Aktuell sorgen der Fall eines geburtsgeschĂ€digten Kindes und das Verfahren gegen eine bayerische Geburtsklinik erneut fĂŒr mediale Aufmerksamkeit. Der Fall des kleinen Johnny aus Bayreuth wirft neben den MissstĂ€nden in der geburtshilflichen klinischen Praxis des dortigen Krankenhauses zwei haftungsrechtlich sehr relevante Fragen auf:
Macht es ĂŒberhaupt Sinn, ein unter der Geburt geschĂ€digtes Kind strafrechtlich zu verfolgen?
Kann auch bei erwiesener Haftung mit einer reibungslosen Regulierung durch die Haftpflichtversicherer gerechnet werden?
Beide Fragen mĂŒssen aus anwaltlicher Sicht verneint werden.
Der Fall Johnny: Tragik mit Signalwirkung
Eine Strafanzeige im Arzthaftungsrecht wird allgemein als kontraproduktiv angesehen. Sie ist jedenfalls dann verfehlt, wenn gleichzeitig versucht wird, auf zivilrechtlichem Wege Schmerzensgeld und Schadensersatz fĂŒr das Kind durchzusetzen.
Strafverfahren: Warum die HĂŒrden fast unĂŒberwindbar sind
Eine Strafanzeige fĂŒhrt in den seltensten FĂ€llen zum Erfolg in Form einer Verurteilung des Arztes oder auch der Hebamme, da fĂŒr diese bis zuletzt die sogenannte Unschuldsvermutung gilt. Diese gilt selbst dann, wenn neben dem Behandlungsfehler noch eine andere Ursache fĂŒr die SchĂ€digung des Kindes in Betracht kommt oder wenn nicht sicher ist, dass ausschlieĂlich der Behandlungsfehler die SchĂ€digung verursacht hat. Gerade bei komplexen körperlichen VorgĂ€ngen unter der Geburt und auch bei möglichen Vor- oder Begleiterkrankungen von Mutter oder Kind fĂŒhrt dies letztlich in aller Regel zu einer Einstellung des Verfahrens: âin dubio pro reoâ.
Zivilrechtlich bessere Chancen â aber keine Garantie
Im Zivilrecht, wo es um Schmerzensgeld und Schadenersatz geht, ist dies nicht der Fall, da hier nicht subjektives Fehlverhalten, sondern VerstöĂe gegen den objektiven medizinischen Standard geahndet werden sollen.
Ein Strafverfahren gegen die Behandelnden hat zudem den bedauerlichen Nebeneffekt, dass die Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verhindert wird. Die Haftpflichtversicherung einer Klinik oder eines Arztes wird sich in der Regel auf den Standpunkt stellen, dass der Ausgang eines Ermittlungsverfahrens abzuwarten ist, bevor ĂŒber EntschĂ€digungsleistungen entschieden wird. Ein solches Verfahren kann leicht mehrere Jahre dauern.
Wir raten daher in der Regel von strafrechtlichen Schritten ab. Sie können im Einzelfall gerechtfertigt sein, sind aber immer sorgfÀltig gegen die Interessen der Betroffenen abzuwÀgen.
Wenn die Versicherung auf Zeit spielt
Im Fall des kleinen Johnny wurden gravierende Standardunterschreitungen nachgewiesen, dennoch geraten die Eltern bzw. GroĂeltern des behinderten Kindes durch die teure Pflege in finanzielle Schwierigkeiten. Wie kann das sein?
Leider ist es fast die Regel, dass sich Haftpflichtversicherer bei der Regulierung von PersonenschĂ€den sehr schwer tun, schnell und angemessen zu entschĂ€digen. In PersonenschadenfĂ€llen haben die Versicherer die Möglichkeit, durch selbst finanzierte Gutachten, die sich nicht selten als GefĂ€lligkeitsgutachten der beauftragten SachverstĂ€ndigen entpuppen, konstruktive Verhandlungen zu blockieren und medizinische Gegenargumente zu generieren. Es liegt auf der Hand, dass gerade bei Schwerstverletzten auf diese Weise auf Zeit gespielt und Druck ausgeĂŒbt wird, mit dem Ergebnis, dass im Idealfall gar nicht oder nur ein geringerer Betrag reguliert wird.
Vorschusszahlungen: Kleinvieh statt echter Hilfe
Gerade in Geburtsschadenverfahren lĂ€sst sich hĂ€ufig an der GröĂenordnung der ersten Vorschusszahlungen ablesen, wie ernst es der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Regulierung ist. Nicht selten geht es um SchĂ€den in Millionenhöhe. Da sind Vorschusszahlungen im fĂŒnfstelligen Bereich buchstĂ€blich ein Tropfen auf den heiĂen Stein. Dies zeigt bereits, dass die Gegenseite eine Politik der kleinen Schritte betreibt, die letztlich nur zur ZermĂŒrbung des GeschĂ€digten fĂŒhrt.
Konstruktiv bleiben â und gezielt reagieren
Wir raten grundsĂ€tzlich zu einem geduldigen und ĂŒberlegten Vorgehen in auĂergerichtlichen Arzthaftungsverfahren; dazu gehört schon grundsĂ€tzlich die Vermeidung langwieriger und frustrierender Strafverfahren. Dazu gehört auch, Verschleppungstaktiken und kleinteiliges Vorgehen frĂŒhzeitig als solche zu erkennen und ihnen konstruktiv zu begegnen. In der Regel zeigt sich nach der ersten ausfĂŒhrlicheren Stellungnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ob eine Basis fĂŒr konstruktive Verhandlungen gegeben ist oder ob der möglicherweise sogar wesentlich effizientere Weg der Klage vor den Zivilgerichten beschritten werden muss.
Ăber den Autor:Â
Alexander RĂŒdiger ist Fachanwalt fĂŒr Medizinrecht und Versicherungsrecht. Er ist spezialisiert auf die Bearbeitung von GeburtsschĂ€den und komplexen ArzthaftungsfĂ€llen