Die Beweismittel im Zivilverfahren
Herr M. möchte beweisen, dass Frau F. bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht angeschnallt war und nur deswegen schwer verletzt wurde. Er kann sich dazu der verschiedenen möglichen Beweismittel bedienen, die das Zivilverfahren grundsätzlich kennt: Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Parteivernehmung.
Der Augenschein
Einer der häufigsten Fälle der Beweisführung durch Augenschein ist der sog. „Ortstermin“. Damit ist die Besichtigung einer bestimmten Örtlichkeit gemeint: bei einem Verkehrsunfall z.B. die Begehung der Unfallstelle. Der Augenschein kann auch durch Überprüfung von Fotografien der Unfallstelle durchgeführt werden.
Der Zeuge
Der Zeuge dient dem Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände. Er soll einfach nur beschreiben, was er gesehen hat. Im vorgenannten Fall also beispielsweise, dass er gesehen hat, dass Frau F. nicht angeschnallt war. Der Zeuge darf keine wertende Rückschlüsse ziehen, wie beispielsweise: Frau F. war sicher nicht angeschnallt, denn sonst wäre sie nicht mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen.
Der Sachverständige
Der Sachverständige zieht aufgrund seiner Sachkunde Schlussfolgerungen aus einem vorgegebenen Sachverhalt. Er könnte im vorliegenden Fall beispielsweise ermitteln, welche Verletzungen vermeidbar gewesen wären, wäre Frau F. angeschnallt gewesen.
Die Urkunde
Auch die Urkunde ist im Rahmen des Zivilverfahrens bei Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ein wichtiges Beweismittel. So können z.B. Vernehmungsprotokolle aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Urkunden in das zivilrechtliche Verfahren eingeführt werden. Man unterscheidet dabei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Im Fall aus dem Beispiel könnte Herr M. z.B. das Vernehmungsprotokoll eines Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren vorlegen, der sagt, er habe gesehen, dass Frau F. nicht angeschnallt war.
Die Parteivernehmung
Auch bei der Parteivernehmung darf, wie im Zeugenbeweis, der Befragte nur vergangene Tatsachen wiedergeben und keine eigenen Rückschlüsse und Würdigungen anstellen. Die Befragung der Partei, also des Klägers oder Beklagten, ist gegenüber den anderen Beweismitteln allerdings nachrangig und grundsätzlich nur eingeschränkt möglich. Zunächst sind die zuvor genannten Beweismittel auszuschöpfen.