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Behandlungsfehler

26.02.2018

Behandlungsfehlerquote - die Zahlen tÀuschen

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy
Sven Wilhelmy
Inhaltsverzeichnis
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Wortwolke mit Begriffen rund um Behandlungsfehler, darunter Schlagworte wie Beweislast, Arzthaftung, Pflichtverletzung und Schmerzensgeld

Offizielle Statistik der Schlichtungsstelle ThĂŒringen

Die Schlichtungsstelle fĂŒr Ă€rztliche Behandlungsfehler bei der LandesĂ€rztekammer (LÄK) ThĂŒringen hat am 12.02.2018 ihre Statistik fĂŒr das Jahr 2018 veröffentlicht. Demnach gab es im Jahr 2017 in ThĂŒringen insgesamt 284 FĂ€lle mit Verdacht auf Ă€rztliche Behandlungsfehler. In 51 dieser 284 FĂ€lle, die sich gegen medizinische Einrichtungen (also nicht Pflegeheime) richteten, bestĂ€tigten sich die vermuteten Behandlungsfehler auch, was einer Quote von 18 Prozent entspricht. Die HĂ€lfte der festgestellten Fehler betraf die Bereiche Hand-, HĂŒft- und Kniegelenksoperationen. Die Zahl der gemeldeten FĂ€lle ist die niedrigste seit 2006, auch die Fehlerquote von 18 % ist nach Ansicht der Schlichtungsstelle „hervorragend“.

Zahl der Behandlungsfehler mit Vorsicht zu genießen

Doch die Zahlen tĂ€uschen: Die von der LÄK ThĂŒringen ermittelten Zahlen sind mit Vorsicht zu genießen. Sie bedeuten keineswegs einen RĂŒckgang der Gesamtzahl der Patientenbeschwerden und schon gar nicht, dass es insgesamt weniger Behandlungsfehler gibt. Schon die bisherigen Statistiken der anderen Ärztekammern in Deutschland und auch die des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) sprechen eine andere Sprache.

Bereits seit vielen Jahren muss - unabhĂ€ngig vom Beschwerdeaufkommen - von einer Behandlungsfehlerquote zwischen 25 und 35 % aller gemeldeten FĂ€lle ausgegangen werden. Das tatsĂ€chliche Aufkommen dĂŒrfte jedoch weitaus höher liegen, da z.B. vermeintlich negative, d.h. Behandlungsfehler verneinende Gutachten des MDK oder der Schlichtungsstellen nicht selten in nachfolgenden Gerichtsverfahren von den dortigen Gutachtern aufgehoben werden.

Gerichtliche Verfahren decken Fehler auf

Letztendlich werden also trotz dieser fĂŒr die PatientInnen negativen Gutachten Fehler bestĂ€tigt. Dies ist u.a. auch darauf zurĂŒckzufĂŒhren, dass z.B. die SachverhaltsaufklĂ€rung, z.B. die BerĂŒcksichtigung von streitigem Parteivortrag, bei den Gerichten einfach grĂŒndlicher betrieben wird. Die prozessualen Einflussmöglichkeiten der Patientenseite sind faktisch grĂ¶ĂŸer (zivilrechtlicher Beibringungsgrundsatz).

Viele Behandlungsfehler bleiben unentdeckt

DarĂŒber hinaus gibt es nach wie vor ein nicht unerhebliches Dunkelfeld, d.h. eine Dunkelziffer von nachgewiesenen Behandlungsfehlern, die aber nicht verfolgt bzw. gemeldet werden, weil die PatientInnen schlicht keinen Verdacht haben und die Behandlungsseite trotz § 630 c Abs. 2 BGB in der Regel keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers gibt. Seit der Neuregelung durch das Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 besteht hierzu grundsĂ€tzlich eine Ă€rztliche Pflicht, etwa bei entsprechender Nachfrage des Patienten oder wenn dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist.

PersonengroßschĂ€den selten Thema bei Schlichtungsstellen

Außerdem ist zu berĂŒcksichtigen, dass es nach wie vor eine Schadenskategorie gibt, die eher selten den Weg zur Schlichtungsstelle findet und daher in der Statistik der Schlichtungsstelle kaum auftaucht: PersonengroßschĂ€den. Im Bereich schwerster, irreparabler HirnschĂ€den, etwa bei GeburtsschĂ€den oder neurochirurgischen Sachverhaltskonstellationen, machen Schlichtungsverfahren mangels Rechtsverbindlichkeit in der Regel wenig Sinn. Gerade dort, wo aufgrund der zu erwartenden hohen Schadenssummen, die nicht selten Forderungshöhen im Bereich von mehreren hunderttausend oder Millionen Euro erreichen, eine reibungslose und sachgerechte Regulierung des lebenslangen Schadens nicht zu erwarten ist, werden mitunter vorrangig die Gerichte in Anspruch genommen.

Fehlende aussagekrÀftige Zahlen

WĂ€hrend die Ärzteseite einen sehr genauen Einblick in ihre eigene Fehlerquote hat, wartet man als Patientenanwalt nach wie vor vergeblich auf wirklich aussagekrĂ€ftiges Zahlenmaterial, das unverfĂ€lschte RĂŒckschlĂŒsse auf die Behandlungsfehlerquote zulĂ€sst. Es ist davon auszugehen, dass mit einer Bandbreite von 25-35% eher an der oberen Grenze „operiert“ wird. Im Bereich der GeburtsschĂ€den und anderer PersonenschĂ€den wird die Quote nach eigenen Erfahrungswerten eher ĂŒber 35 %, eher bei 50 - 60 % liegen. Diese FĂ€lle spielen sich aber nicht selten und oft zu Recht außerhalb der Verfahren vor den Schlichtungsstellen ab.

Über den Autor

Rechtsanwalt und Partner Sven Wilhelmy, Fachanwalt fĂŒr Medizinrecht, ist spezialisiert auf die Bearbeitung von GeburtsschadensfĂ€llen und FĂ€lle von  QuerschnittslĂ€hmung nach einem Behandlungsfehler.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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