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Arzthaftung

07.05.2017

Neues Gesetz: Beschleunigung der Begutachtung

Malte Oehlschläger, Rechtsanwalt
Malte OehlschlÀger
Inhaltsverzeichnis
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Beschriftete Registerkarte mit dem Wort ‚Gutachten‘ auf einer Tastatur und einem Aktenordner.

ï»żGesetzesĂ€nderung stĂ€rkt Patientenrechte bei Gutachten

Die Bundesregierung hat durch eine GesetzesĂ€nderung die prozessuale Begutachtung beschleunigt, die sich gerade auch in Arzthaftungsprozessen auswirken wird. DarĂŒber hinaus wird das Verfahren transparenter.

Lange gefordert – jetzt umgesetzt

Schon 2010 forderte eine Petition die Änderung des SachverstĂ€ndigenrechtes in der Zivilen Prozessordnung (ZPO). 2013 hieß es hierzu im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD: "Wir wollen außerdem die NeutralitĂ€t gerichtlich beigezogener SachverstĂ€ndiger gewĂ€hrleisten und in Zusammenhang mit den BerufsverbĂ€nden die QualitĂ€t von Gutachten (...) verbessern."

Drei Neuerungen im Überblick

Nun ist das Gesetz in Kraft getreten. Insbesondere drei Punkte sind neu und wichtig:

1. Fristsetzung ist jetzt Pflicht (§ 411 I ZPO)

Das Gericht muss dem SachverstĂ€ndigen nun eine Frist setzen, innerhalb derer er das Gutachten zu ĂŒbermitteln hat (§ 411 I ZPO).
(Vorher hieß es, das Gericht "soll" (jetzt: "muss") eine Frist setzen. In der Praxis war dies jedoch die seltene Ausnahme. Durch die nun obligatorische Fristsetzung ist eine effektive Beschleunigung der Begutachtung zu erwarten.)

2. Ordnungsgeld bei FristversÀumnis (§ 411 II ZPO)

VersÀumt der SachverstÀndige diese Frist, so soll das Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro festsetzen (§ 411 II ZPO).
(Vorher hieß es, das Gericht "kann" (jetzt: "soll") ein Ordnungsgeld festsetzen und die Obergrenze des Ordnungsgeldes betrug bisher 1.000 Euro. Idealerweise erzeugt dies eine abschreckende Wirkung, die dazu fĂŒhrt, dass zur Vermeidung hoher Ordnungsgelder die gesetzte Frist auch tatsĂ€chlich eingehalten wird.)

3. Pflicht zur Offenlegung möglicher Befangenheit (§ 407a II ZPO)

Der SachverstĂ€ndige hat nun "unverzĂŒglich zu prĂŒfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen" und diesen Grund unverzĂŒglich mitzuteilen. UnterlĂ€sst es dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden (§ 407a II ZPO).
(Vorher bestand keine derartige Verpflichtung. Selten haben Gerichte danach gefragt. Und wenn PatientenanwÀlte danach gefragt haben, so bestand stets die Gefahr, dass der SachverstÀndige dies als einen Angriff gegen seine Person verstand.)

Mehr Tempo und Transparenz – ein Gewinn fĂŒr Patientinnen und Patienten

Die genannten drei Änderungen werden in der Praxis zu einer effektiven Beschleunigung der gerichtlichen Begutachtung und zu einer transparenten Offenlegung eventuell bestehender Interessenkonflikte des SachverstĂ€ndigen fĂŒhren.

Alles in allem liegt hierin eine deutliche StÀrkung der Patientenrechte im Arzthaftungsprozess.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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