Keime im Kinderkrankenhaus
In den letzten Jahren haben immer wieder Fälle von Keimbelastungen auf Säuglingsstationen oder auch auf Frühchenstationen unrühmliche Medienbekanntheit erfahren. Todesfälle oder bleibende Gesundheitsschäden waren und sind nicht selten die Folge, insbesondere, wenn Frühgeborene betroffen waren, die besonders für Beeinträchtigungen anfällig sind.
Hohe Beweishürden für Patienten
Medizinjuristisch stellen diese sog. Infektions-Fälle dabei immer eine besondere Herausforderung dar, weil die Beweishürden hierbei besonders hoch sind. Der Ursprung eines Keimes (z.B. MRSA , Rotaviren, ESBL, oder Klebsiellen) oder einer Kontamination lässt sich häufig nicht eindeutig nachweisen. Der Übertragungsweg – schadhafte Milchfläschchen, kontaminierte Pflegeutensilien, die Nichteinhaltung von Desinfektions- und Hygienerichtlinien oder auch unsachgemäßer Umgang durch das Pflege- oder Ärztepersonal – lässt sich hinterher häufig nicht mehr rekonstruieren, muss aber vom Patienten nachgewiesen werden.
Für die betroffenen Eltern, deren Kinder schon im Säuglingsalter einer solchen Belastung ausgesetzt werden, ist dies häufig unbefriedigend. Denn in aller Regel kann es auch beim sehr verbreiteten sog. MRSA-Keim als nahezu gesichert angesehen werden, dass die Keimbelastung ausschließlich aus der Sphäre der Klinik oder deren Mitarbeitern herrühren kann bzw. muss, insbesondere wenn die Eltern oder Dritte mit den Neugeborenen noch keinerlei Kontakt hatten, wie dies auf Intensivstationen normalerweise der Fall ist.
Aus medizinjuristischer Sicht ist dabei besonders unbefriedigend, mit welcher Waffenungleichheit die Patientenseite ausgestattet wird, die einen Übertragungsweg beweisen muss, in den sie schlicht und einfach keine Einblicke hat. Würde eine vergleichbare juristische Konstellation solcher Verunreinigungen im Rahmen eines gastronomischen Betriebs auftreten, würde die Einrichtung durch die zuständige Gesundheitsbehörde stillgelegt und vollständig auf den Kopf gestellt werden. Die Betroffenen hätten einen Schadensersatzanspruch aus den Grundsätzen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; nicht so jedoch im Bereich der ärztlichen Versorgung von Neugeborenen!
BGH verschärft Nachweispflichten zulasten der Behandlungsseite
Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Jahre 2016 (Beschl. v. 16. August 2016 – VI ZR 634/15) die Nachweispflichten zulasten der Behandlungsseite verschärft und den beklagten Ärzten/Kliniken deutlich strengere Anforderungen bzgl. der sogenannten sekundären Darlegungslast auferlegt. Die Behandlungsseite muss konkret darlegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Hygienebestimmungen eingehalten wurden. Zwar muss grundsätzlich der Anspruchsteller, also die Patientenseite, alle Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei (hier der Patient) außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner (Arzt bzw. Klinik) alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.
Kann die Klinik die ihr obliegende Darlegung nicht (schlüssig) erbringen, entstehen der Patientenseite hieraus wichtige und wertvolle Beweisvorteile.
Grundsätzlich kann man mit einer solchen Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Erwartung verbinden, dass juristische Schritte bei den sog. Infektionsfällen künftig für die Patientenseite erfolgversprechender verlaufen.
Jan Tübben, Fachanwalt für Medizinrecht