Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst stärkt Rechte pflegebedürftiger Geschädigter
Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az: 5 AZR 1101/12) hat im November 2014 in einem Urteil klargestellt, dass sich der Mindestlohn auch auf den Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche auswirken muss und zwar in voller Höhe. Diese Entscheidung hat eine immense Bedeutung, da in Deutschland rund 950.000 Menschen im Pflegebereich arbeiten.
Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst
In dem konkreten Fall hat die Klägerin als Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst in Stuttgart gearbeitet. Sie betreute hier in zweiwöchigen Diensten zwei Frauen rund um die Uhr und wohnte auch bei ihnen zu Hause.
Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber für jede Art der Arbeit, also auch den Bereitschaftsdienst, den Mindestlohn von 8,50 € (abzüglich unbezahlter Pausen) und damit eine Nachzahlung von ca. 2.200,00 €. Der Arbeitgeber entgegnete, die Klägerin habe nicht rund um die Uhr gearbeitet und reine Bereitschaftsdienste könnten per Arbeitsvertrag geringer vergütet werden.
Diese Ansicht teilten die Arbeitsrichter nicht, sondern stärkten mit ihrem Urteil die Rechte der Arbeitnehmer im Pflegebereich.
Auswirkungen für Opfer von Unfällen und Behandlungsfehlern
Die Entscheidung hat auch schadensersatzrechtlich erhebliche Auswirkungen auf die Ansprüche pflegebedürftiger Opfer von Unfällen und Behandlungsfehlern. Die Versicherer verweigern sehr häufig eine angemessene Entschädigung gerade mit der Begründung, dass reine Bereitschaftszeiten geringer zu vergüten seien. Sie akzeptieren deshalb meist nur Stundensätze in Höhe von 2,00 € bis 3,00 €. Das ist jetzt nicht mehr möglich, und die Versicherer müssen endlich auch die Bereitschaftszeiten realistisch entschädigen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher mit seinem Urteil auch die Rechte pflegebedürftiger Geschädigter deutlich verbessert.
Rechtsanwältin Laura Quirmbach, LL.M. (Medizinrecht), Fachanwältin für Medizinrecht