Ob ein Diagnosefehler oder eine unterlassene Befunderhebung vorliegt, st eine der entscheidenden Fragen im Arzthaftungsrecht. Davon hängt oft ab, ob Sie nach einem Behandlungsfehler erfolgreich Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Der Grund: Während Diagnosefehler von Gerichten eher zurückhaltend bewertet werden, greifen bei Befunderhebungsfehlern deutlich häufiger Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten.
Was ist ein Diagnosefehler?
Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn vorhandene Befunde falsch interpretiert werden, zum Beispiel Untersuchungsergebnisse, Laborwerte oder auffällige Symptome.
Beispiel:
Ein Patient klagt über Brustschmerzen. Das EKG zeigt Auffälligkeiten, die jedoch als „unauffällig“ bewertet werden. Ein möglicher Herzinfarkt wird deshalb übersehen.
Die Rechtsprechung erkennt an, dass Fehldiagnosen trotz sorgfältiger Untersuchung vorkommen können. Sie werden deshalb nur ausnahmsweise als Behandlungsfehler eingestuft. Anders sieht es aus, wenn die Fehldiagnose darauf beruht, dass wichtige Befunde gar nicht erst erhoben wurden. An dieser Stelle grenzt sich der Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler ab.
In dem Beitrag Diagnosefehler: Auch Ärzte dürfen irren finden Sie weitere Informationen zum Thema Diagnosefehler
Was ist ein Befunderhebungsfehler?
Von einem Befunderhebungsfehler spricht man, wenn ein Arzt medizinisch notwendige Untersuchungen unterlässt. Die Gerichte legen hier einen besonders strengen Maßstab an.
Typische Beispiele:
Eine seit Stunden bestehende Halbseitenlähmung wird nicht durch eine CT- oder MRT-Diagnostik abgeklärt.
Bei einem Sturz auf die Schulter wird kein Röntgenbild angefertigt, obwohl der Verdacht auf einen Bruch besteht.
Eine Kontrolluntersuchung wird trotz anhaltender Beschwerden nicht durchgeführt.
Unterlässt ein Arzt solche gebotenen Maßnahmen ohne nachvollziehbare Begründung, kann dies einen groben Behandlungsfehler darstellen. In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler entstanden ist.
Wann liegt ein grober Behandlungsfehler vor?
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn medizinische Mindeststandards in besonders deutlicher Weise verfehlt werden. Die notwendige Untersuchung „liegt auf der Hand“ – und bleibt dennoch aus.
Die Rechtsprechung bewertet dies streng, da solche Versäumnisse für Patienten erhebliche gesundheitliche Risiken bedeuten.
Beweiserleichterung und Beweislastumkehr
Nicht jeder Befunderhebungsfehler ist automatisch grob. Dennoch kann es auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr kommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es wurde eine notwendige Diagnose- oder Kontrolluntersuchung ausgelassen.
Es ist überwiegend wahrscheinlich (mehr als 50 %), dass die Untersuchung einen auffälligen Befund ergeben hätte.
– Diese „Wahrscheinlichkeit“ ist eine rechtliche Wertung, über die das Gericht nach medizinischer Beratung entscheidet.Die Nichtreaktion auf diesen Befund wäre als grober Behandlungsfehler zu bewerten.
Beispiel:
Ein Patient kommt wiederholt mit starken Bauchschmerzen in die Notaufnahme. Obwohl die Beschwerden zunehmen, werden keine Ultraschall- oder Blutuntersuchungen vorgenommen. Hätte die Untersuchung sehr wahrscheinlich einen Blinddarmdurchbruch gezeigt und wäre die Nichtreaktion hierauf grob fehlerhaft gewesen, spräche vieles für eine Beweislastumkehr.
Damit zeigt sich: Die genaue Analyse des medizinischen Verlaufs ist für Betroffene von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zwischen Diagnose- und Befunderhebungsfehler kann darüber entscheiden, ob Ansprüche
Was muss der Patient grundsätzlich beweisen?
Im Arzthaftungsrecht müssen Patienten drei Punkte nachweisen:
1. den Behandlungsfehler,
2. den Gesundheitsschaden,
3. den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
Gerade bei einer unterlassenen Befunderhebung ist dieser Nachweis schwierig, da der tatsächliche Befund unbekannt bleibt. Die Gerichte berücksichtigen diese Problematik und gewähren deshalb bei Befunderhebungsfehlern häufig Beweiserleichterungen
Fazit
Für Patienten ist die Unterscheidung zwischen Diagnosefehlern und Befunderhebungsfehlern von großer Bedeutung. Sie hat unmittelbaren Einfluss darauf, ob Beweiserleichterungen greifen und ob realistische Chancen bestehen, Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Wenn Sie den Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben, sollten Sie nicht ohne juristische Unterstützung mit Ärzten oder Kliniken kommunizieren. Ein Fachanwalt für Medizinrecht kann medizinische Unterlagen auswerten, relevante Beweise sichern und die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.