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Arzthaftung

28.01.2026

Behandlungsfehler: Wer haftet – der Arzt oder das Krankenhaus?

Anna-Maria Weiss, Rechtsanwältin
Anna-Maria Weiß
Inhaltsverzeichnis
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Symbolbild zur rechtlichen Prüfung eines Behandlungsfehlers: Stethoskop, Richterhammer und Akten auf einem Schreibtisch

Warum § 280 BGB und § 823 BGB gemeinsam geprüft werden müssen

Nach einem schweren Behandlungsfehler geht es für Betroffene nicht nur um die medizinische Aufarbeitung, sondern vor allem um eine existenziell wichtige juristische Frage: Gegen wen richten sich die Ansprüche – gegen den behandelnden Arzt oder gegen das Krankenhaus?

Viele Patienten gehen zunächst davon aus, dass automatisch der Arzt haftet, der den Fehler gemacht hat. In der rechtlichen Praxis ist die Lage jedoch deutlich komplexer. Gerade bei stationären Behandlungen ist oft nicht nur entscheidend, ob ein Fehler vorliegt, sondern auch, auf welcher rechtlichen Grundlage und gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden.

Als eine auf Arzthaftung spezialisierte Kanzlei prüfen wir diese Frage systematisch anhand zweier zentraler Anspruchsgrundlagen: § 280 BGB (Vertragshaftung) und § 823 BGB (Deliktshaftung). Beide spielen im Arzthaftungsrecht eine zentrale Rolle – und müssen in vielen Fällen parallel geprüft werden.

Wer haftet nach einem Behandlungsfehler – Arzt oder Krankenhaus?

Die Haftungsfrage wird im Arzthaftungsrecht juristisch regelmäßig über zwei Anspruchswege geprüft: den vertraglichen Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB und den deliktischen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall greift, hängt vor allem davon ab, wer Vertragspartner des Patienten war und wer den Behandlungsfehler begangen hat. Gerade im Krankenhausbereich ist diese Unterscheidung häufig entscheidend für den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens.

Vertragshaftung nach § 280 BGB: Wann haftet das Krankenhaus?

Die vertragliche Haftung setzt einen Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a ff. BGB voraus. Aus diesem Vertrag ergeben sich zentrale Pflichten, zu denen insbesondere die Behandlung nach dem fachärztlichen Standard, die ordnungsgemäße Aufklärung sowie die Einhaltung von Organisations- und Dokumentationspflichten gehören.

Werden diese Pflichten verletzt, kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangt werden. Dieser Anspruch richtet sich jedoch ausschließlich gegen den Vertragspartner.

Bei stationären Behandlungen ist das in der Regel nicht der einzelne Arzt, sondern der Krankenhausträger. Der Behandlungsvertrag kommt typischerweise mit dem Krankenhaus als Einrichtung zustande

§ 280 BGB richtet sich immer gegen den Vertragspartner – im Krankenhaus also meist gegen den Träger, nicht gegen den behandelnden Arzt.

Deliktische Haftung nach § 823 BGB: Wann haftet der Arzt persönlich?

Unabhängig von einem Vertrag greift § 823 Abs. 1 BGB. Danach haftet, wer rechtswidrig und schuldhaft das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt.

Diese Anspruchsgrundlage ist im Arzthaftungsrecht von zentraler Bedeutung, da der konkret behandelnde Arzt häufig nicht Vertragspartner des Patienten ist. In diesen Konstellationen ist § 823 BGB regelmäßig der rechtliche Anknüpfungspunkt für eine persönliche Haftung des Arztes.

§ 823 BGB ermöglicht somit die persönliche Haftung des behandelnden Arztes – auch ohne eigenen Vertrag mit dem Patienten.

Warum § 823 BGB in der Praxis so oft entscheidend ist

Heute erfolgt ein Großteil der ärztlichen Behandlungen durch angestellte Ärzte in Krankenhäusern oder größeren medizinischen Einrichtungen. Diese sind jedoch häufig nicht selbst Vertragspartei des Behandlungsvertrags. Eine Inanspruchnahme gemäß § 280 BGB scheidet in diesen Fällen gegen den Arzt persönlich regelmäßig aus.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der behandelnde Arzt nicht haftet. Die persönliche Haftung wird in diesen Fällen typischerweise über § 823 BGB begründet. Auch die haftungsrechtliche Fachliteratur stellt klar, dass angestellte Ärzte neben dem Träger grundsätzlich persönlich deliktisch haften können.

Warum § 280 BGB und § 823 BGB zusammen geprüft werden müssen

Gerade bei schweren Behandlungsfehlern und komplexen Krankenhausstrukturen ist es aus rechtlicher Sicht geboten, die Anspruchsstrategie zweigleisig aufzubauen.

Eine Faustregel im Arzthaftungsrecht besagt, dass sich vertragliche Ansprüche nach § 280 BGB meist gegen das Krankenhaus richten. Persönliche Ansprüche gegen den behandelnden Arzt werden dagegen in der Regel über § 823 BGB durchgesetzt.

Typisch ist daher folgende Konstellation: Der Krankenhausträger wird aus dem Behandlungsvertrag in Anspruch genommen, während der behandelnde Arzt zusätzlich deliktisch haftet. Dieses Vorgehen vermeidet Haftungslücken und erhöht die Durchsetzungschancen erheblich.

Fazit: Die richtige Anspruchsgrundlage entscheidet über den Erfolg

Gerade bei schweren Behandlungsfehlern zeigt die Erfahrung: Wer sich allein auf den Behandlungsvertrag und § 280 BGB verlässt, verzichtet oft auf entscheidende rechtliche Möglichkeiten.

Eine sorgfältige Analyse der vertraglichen Beziehungen und der handelnden Personen ist daher unverzichtbar. Gerade im Krankenhaus gilt: Der behandelnde Arzt ist oft nicht Vertragspartner, kann aber dennoch persönlich deliktisch haften.

Deshalb muss bei jeder ernsthaften arzthaftungsrechtlichen Prüfung immer auch der strukturierte Blick auf beide Haftungswege geworfen werden.

Bei schweren Behandlungsfehlern ist eine richtige juristische Weichenstellung zu Beginn des Verfahrens entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf die Durchsetzung von Ansprüchen bei schweren Personenschäden und gravierenden Behandlungsfehlern spezialisiert und prüft jeden Fall konsequent unter beiden haftungsrechtlichen Perspektiven.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet ein Arzt persönlich nach § 823 BGB?

Er haftet, wenn er schuldhaft gegen ärztliche Sorgfaltspflichten verstößt und dadurch die Gesundheit oder das Leben eines Patienten verletzt, selbst wenn kein Behandlungsvertrag mit dem Patienten besteht.

Wann haftet das Krankenhaus nach § 280 BGB?

Wenn ein Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus besteht und gegen vertragliche Pflichten (z. B. Aufklärung, Organisation, Hygiene) verstoßen wurde.

Kann ich gleichzeitig Arzt und Krankenhaus verklagen?

Ja. In vielen Fällen ist es sinnvoll, beide Wege parallel zu beschreiten, um alle haftungsrechtlichen Optionen auszuschöpfen.

Was ist, wenn nicht klar ist, wer den Fehler gemacht hat?

Dann kann durch die Kombination aus § 280 und § 823 BGB dennoch eine umfassende Haftung geprüft und geltend gemacht werden.

Wie lange kann ich nach einem Behandlungsfehler Schadensersatz fordern?

Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195 BGB). In bestimmten Fällen kann sie auch länger sein. Lass dich hierzu am besten anwaltlich beraten.

Welche Unterlagen sind für eine Klage wichtig?

Behandlungsdokumentation, Gutachten, Zeugenberichte – wir helfen dir bei der Zusammenstellung und Analyse aller relevanten Nachweise.t selbst Vertragspartei sind. Dann ist § 823 BGB der entscheidende Haftungsweg.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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