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Arzthaftung

07.05.2017

Neues Gesetz: Beschleunigung der Begutachtung

Malte Oehlschläger, Rechtsanwalt
Malte Oehlschläger
Inhaltsverzeichnis
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Beschriftete Registerkarte mit dem Wort ‚Gutachten‘ auf einer Tastatur und einem Aktenordner.

Gesetzesänderung stärkt Patientenrechte bei Gutachten

Die Bundesregierung hat durch eine Gesetzesänderung die prozessuale Begutachtung beschleunigt, die sich gerade auch in Arzthaftungsprozessen auswirken wird. Darüber hinaus wird das Verfahren transparenter.

Lange gefordert – jetzt umgesetzt

Schon 2010 forderte eine Petition die Änderung des Sachverständigenrechtes in der Zivilen Prozessordnung (ZPO). 2013 hieß es hierzu im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: "Wir wollen außerdem die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger gewährleisten und in Zusammenhang mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten (...) verbessern."

Drei Neuerungen im Ăśberblick

Nun ist das Gesetz in Kraft getreten. Insbesondere drei Punkte sind neu und wichtig:

1. Fristsetzung ist jetzt Pflicht (§ 411 I ZPO)

Das Gericht muss dem Sachverständigen nun eine Frist setzen, innerhalb derer er das Gutachten zu übermitteln hat (§ 411 I ZPO).
(Vorher hieĂź es, das Gericht "soll" (jetzt: "muss") eine Frist setzen. In der Praxis war dies jedoch die seltene Ausnahme. Durch die nun obligatorische Fristsetzung ist eine effektive Beschleunigung der Begutachtung zu erwarten.)

2. Ordnungsgeld bei Fristversäumnis (§ 411 II ZPO)

Versäumt der Sachverständige diese Frist, so soll das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen (§ 411 II ZPO).
(Vorher hieß es, das Gericht "kann" (jetzt: "soll") ein Ordnungsgeld festsetzen und die Obergrenze des Ordnungsgeldes betrug bisher 1.000 Euro. Idealerweise erzeugt dies eine abschreckende Wirkung, die dazu führt, dass zur Vermeidung hoher Ordnungsgelder die gesetzte Frist auch tatsächlich eingehalten wird.)

3. Pflicht zur Offenlegung möglicher Befangenheit (§ 407a II ZPO)

Der Sachverständige hat nun "unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen" und diesen Grund unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt es dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 407a II ZPO).
(Vorher bestand keine derartige Verpflichtung. Selten haben Gerichte danach gefragt. Und wenn Patientenanwälte danach gefragt haben, so bestand stets die Gefahr, dass der Sachverständige dies als einen Angriff gegen seine Person verstand.)

Mehr Tempo und Transparenz – ein Gewinn für Patientinnen und Patienten

Die genannten drei Änderungen werden in der Praxis zu einer effektiven Beschleunigung der gerichtlichen Begutachtung und zu einer transparenten Offenlegung eventuell bestehender Interessenkonflikte des Sachverständigen führen.

Alles in allem liegt hierin eine deutliche Stärkung der Patientenrechte im Arzthaftungsprozess.

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