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Arzthaftung

14.11.2025

Klinik insolvent – so sichern Sie Ihre Ansprüche bei Behandlungsfehlern

Rechtsanwalt Alexander Rüdiger
Alexander Rüdiger
Anna-Maria Weiss, Rechtsanwältin
Anna-Maria Weiß
Inhaltsverzeichnis
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erreißendes Seil, das in der Mitte fast durchtrennt ist – Symbol für Belastung

Wenn die Klinik pleite ist – und der Schaden bleibt

Ein Behandlungsfehler ist oft schon belastend genug. Doch was passiert, wenn das Krankenhaus, das ihn verursacht hat, plötzlich insolvent wird? Viele Betroffene fragen sich in dieser Situation: Sind Schmerzensgeld und Schadensersatz jetzt überhaupt noch durchsetzbar?

Die gute Nachricht: Auch bei einer Krankenhausinsolvenz bestehen rechtliche Möglichkeiten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen – vorausgesetzt, Sie handeln rechtzeitig und kennen die richtige Strategie.

Rechtlicher Hintergrund: Wer haftet bei Klinikinsolvenz?

Bei Behandlungsfehlern haftet in der Regel die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses. Diese bleibt auch dann grundsätzlich leistungspflichtig, wenn die Klinik insolvent ist. Aber: Ein Direktanspruch gegen den Versicherer ist nicht automatisch möglich.

Wann kann direkt gegen den Versicherer geklagt werden?

Laut § 115 VVG ist eine Direktklage nur dann möglich, wenn es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt. Und genau hier wird es komplex:

  • In NRW gilt die Pflicht zur Haftpflichtversicherung seit 2015 (§ 34b KHGG NRW).

  • In anderen Bundesländern kann es keine gesetzliche Pflichtversicherung geben.

  • Für Behandlungsfälle vor Einführung der Pflichtversicherung gilt: Zweistufiges Vorgehen ist nötig.

Beispiel aus der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2024 (8 U 3/22) verdeutlicht diese Rechtslage. In dem Verfahren hatte eine Patientin nach einer Operation im Krankenhaus Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Das Krankenhaus war zwischenzeitlich insolvent, und die Klage richtete sich direkt gegen den Haftpflichtversicherer.

Das Gericht stellte klar: Ein unmittelbarer Direktanspruch gegen den Versicherer besteht nur, wenn es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt. In Nordrhein-Westfalen besteht diese Pflicht jedoch erst seit 2015 (§ 34b KHGG NRW). Für frühere Behandlungen sowie für Bundesländer ohne Pflichtversicherung ist ein zweistufiges Vorgehen erforderlich.

Insolvenz des Krankenhauses beendet den Anspruch nicht

Die Insolvenz führt nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs. Entscheidend ist die Kombination aus Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter und Klärung der Deckungsfrage. Besteht eine wirksame Haftpflichtversicherung, kann der Schaden unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Krankenhauses weiterhin reguliert werden.

Der richtige Weg: strukturiertes Vorgehen

1. Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden

Die Anmeldung erfolgt in der Regel als Absonderungsforderung zur Insolvenztabelle. Damit wird der Anspruch rechtlich positioniert und Verjährungsfragen werden abgewehrt.

2. Deckung der Haftpflichtversicherung prüfen

Nach der Anmeldung ist zu klären, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
§ 115 VVG erlaubt eine Direktklage nur bei Pflichtversicherungen. Bei freiwilligen Versicherungen bleibt das zweistufige Vorgehen zwingend erforderlich. Entscheidend sind die Auslegung der Versicherungsbedingungen, Obliegenheiten und mögliche Deckungsausschlüsse.

Solche Verfahren liegen an der Schnittstelle zwischen Medizinrecht, Insolvenzrecht und Versicherungsrecht. Wer die jeweiligen Abläufe kennt, kann den Anspruch strukturiert sichern und den Deckungsschutz des Versicherers wirksam einbeziehen. 

Warum rechtzeitiges Handeln unverzichtbar ist

Nicht nur der Haftungsanspruch des Geschädigten verjährt, sondern auch der Deckungsanspruch des Krankenhauses oder des Insolvenzverwalters gegen den Haftpflichtversicherer. Beide Ansprüche sind zwar eigenständig, hängen in der Praxis jedoch eng zusammen.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Verjährung des Deckungsanspruchs beginnt, sobald der Versicherungsnehmer ernsthaft in Anspruch genommen wird, beispielsweise durch Klageerhebung oder ein konkretes Anspruchsschreiben. Wenn in dieser Phase die Deckungsfrage nicht geklärt oder abgesichert wird, kann selbst eine bestehende Haftpflichtversicherung nicht mehr genutzt werden.

Deshalb ist frühzeitiges Handeln entscheidend: Nur wer rechtzeitig prüft und sichert, schafft die Grundlage für eine erfolgreiche Regulierung und sichert sowohl den Haftungsanspruch des Patienten als auch den Deckungsanspruch gegen den Versicherer. Schwere Personenschäden sind besonders betroffen

Schwere Personenschäden sind besonders betroffen

Bei schweren Behandlungsfehlern, die beispielsweise zu Geburtsschäden, bleibenden neurologischen Beeinträchtigungen nach Schlaganfällen, verzögerten Notfallbehandlungen oder fehlerhaften Operationen mit dauerhafter Behinderung führen, sind die Ansprüche komplex und langfristig.

Gerade kleinere Kliniken, Geburtshäuser und kommunale Krankenhäuser geraten zunehmend unter wirtschaftlichen Druck. Kommt es dort zu gravierenden Behandlungsfehlern, treffen zwei Entwicklungen aufeinander: hohe Schadenersatzforderungen einerseits und die finanzielle Instabilität des Trägers andererseits.

In solchen Fällen ist es entscheidend, dass medizinisches Verständnis, medizinrechtliche Erfahrung und versicherungsrechtliche Kenntnisse Hand in Hand gehen. Nur wenn die medizinischen Abläufe, die rechtliche Bewertung und die Deckungsfragen gemeinsam betrachtet werden, lässt sich die Haftung optimal durchsetzen und die finanzielle Absicherung des geschädigten Patienten oder Kindes langfristig gewährleisten.

Interdisziplinäre Erfahrung der Kanzlei

Die Durchsetzung von Ansprüchen bei Klinikinsolvenzen erfordert die Verbindung von medizinischer Bewertung, haftungsrechtlicher Analyse, versicherungsrechtlicher Deckungsprüfung und insolvenzrechtlicher Einordnung.

Unsere Kanzlei verfügt in diesem Bereich über langjährige Erfahrung. Wir führen regelmäßig Verfahren, in denen medizinische Fragen, versicherungsvertragliche Besonderheiten und insolvenzrechtliche Abläufe ineinandergreifen. Dabei profitieren unsere Mandantinnen und Mandanten davon, dass in unserem Team Fachanwältinnen und Fachanwälte aus beiden Gebieten zusammenarbeiten.

Durch diese interdisziplinäre Herangehensweise können wir Ansprüche ganzheitlich prüfen und strategisch durchsetzen – stets mit Blick auf das, was im Vordergrund steht: die nachhaltige rechtliche und wirtschaftliche Entlastung der Betroffenen.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt klar: Ein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht nur bei Pflichtversicherungen. Dennoch lassen sich Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche auch bei insolventen Kliniken vollständig durchsetzen. Dafür sind ein korrekt aufgebautes zweistufiges Verfahren, eine frühzeitige Deckungsprüfung und eine präzise juristische Strategie maßgeblich.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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