OLG Hamm: Erstbehandler haftet auch fĂŒr Folgefehler
In einem Urteil vom 15.11.2016 (Az. 26U 37/14) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass das fĂŒr die erste Operation verantwortliche Krankenhaus auch fĂŒr die Folgen weiterer grob behandlungsfehlerhaft durchgefĂŒhrter Operationen haftet.
Der Fall: Magenoperation mit weitreichenden Folgen
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die KlĂ€gerin litt an erheblichen Magenbeschwerden, begrĂŒndet durch eine Magenanomalie (Upside-Down-Stomach in Form einer groĂen Fornixkaskade). Diese lieĂ sie im April 2009 im beklagten Krankenhaus operieren. Bei der Operation wurden die NĂ€hte fehlerhaft so gesetzt, dass es erneut zum Abkippen und einer Verdrehung des Magens kam.
Die deswegen notwendige Revisionsoperation wurde im Juni 2009 in einer anderen Klinik durchgefĂŒhrt. Dabei löste der Operateur die bei der ersten Operation fehlerhaft fixierten NĂ€hte, versĂ€umte es aber, den Magen der KlĂ€gerin nunmehr korrekt zu befestigen. Die dadurch weiterhin bestehende Abkippung des Magens blieb im Anschluss lĂ€ngere Zeit unbehandelt und löste bei der KlĂ€gerin eine MagenblĂ€hung aus, die schlieĂlich eine Magenteilresektion notwendig machte. In deren Folge kam es zu einer MagentransportschĂ€digung und es stellten sich Wundheilungsstörungen ein. Aufgrund dieser Folgen wurde die KlĂ€gerin bis zum Jahre 2013 wiederholt stationĂ€r behandelt und mehrfach operiert.
Streitpunkt: Wer haftet fĂŒr die fehlerhafte Revisions-OP?
Die KlĂ€gerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz und war der Meinung, dass das beklagte erstbehandelnde Krankenhaus auch fĂŒr die fehlerhafte Revisionsoperation haftbar gemacht werden könne.
Erste Instanz: Kein Zusammenhang mehr?
Das Landgericht Bochum vertrat dagegen die Auffassung, dass die fehlerhafte Revisionsoperation den Kausalzusammenhang unterbrochen habe, so dass das beklagte Krankenhaus nicht mehr fĂŒr die SchĂ€den hafte, die nach dieser Operation eingetreten seien, woraufhin die KlĂ€gerin in Berufung ging.
Urteil des OLG Hamm: Zurechnung bleibt bestehen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.11.2016 entschieden, dass das erstbehandelnde Krankenhaus auch fĂŒr die weiteren Eingriffe einzustehen hat, selbst wenn diese fehlerhaft waren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird diese âErstschĂ€diger Zurechnungâ im Arzthaftungsrecht immer wieder bestĂ€tigt. So urteilte beispielsweise der BGH bereits im Jahr 1988: âDie Einstandspflicht erstreckt sich auch auf Schadensfolgen nach fehlerhafter Nachbehandlung des Patienten durch einen zweiten Arzt, der aufgrund der VersĂ€umnisse des erstbehandelnden Arztes hinzugezogen wurde.â (BGH NJW-RR 1989, 412).
Auch grobe Folgefehler können zurechenbar sein
Dies gilt sogar fĂŒr grobe Behandlungsfehler der ZweitschĂ€diger.
Der Zurechnungszusammenhang wird nur dann und erst dann unterbrochen, wenn kein innerer Zusammenhang besteht, ein in auĂergewöhnlich hohem MaĂe grober Behandlungsfehler vorliegt oder der ZweitschĂ€diger haftungsrechtlich allein verantwortlich ist.
Fazit: Haftung endet nicht mit dem Wechsel der Klinik
So hat das OLG Hamm auch in dem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Revisionsoperation zwar grob behandlungsfehlerhaft vorgegangen wurde, die Operation aber nur aufgrund der behandlungsfehlerhaften Erstoperation notwendig geworden ist. In einem solchen Fall habe, so das OLG Hamm, der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich fĂŒr den weiteren Eingriff und die mit ihm verbundenen Folgen einzustehen. Eine Ausnahme gilt nur bei einem besonders groben Behandlungsfehler, der dem Operateur der Revisionsoperation in diesem Fall nicht unterlaufen war.