige Lähmungen (eine linksseitige Hemiparese) eines Säuglings, die aus einem während der Geburt erlittenen Hirnschaden resultieren, für den behandelnden Kinderarzt im ersten Lebensjahr nicht erkennbar sein müssen, und daher auch kein Behandlungsfehler vorliege.

Ein Urteil, das sicherlich bei vielen Lesern auf völliges Unverständnis stößt, weil die Eltern durch die Wahrnehmung der Untersuchungen alles für ihr Kind getan haben. Wie kann es dann sein, dass ein Arzt die Erkrankung nicht erkennt? Wieso gibt das Gericht ihm Recht?

Was ist ein Behandlungsfehler?

Um das Urteil zu verstehen, muss man wissen, wann ein Behandlungsfehler vorliegt, für den der Arzt verantwortlich gemacht werden kann. Von einem Behandlungsfehler spricht man dann, wenn ein Arzt bei seiner Behandlung gegen den in Deutschland zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Standard verstößt.

Hat ein Arzt seinen Patienten standardgemäß behandelt, jedoch das gewünschte Ergebnis der Behandlung nicht erreicht oder, was noch schwerer wiegt, geht es dem Patienten nach der Behandlung gesundheitlich schlechter als vorher, liegt kein Behandlungsfehler vor. Der Arzt schuldet dem Patienten nämlich keinen Erfolg bzw. keine Heilung.

Auch nach dem neuen Patientenrechtegesetz, das seit Februar 2013 in Kraft ist, muss der Patient den Beweis dafür erbringen, dass er aufgrund eines Behandlungsfehlers Anspruch auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld hat. Er muss mindestens drei Dinge nachweisen:
1. dass ein Behandlungsfehler vorliegt,
2. dass der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat
und 3., dass der Behandlungsfehler diesen Gesundheitsschaden (mit-)verursacht hat.

Beweislastumkehr

Kann der Patient nachweisen, dass es sich um einen groben Verstoß gegen den geltenden medizinischen Standard handelt, kommt die Beweislastumkehr ins Spiel. Denn jetzt ist der Arzt in der Pflicht; er muss nachweisen, dass er nicht gegen den medizinischen Standard verstoßen hat und der Patient nicht durch seine Behandlung zu Schaden kam.

Medizinisches Gutachten

Diese Beweise wird der Patient nicht ohne ein qualitativ hochwertiges medizinisches Gutachten erbringen können. Scheitern die außergerichtlichen Verhandlungen mit der Gegenseite und kommt es zu einem Prozess, ist das Gericht in Arzthaftungsfällen verpflichtet, ein Gerichts-Gutachten einzuholen. Das muss es auch dann tun, wenn bereits ein vom Patienten bzw. dessen Anwalt beauftragtes, qualitativ hochwertiges Gutachten vorliegt.
Das Gericht ist zur kritischen Überprüfung des Gerichtsgutachtens verpflichtet und muss sich gemeinsam mit dem Gerichtssachverständigen auch mit dem Gutachten des Klägers auseinandersetzen. Das Gericht darf von der Meinung des Gerichtssachverständigen nur abweichen, wenn es seine abweichende Meinung ausführlich und sachverständig begründet. Gelingt es dem Patienten, durch das Privatgutachten Zweifel an dem Gerichtsgutachten zu wecken, kann dies dazu führen, dass das Gericht den Gerichtssachverständigen von sich aus zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens lädt oder sogar einen weiteren Sachverständigen zum Gerichtssachverständigen ernennt; im Volksmund häufig „Obergutachter“ genannt.

Für geschädigte Patienten ist es daher oftmals fallentscheidend, einen Fachanwalt für Medizinrecht mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Nur ein spezialisierter Fachanwalt verfügt über die notwendigen Kontakte zu qualifizierten Gutachtern und weiß, wo er mit seiner Kritik am Gerichtsgutachten anzusetzen hat. Ein Fachanwalt kennt die Rechtsprechung und kann diese gewinnbringend für seinen Mandanten einsetzen.

Irem Scholz, Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Medizinrecht
, spezialisiert auf Geburtsschadensfälle

18. April 2013/von Quirmbach&Partner
Schlagworte: Beweislastumkehr, Geburtsschaden, Gerichtsgutachten, Gutachten

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