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Arzthaftung

07.11.2019

Über die Schwierigkeiten, einen Ärztefehler nachzuweisen

Ines Gläser, Rechtsanwältin
Ines Gläser
Inhaltsverzeichnis
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Zwei erschöpfte Ärzte in OP-Kleidung sitzen am Boden, einer hält den Kopf in den Händen – Symbolbild für Belastung und emotionale Folgen nach einem möglichen Behandlungsfehler.

Wenn selbst die Presse kapituliert

Vor kurzem erschien ein Artikel in der WELT, der die Schwierigkeiten beim Nachweis eines Ärztefehlers anschaulich beschrieb. Der Beitrag endete mit dem Hinweis auf die Forderung einer Überarbeitung des Patientenrechtegesetzes. Dem Inhalt des Beitrags können wir - leider - voll und ganz zustimmen. Tatsächlich stellt es für geschädigte Patienten eine riesengroße Hürde dar, die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an die Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach einem Arztfehler knüpft, tatsächlich zu erfüllen.

Wie kann ein Ärztefehler bewiesen werden?

Zuerst einmal muss der Patient den Ärztefehler selbst nachweisen. Hierzu ist ein positives medizinisches Gutachten hilfreich und notwendig. Das Gutachten muss belegen, dass die Behandlung nicht dem geltenden medizinischen Standard entsprochen hat, also nicht „lege artis“ war, so der Fachbegriff.

DarĂĽber hinaus muss der Patient beweisen, dass er einen Gesundheitsschaden erlitten hat. AuĂźerdem hat er den Nachweis zu fĂĽhren, dass dieser Gesundheitsschaden genau auf diesen Arztfehler zurĂĽckzufĂĽhren ist, dass also der Fehler fĂĽr den Gesundheitsschaden kausal war.

Beweislastumkehr – nur in Ausnahmesituationen

Zur sogenannten Beweislastumkehr, d.h. nicht der Patient muss den Arztfehler nachweisen, vielmehr müssen der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen, dass auch bei richtigem ärztlichen Vorgehen die gleichen Folgen eingetreten wären, kommt es derzeit nur in sehr eng begrenzten Fällen:

  • wenn beispielsweise eine dokumentationspflichtige MaĂźnahme nicht dokumentiert wurde

  • sich ein vollbeherrschbares Risiko verwirklicht. Hierzu zählen beispielsweise die typischen Fälle, in denen OP-Werkzeug im weitesten Sinne im Operationsgebiet „vergessen“ wurde und

  • wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, den der Bundesgerichtshof wie folgt definiert: „Ein eindeutiger VerstoĂź gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“.

Die Realität: ein steiniger Weg für Patienten

Es ist in der Tat meistens genauso kompliziert, schwierig und umständlich diese Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen, wie es sich anhört!

Und wenn all diese Nachweise vom Patienten erbracht wurden, heißt das noch lange nicht, dass er den ihn zustehenden Schadensersatz auch erhält. Denn immer wieder versuchen Versicherer, die Ansprüche der geschädigten Patienten zu reduzieren oder sie gleich ganz abzuwehren.

Der Gesetzgeber ist gefragt – Schluss mit unüberwindbaren Hürden

Wir würden es in jedem Falle sehr begrüßen, wenn der Gesetzgeber es endlich anpacken würde, diese Hürden für den Patienten aus dem Weg räumen.

AnwaltsbĂĽro Quirmbach & Partner

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