In der Regel verjähren Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers nach drei Jahren. Bei Behandlungsfehlern beginnt die Verjährungsfrist jedoch nicht automatisch mit der Behandlung. Sie beginnt erst, wenn Patientinnen oder Patienten erkennen oder hätten erkennen können, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser den Schaden verursacht haben kann.
Wenn beispielsweise das falsche Knie operiert wurde, bemerkt der Patient dies in der Regel bereits am Morgen nach der Operation. Ein Geburtsschaden wird dagegen oft erst nach einigen Monaten oder Jahren offensichtlich, beispielsweise wenn sich ein Kind nicht altersgemäß entwickelt. Oft kommen die Eltern erst dann auf die Idee, dass der Schaden nicht schicksalhaft, sondern auf einen möglichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
Die Verjährung von ärztlichen Behandlungsfehlern ist in § 195 BGB geregelt. Wann diese Verjährungsfrist beginnt, ist in § 199 Abs. 1 BGB geregelt.
Was sagt die Rechtsprechung zur Kenntnis vom Behandlungsfehler?
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Kenntnis von Behandlungsfehlern. Die bloße Kenntnis eines Schadens oder einer Komplikation reicht nicht aus.
Das OLG Jena hat in seinem Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 159/11 - die Voraussetzungen für die Kenntnis vom Behandlungsfehler als Haftungsgrund in Arzthaftungsfällen wie folgt zusammengefasst:
"Die Kenntnis vom Misserfolg oder einer Behandlungskomplikation reicht allein noch nicht für die Kenntnis eines haftungsrelevanten Behandlungsfehlers aus. Dem Patienten müssen vielmehr diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die - im Blick auf den Behandlungsfehler - ein ärztliches Fehlverhalten und - im Blick auf die Schadenskausalität - eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen; medizinische Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode auch gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, d.h. auch Kenntnis von Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen und die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen. Darüber hinaus erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Verhaltens, weil erst diese Verletzung der Berufspflicht des Arztes dessen Haftung begründet."
Betroffene müssen also nicht selbst beurteilen können, welcher medizinische Standard verletzt wurde. Sie benötigen jedoch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, um den Verdacht auf einen Behandlungsfehler rechtlich prüfen zu lassen
Frühzeitig handeln: Ohne spezialisierten Anwalt geht es nicht
Deshalb sollte man sich schon beim geringsten Verdacht auf einen Behandlungsfehler sofort an einen spezialisierten Anwalt wenden. Dieser weiß, was zu tun ist: Er fordert die Behandlungsunterlagen an, setzt sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung und bittet sie gegebenenfalls, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das machen die Versicherungen in der Regel auch, aber nicht von sich aus: Man muss sie dazu auffordern.
Hemmt ein Gutachten die Verjährung automatisch?
Ein medizinisches Sachverständigengutachten hemmt die Verjährung nicht automatisch. Während die Erstellung des Gutachtens läuft, kann die Frist weiterlaufen.
Dies ist ein häufiger Risikopunkt in Arzthaftungsfällen. Die Begutachtung durch medizinische Sachverständige kann mehrere Monate dauern. Werden in dieser Zeit keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen, können Ansprüche trotz laufender Begutachtung verloren gehen.
Deshalb sollte die Frage der Verjährung parallel zur medizinischen Prüfung geklärt werden. Es genügt nicht, auf das Ergebnis des Gutachtens zu warten.
Warum ist der 31. Dezember bei der Verjährung wichtig?
Oft ist der 31. Dezember entscheidend, da die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die erforderliche Kenntnis vorlag.
Ein Beispiel: Ein Patient erfährt im Jahr 2024, dass ein Schaden möglicherweise auf einem Behandlungsfehler aus dem Jahr 2021 beruht. Dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2024 und die Ansprüche können ohne Hemmung oder andere Sicherungsmaßnahmen mit Ablauf des 31.12.2027 verjähren.
Betroffene Patienten sollten also auf keinen Fall den Stichtag 31.12. verpassen. Auf jeden Fall sollten sie bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler nicht zu lange warten, bevor sie aktiv werden. Und wenn sie aktiv werden, ist ein Fachanwalt für Medizinrecht immer der richtige Ansprechpartner.
Wie lassen sich Ansprüche vor der Verjährung schützen?
Nur wenn die Verjährung rechtzeitig geprüft und bei Bedarf gehemmt wird, lassen sich Ansprüche schützen. Je nach Fall kommen dafür unterschiedliche Maßnahmen in Betracht.
Zunächst ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen vollständig anzufordern und den medizinischen Verlauf zu rekonstruieren. Anschließend muss geprüft werden, wann die Betroffenen welche Kenntnis hatten und ob bereits eine Verjährung droht.
Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann außerdem klären, ob ein Verjährungsverzicht der Gegenseite eingeholt werden sollte oder ob andere rechtliche Schritte notwendig sind. Welche Maßnahme im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Stand der medizinischen Prüfung und vom Fristablauf ab.
Häufige Fragen (FAQ) zur Verjährung von Behandlungsfehlern
Wann verjährt ein Behandlungsfehler?
In der Regel verjähren Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch meist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Betroffenen konkrete Hinweise auf einen möglichen Behandlungsfehler und dessen Zusammenhang mit dem Schaden hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erkennen müssen.
Beginnt die Verjährung schon mit der Operation oder Behandlung?
Nicht zwingend. Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung häufig nicht mit der Behandlung selbst, sondern erst, wenn Patientinnen oder Patienten die maßgeblichen Umstände kennen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, zu dem sich konkrete Anhaltspunkte für einen möglichen Behandlungsfehler ergeben.
Reicht eine Komplikation aus, damit die Verjährung beginnt?
In der Regel reicht eine Komplikation allein nicht aus. Auch ein schlechtes Behandlungsergebnis bedeutet nicht automatisch, dass ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler vorliegt. Erforderlich sind vielmehr konkrete Hinweise darauf, dass die Behandlung möglicherweise vom medizinischen Standard abgewichen ist.
Hemmt ein medizinisches Gutachten die Verjährung?
Ein medizinisches Gutachten hemmt die Verjährung nicht automatisch. Während ein Gutachten erstellt wird, kann die Frist weiterlaufen. Daher sollte die Verjährung parallel zur medizinischen Prüfung rechtlich geklärt und bei Bedarf rechtzeitig gehemmt werden.
Warum ist der 31. Dezember bei Behandlungsfehlern wichtig?
Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die erforderliche Kenntnis vorlag. Daher kann der 31. Dezember sowohl für den Beginn als auch für das Ende der Frist entscheidend sein.
Was sollten Betroffene bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler tun?
Betroffene sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Ansprüche bestehen und ob eine Verjährung droht. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann Behandlungsunterlagen anfordern, den zeitlichen Ablauf prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, damit keine Ansprüche durch Fristablauf verloren gehen.
Über die Autorin
Anna-Maria Weiß ist als Rechtsanwältin bei Quirmbach & Partner tätig und hat sich auf Arzthaftung bei Querschnittslähmungen spezialisiert. Sie vertritt Mandantinnen und Mandanten, deren Lähmung auf schwerwiegende Behandlungsfehler zurückzuführen ist, und verbindet medizinisches Verständnis mit juristischer Durchsetzungskraft. Ihr Fokus liegt auf der fundierten Aufarbeitung komplexer Fälle und der langfristigen Absicherung existenzieller Schadensersatzansprüche.