
Die Geburt eines Kindes ist ein zutiefst persönliches und gleichzeitig medizinisch komplexes Ereignis. Besonders Frauen, die bereits per Kaiserschnitt entbunden haben, stehen bei einer Folgeschwangerschaft vor der Frage: Soll es erneut ein Kaiserschnitt sein – oder ist eine natürliche Geburt möglich?
Eine vaginale Geburt nach einem Kaiserschnitt (kurz: VBAC) kann eine gute Option sein. Gleichzeitig bringt sie besondere Risiken mit sich. Eines der schwerwiegendsten: die sogenannte Uterusruptur.
Was ist eine Uterusruptur?
Als Uterusruptur bezeichnet man das Reißen der Gebärmutterwand – in der Regel entlang der Narbe eines früheren Kaiserschnitts. Dieser medizinische Notfall ist zwar selten, kann aber lebensbedrohlich sein – für Mutter und Kind.
Während der Wehen wird die Gebärmutter enorm beansprucht. Hält die Kaiserschnittnarbe diesem Druck nicht stand, kann es zu einem Riss kommen. Das Risiko steigt unter anderem bei:
einem vertikalen Schnitt bei der vorangegangenen Operation
einem kurzem Abstand zur letzten Geburt
einer Zwillings- oder Mehrlingsschwangerschaft
einem sehr großem Kind
Einsatz starker wehenfördernder Medikamente.
Die Symptome sind oft dramatisch: plötzliche starke Bauchschmerzen, Blutungen, ein Absinken der kindlichen Herztöne oder sogar der Zusammenbruch der Mutter. In solchen Fällen zählt jede Minute – ein sofortiger Notkaiserschnitt ist zwingend erforderlich.
Was müssen Ärzte beachten?
Medizinisches Fachpersonal ist verpflichtet, vor einer geplanten natürlichen Geburt nach Kaiserschnitt eine umfassende und individuelle Risikoaufklärung durchzuführen. Dabei müssen insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
Ist eine spontane Geburt im konkreten Fall überhaupt medizinisch vertretbar?
Welche Risiken bestehen für Mutter und Kind?
Wie kann die Geburt sicher begleitet werden (z. B. durch kontinuierliches CTG)?
Auch während der Geburt müssen Ärzte und Hebammen besonders wachsam sein. Anzeichen für eine drohende Uterusruptur dürfen nicht übersehen oder bagatellisiert werden. Im Ernstfall ist sofortiges Handeln erforderlich.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Ein juristisch relevanter Fehler kann sowohl vor der Geburt (z. B. bei unzureichender Aufklärung) als auch während der Geburt (z. B. bei nicht erkannten Warnzeichen) auftreten.
Typische Versäumnisse sind:
die Risiken wurden nicht oder nur unvollständig erklärt
die vaginale Geburt hätte im individuellen Fall gar nicht empfohlen werden dürfen
auffällige CTG-Werte wurden nicht ernst genommen
der Notkaiserschnitt erfolgte zu spät.
In solchen Fällen kann ein Behandlungsfehler vorliegen, der zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen führen kann.
Ihre Rechte als betroffene Patientin
Wenn eine Uterusruptur durch ärztliche Fehler mitverursacht oder nicht rechtzeitig behandelt wurde, können betroffene Frauen und Familien rechtliche Schritte einleiten. Mögliche Ansprüche sind u.a.:
Schadensersatz, z. B. bei bleibenden Beeinträchtigungen des Kindes
Kostenübernahme für Betreuung, Pflege oder Verdienstausfall
Haushaltsführungsschaden
In der Regel ist dafür eine genaue Analyse des Geburtsverlaufs notwendig , die meist in Form eines medizinischen Gutachtens erfolgt. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig eine auf Geburtsschäden spezialisierte Kanzlei zu kontaktieren.
Unsere Unterstützung – fachlich und menschlich
Als erfahrene Kanzlei im Bereich des Geburtsschadensrechts prüfen wir Ihre medizinischen Unterlagen, ziehen bei Bedarf unabhängige Sachverständige hinzu und begleiten Sie durch den gesamten rechtlichen Prozess – einfühlsam, transparent und kompetent.