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GeburtsschÀden

22.01.2023

SchadensersatzansprĂŒche von Kindern mit GeburtsschĂ€den: Ersatz fĂŒr den Erwerbsschaden

Rechtsanwalt Alexander Rüdiger
Alexander RĂŒdiger
Inhaltsverzeichnis
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Familie mit drei Kindern beim Sparen, ein Kind steckt eine Münze in ein Sparschwein.

Wenn Kinder bei der Geburt durch einen Fehler des Arztes oder der Hebamme schwere gesundheitliche SchĂ€den erleiden, denken viele zunĂ€chst an SchadensersatzansprĂŒche wie Schmerzensgeld und Pflegemehraufwand. Dabei wird oft ĂŒbersehen, dass auch der Erwerbsschaden eine wichtige Rolle spielt.

Erwerbsschaden: Ein oft ĂŒbersehener Anspruch

Es liegt auf der Hand, dass ein Kind in den ersten Lebensjahren noch keinen Ersatz fĂŒr Erwerbsschaden erhĂ€lt, weil es auch ohne das schĂ€digende Ereignis frĂŒhestens mit 16 Jahren eine ErwerbstĂ€tigkeit aufgenommen hĂ€tte. Auch eine Prognose des Erwerbsschadens ist schwierig, da nicht bekannt ist, welche berufliche Entwicklung das Kind genommen hĂ€tte.

Rechtliche HĂŒrden: Beweislast liegt beim Kind

Das Kind als GeschĂ€digter trĂ€gt die Darlegungs- und Beweislast dafĂŒr, dass ihm aufgrund des Geburtsschadens ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Kind im Bereich des Erwerbsschadens leer ausgeht, da ihm erhebliche Beweiserleichterungen zustehen.

Andernfalls wÀre es doppelt benachteiligt, einmal durch den schweren Gesundheitsschaden an sich und zum anderen dadurch, dass es mangels Schulabschluss und Berufseinstieg einen Erwerbsschaden nicht nachweisen kann.

Rechtsprechung stÀrkt geschÀdigte Kinder

Der Bundesgerichtshof hat 1997 klargestellt, dass das Fehlen einer Erwerbsbiographie nicht dazu fĂŒhrt, dass das Kind seinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens verliert oder ein solcher Anspruch nicht entsteht. Etwaige UnwĂ€gbarkeiten bei der Erstellung der Prognose gehen zu Lasten des SchĂ€digers.

Berufliche Entwicklung: Was wÀre ohne den Schaden?

Zugunsten des Kindes ist davon auszugehen, dass es eine zumindest durchschnittliche schulische und berufliche Laufbahn eingeschlagen hĂ€tte. Auf dieser Grundlage ist dann eine Prognose fĂŒr den weiteren beruflichen Werdegang zu erstellen und auf dieser Grundlage der Erwerbsschaden zu schĂ€tzen, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011.

Es ist also eine Prognose anzustellen, inwieweit das Kind den Beruf, den es ohne die SchĂ€digung voraussichtlich ergriffen hĂ€tte, auch tatsĂ€chlich hĂ€tte ausĂŒben und damit ein entsprechendes Einkommen erzielen können.

Je jĂŒnger das Kind, desto weniger Beweise nötig

Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Kindes kann folgende Faustformel festgehalten werden: Je jĂŒnger das Kind, desto geringere Anforderungen sind an den Nachweis des schulischen bzw. beruflichen Werdegangs und damit des Erwerbsschadens zu stellen.

Wird z.B. ein Kind, das bereits die Schule besucht, durch einen Unfall geschĂ€digt, so lassen sich aus den Schulnoten und auch aus dem sonstigen Entwicklungsstand des Kindes RĂŒckschlĂŒsse darauf ziehen, welchen schulischen und beruflichen Werdegang das Kind voraussichtlich eingeschlagen hĂ€tte. Fehlen diese AnknĂŒpfungspunkte, wie dies bei geburtsgeschĂ€digten Kindern der Fall ist, wird auf die Erwerbsbiografie der Eltern oder der Geschwister zurĂŒckgegriffen.

Zur Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts werden z.B. auch Statistiken oder TarifvertrĂ€ge, das Beamtenrecht o.Ă€. herangezogen. Gehaltssteigerungen, z.B. aufgrund von Dienstjahren oder Betriebszugehörigkeit, aber auch aufgrund von zu erwartenden Beförderungen, sind ebenfalls zu berĂŒcksichtigen.

Was tun bei fehlenden Anhaltspunkten?

Fehlen solche AnknĂŒpfungstatsachen jedoch völlig, kann hilfsweise auf den Durchschnittsverdienst in Deutschland zurĂŒckgegriffen werden. Auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar 2013 wurde diskutiert, bei Kindern, die durch einen Verkehrsunfall geschĂ€digt wurden, ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von 1.500 EUR als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Abgesehen von der Art der SchĂ€digung ist das Schmerzensgeld fĂŒr geburts- und unfallgeschĂ€digte Kinder sehr Ă€hnlich. Es liegt daher nahe, von 1.500 EUR auszugehen, wenn die sonstigen AnknĂŒpfungstatsachen zu dĂŒrftig sind.

Fazit: Der Erwerbsschaden darf nicht untergehen

Bei Verdacht auf einen Geburtsschaden wird - zu Recht - viel MĂŒhe und Zeit darauf verwendet, einen Behandlungsfehler nachzuweisen und dann herauszufinden, welche Pflege dieses besondere Kind benötigt, um sich möglichst optimal zu entwickeln. Es darf nie vergessen werden, auch wenn das Kind noch sehr jung ist, dass es fĂŒr die Zukunft auch Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hat. Das Fehlen von AnknĂŒpfungstatsachen darf dem Kind nicht zum Nachteil gereichen.

Über diese HĂŒrde helfen die Beweiserleichterungen, die es auch behinderten Kindern ermöglichen, ihren Erwerbsschadensanspruch durchzusetzen.

Mehr zur rechtlichen EinschÀtzung von GeburtsschÀden finden Sie hier: Behandlungsfehler bei der Geburt

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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