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Behandlungsfehler

06.02.2018

Vorsicht bei nicht notwendigen Operationen

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy
Sven Wilhelmy
Inhaltsverzeichnis
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Zwei Chirurginnen in OP-Kleidung führen eine Operation durch, im Hintergrund sitzt weiteres medizinisches Personal

Operation mit Nebenwirkungen: Warum AufklÀrung wichtig ist

In meinem Beitrag  Operation mit Nebenwirkungen  ging es darum, wie wichtig es ist, im AufklÀrungsgesprÀch vor einer Operation nachzufragen, ob eine Vollnarkose wirklich notwendig ist oder ob es möglicherweise Behandlungsalternativen gibt.

Urteil des OLG Hamm: AufklÀrung bei relativer Indikation

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einem aktuellen Urteil (Az. 26 U 3/14 vom 15. Dezember 2017) mit einem Thema beschĂ€ftigt, das sehr gut zu dem oben genannten Beitrag passt. In dem Urteil ging es um die AufklĂ€rung ĂŒber Behandlungsalternativen.

Der Senat hat entschieden, dass ein Patient umfassend ĂŒber eine bestehende konservative Behandlungsalternative aufzuklĂ€ren ist, wenn nur eine relative Notwendigkeit fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines operativen Eingriffs (relative Indikation) besteht.

Was bedeutet relative Indikation?

Relative Indikation bedeutet, dass zwar ein Grund fĂŒr eine Operation besteht, diese aber nicht zwingend notwendig ist. In der Regel gibt es Behandlungsalternativen, die ein gleich gutes oder nur geringfĂŒgig schlechteres Behandlungsergebnis erwarten lassen.

Der Fall: RĂŒckenoperation ohne AufklĂ€rung ĂŒber Alternativen

Der damals 59-jĂ€hrige KlĂ€ger begab sich wegen jahrelanger RĂŒckenschmerzen in eine Klinik. Dort wurde eine Verengung des Wirbelkanals der LendenwirbelsĂ€ule festgestellt. Der behandelnde Arzt riet zu einer Operation, obwohl es eine nicht-operative Behandlungsalternative gab.

Es kam, wie es kommen musste: Die Operation verlief nicht wie gewĂŒnscht. Nach der Operation ging es dem KlĂ€ger schlechter als vorher. Er hatte unter anderem LĂ€hmungserscheinungen in den Beinen und FĂŒĂŸen und war fortan auf einen Rollstuhl angewiesen.

Gericht erkennt Schmerzensgeldanspruch an

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Arzt den KlĂ€ger ĂŒber eine bestehende nichtoperative Alternative hĂ€tte aufklĂ€ren mĂŒssen. Eine absolute Notwendigkeit fĂŒr die Operation habe nicht bestanden. Das Gericht sprach dem KlĂ€ger daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro zu. DarĂŒber hinaus muss der Beklagte dem KlĂ€ger den materiellen Schaden ersetzen.

Wahl der Behandlungsmethode: Entscheidung des Patienten

Nach der Rechtsprechung liegt die Wahl der Behandlungsmethode grundsĂ€tzlich in der alleinigen Verantwortung des Arztes. Etwas anderes gilt, wenn mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur VerfĂŒgung stehen. In diesem Fall muss der Arzt den Patienten darĂŒber aufklĂ€ren und ihm die Entscheidung ĂŒber die Behandlungsmethode ĂŒberlassen. Besteht, wie im vorliegenden Fall, nur eine relative Operationsindikation, muss die AufklĂ€rung auch die Möglichkeit und die Folgen eines Zuwartens oder gar Unterlassens umfassen.

Fazit: Vorsicht vor unnötigen Operationen

Aus unserer tÀglichen Praxis können wir bestÀtigen, dass der dem Urteil des OLG Hamm zugrunde liegende Fall leider kein Einzelfall ist. Es kommt sehr hÀufig vor, dass Patienten zu nicht notwendigen Operationen gedrÀngt werden, obwohl noch nicht alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Hier werden Patienten unnötigen Risiken ausgesetzt. Es empfiehlt sich daher, Vorsicht walten zu lassen und im AufklÀrungsgesprÀch explizit nach Behandlungsalternativen zu fragen. Zudem sollte eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt eingeholt werden.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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