Tragischer Todesfall nach Behandlungsfehler
Anfang 2019 berichteten die Medien ĂŒber ein vierjĂ€hriges bulgarisches Kind, das in einem Kölner Krankenhaus behandelt wurde und wenige Tage spĂ€ter verstarb.
Die Eltern werfen den Ărzten der Klinik vor, dass ein Behandlungsfehler zum Tod des Kindes gefĂŒhrt habe. Es wird berichtet, dass die Eltern mit ihrem Kind in der Notaufnahme des Krankenhauses erschienen. Der Arzt vermutete eine harmlose Virusinfektion und schickte die Familie mit dem Rat nach Hause, dem Kind Ibuprofen zu geben, abzuwarten und dann zum Kinderarzt zu gehen. Nach Angaben der Eltern hatte das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 40 Grad Fieber.
Zu Hause verschlechterte sich der Zustand des Kindes zusehends und die Eltern fuhren mit ihrer Tochter drei Tage spĂ€ter, am ersten Weihnachtsfeiertag, in eine andere Klinik. Zwei Stunden spĂ€ter starb das Kind. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft und erhofft sich von der angeordneten Obduktion Aufschluss ĂŒber die Todesursache.
Die Bedeutung von Dokumentation und GedÀchtnisprotokoll
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen einzusehen und sowohl medizinisch als auch juristisch zu bewerten. Die Anforderung der Behandlungsunterlagen steht daher in unserer tĂ€glichen Arbeit am Anfang jeder Mandatsbearbeitung. Hilfreich ist es auch, ergĂ€nzende Behandlungsunterlagen anzufordern. Besonderen Wert legen wir auf ein GedĂ€chtnisprotokoll der Eltern ĂŒber die Geschehnisse.
Untersuchungsfehler bei Kindern besonders kritisch
Gerade bei Kindern kommt es immer wieder vor, dass Untersuchungen ausbleiben und damit eine notwendige Diagnostik unterbleibt. Oder es wird mangels ausreichender Daten aus Untersuchungen eine falsche Diagnose gestellt, die wiederum zu einer falschen Therapie fĂŒhrt. Dies liegt hĂ€ufig daran, dass vor allem kleine Kinder sich noch nicht gut mitteilen und manchmal auch nicht beschreiben können, wo genau es weh tut. Schon aus diesem Grund sind sie in der medizinischen Versorgung benachteiligt. Die Eltern, die das Verhalten ihrer Kinder oft sehr gut deuten können, werden von manchen Ărzten nicht beachtet oder nicht angehört.
Wenn notwendige Untersuchungen unterbleiben, vergeht oft wertvolle Zeit, in der die Gesundheit des Kindes irreparabel geschÀdigt werden kann, selbst wenn spÀter die richtige Diagnose gestellt wird. Behandlungsfehler können auch dann auftreten, wenn der Arzt das Kind und seine Eltern nicht kennt und es sich um eine ungewöhnliche Situation oder einen Notfall handelt.
Befunderhebungsfehler und ihre Folgen
Werden Untersuchungen unterlassen, die fĂŒr die Diagnosestellung notwendig sind, spricht der Jurist von einem sogenannten Befunderhebungsfehler.
Ob es sich um einen einfachen oder gar groben Befunderhebungsfehler handelt, kann erst nach eingehender medizinischer Begutachtung und juristischer PrĂŒfung beurteilt werden.
Schmerzensgeld und SchadensersatzansprĂŒche bei Kindern
Was fĂŒr Erwachsene gilt, gilt auch fĂŒr unsere kleinen Mandanten: Liegt ein Behandlungsfehler vor, der einen Gesundheitsschaden zumindest mitverursacht hat, steht den Kindern nicht nur Schmerzensgeld zu. Sie haben auch Anspruch auf weitere Schadensersatzleistungen, wie zum Beispiel den Pflegemehraufwand, den Ersatz sonstiger vermehrter BedĂŒrfnisse, den Ersatz von Fahrtkosten, Hilfsmittel und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse ĂŒbernommen werden. Gegebenenfalls haben Sie auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.
Besonderheiten bei Schadensersatz fĂŒr Kinder
Da Kinder mit einem schweren Gesundheitsschaden oft die gleiche Lebenserwartung haben wie gleichaltrige gesunde Kinder, ist es - wenn die Haftung des Arztes/Krankenhauses feststeht - umso wichtiger, zumindest die finanzielle Zukunft abzusichern, auch wenn der ursprĂŒngliche Gesundheitszustand nicht wiederhergestellt werden kann.
Gerade bei Kindern sind Besonderheiten zu beachten, die die Fallbearbeitung von der bei Erwachsenen unterscheidet. In rechtlicher Hinsicht sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich hÀufig auch in der Höhe des zugesprochenen Schadenersatzes niederschlagen.
Schmerzensgeld fĂŒr Hinterbliebene
Im traurigen Fall des kleinen bulgarischen MĂ€dchens können die Eltern ein Hinterbliebenenschmerzensgeld nach der neuen Regelung des § 844 Abs. 3 BGB geltend machen. Ein eigener Schmerzensgeldanspruch der Eltern wird von der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn eine gesundheitliche BeeintrĂ€chtigung vorliegt, die deutlich ĂŒber das normale MaĂ der Trauer hinausgeht. Es muss eine GesundheitsbeeintrĂ€chtigung von einigem Gewicht festgestellt werden.
Zum Schmerzensgeld kommen die Beerdigungskosten des Kindes und je nach Einzelfall weitere Schadenspositionen hinzu.
Die Eltern benötigen psychologische Hilfe und seelsorgerischen Beistand, um mit dem schweren Verlust umgehen zu lernen.