Eine Geburt ist ein bedeutender Moment im Leben und viele Eltern bereiten sich monatelang darauf vor. Das erste Ultraschallbild wird aufgehängt, das Kinderzimmer wird eingerichtet und die Babykleidung wird sortiert. Am Tag der Geburt soll schließlich alles gut werden. Doch manchmal läuft es anders als erwartet.
Plötzlich tauchen Fragen auf:
Warum bewegt mein Baby den Arm nicht? Was ist passiert? Hätte das verhindert werden können?
Solche Fragen hören wir häufig. Als Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Geburtsschadensrecht stehen wir Eltern zur Seite, deren Kind bei der Geburt verletzt wurde, beispielsweise durch eine sogenannte Schulterdystokie. Hinter diesem medizinischen Begriff steckt oft ein tiefgreifendes menschliches Schicksal.
Was ist eine Schulterdystokie und warum ist sie so gefährlich?
Eine Schulterdystokie ist ein geburtshilflicher Notfall. Dabei bleibt nach dem Austritt des Kopfes die vordere Schulter des Babys hinter dem Schambein der Mutter stecken. Die Geburt kommt zum Stillstand und jede Sekunde zählt.
Warum ist das so kritisch?
Weil der Druck auf die Nerven und Gefäße des Babys dramatisch ansteigt. Reagiert das medizinische Personal nicht sofort und korrekt, können Nerven des sogenannten Plexus brachialis verletzt werden. Die Folge ist eine Plexusparese, also eine Lähmung des betroffenen Arms, die je nach Schweregrad vorübergehend oder dauerhaft sein kann.
Wie genau entstehen solche Verletzungen?
Im Rahmen einer Schulterdystokie kann es zu einer übermäßigen Zugbelastung auf den Hals-Schulter-Bereich kommen. Dabei kann das sogenannte Plexus brachialis, ein Nervengeflecht, das Arm, Schulter und Hand versorgt, schwer geschädigt werden. Die Verletzungen reichen dabei von Dehnungen bis hin zu vollständigen Nervenabrissen (Avulsionen). In schweren Fällen kann eine sogenannte Fallhand oder sogar eine vollständige Lähmung des betroffenen Arms die Folge sein. Oft bleiben dauerhafte Bewegungseinschränkungen oder Empfindungsstörungen zurück, die intensive Rehabilitationsmaßnahmen oder operative Rekonstruktionen erforderlich machen. Solche Schädigungen können das gesamte weitere Leben des betroffenen Kindes nachhaltig beeinträchtigen – körperlich, sozial und emotional.
Ein Erfahrungsbericht aus der Praxis
Frau M. war in der 39. Schwangerschaftswoche, als sie gemeinsam mit ihrem Mann ins Krankenhaus kam, um ihr Kind zu bekommen. Bis auf einen leicht erhöhten Blutzuckerwert, der im Schwangerschaftsverlauf immer wieder Thema war, schien alles normal. Das Baby war überdurchschnittlich groß. Trotzdem sprach niemand über einen möglichen Kaiserschnitt.
Die Geburt begann ruhig. Doch plötzlich ging es nicht weiter. Jonas’ Kopf war bereits geboren, aber seine Schultern steckten fest. Es folgten hektische Minuten im Kreißsaal, man zog an Kopf und Hals, und schließlich war der kleine Junge da. Doch sein rechter Arm blieb regungslos.
Die Diagnose lautete Plexusparese nach Schulterdystokie.
Verunsichert, erschöpft und voller Fragen wandte sich Frau M. an uns. Im Rahmen unserer rechtlichen Prüfung analysierten wir gemeinsam mit medizinischen Sachverständigen den Geburtsverlauf. Das Ergebnis: Bei einem bekannten Risiko wie dem hohen Geburtsgewicht und dem Schwangerschaftsdiabetes wäre ein Kaiserschnitt dringend angezeigt gewesen.
Dank unserer Unterstützung erhielt Frau M. eine angemessene Entschädigung für ihren Sohn Jonas. Die Familie wurde mit Pflegehilfen, Therapiekosten und Schmerzensgeld unterstützt – und vor allem bekam sie Antworten.
Wann von einem Behandlungsfehler auszugehen ist
Eine Schulterdystokie lässt sich nicht immer sicher vorhersagen. Doch es gibt Risikofaktoren, die bekannt und medizinisch relevant sind:
ein sehr großes Kind (Makrosomie)
Schwangerschaftsdiabetes
Schulterdystokie in einer früheren Schwangerschaft
In solchen Fällen muss das betreuende Personal – Hebammen, Ärztinnen und Ärzte – aufmerksam sein, Risiken ernst nehmen und mögliche Alternativen wie einen geplanten Kaiserschnitt prüfen.
Wird zu spät eingegriffen oder auf unsachgemäße Weise gehandelt – etwa durch den Kristeller-Handgriff oder eine fehlerhafte Zangengeburt – kann dies als Behandlungsfehler gelten. Besonders tragisch: Viele dieser Verletzungen wären bei fachgerechter Geburtshilfe vermeidbar gewesen.
Welche Ansprüche haben Eltern bei einem Geburtsschaden?
Als betroffene Familie haben Sie das Recht, den Geburtsverlauf medizinisch und rechtlich überprüfen zu lassen. Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, können Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden, sowohl für das betroffene Kind als auch wie für Sie als Eltern.
Wir helfen Ihnen dabei, den Ablauf der Geburt aufzuarbeiten – sachlich, professionell und menschlich. Unsere Kanzlei arbeitet mit anerkannten medizinischen Gutachtern zusammen, um herauszufinden, ob das Klinikpersonal gegen geltende Standards verstoßen hat. Ist das der Fall, setzen wir Ihre Ansprüche durch:
Schmerzensgeld für Ihr Kind
Schadensersatz für Therapien, Pflegehilfen und Haushaltsumbauten
Unterstützungsleistungen für eine gesicherte Zukunft
Und ganz wichtig: Wir lassen Sie mit Ihren Sorgen nicht allein.
So unterstützen wir Sie bei einem Geburtsschaden
Geburtsschäden sind keine Randnotizen. Sie betreffen Familien auf tiefster emotionaler Ebene und verändern oft das ganze Leben. Doch das bedeutet nicht, dass man sich damit abfinden muss.
Wir stehen an Ihrer Seite – mit juristischem Know-how, medizinischem Verständnis und einem offenen Ohr für Ihre Geschichte. Ob telefonisch, online oder im persönlichen Gespräch: Wir hören zu, prüfen genau und handeln entschlossen für Sie und Ihr Kind.
Denn jedes Kind hat einen guten Start ins Leben verdient. Und jede Familie das Recht, zu erfahren, was wirklich geschehen ist.