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Arzthaftung

26.02.2013

Diagnosefehler: Auch Ärzte dürfen irren

Malte Oehlschläger, Rechtsanwalt
Malte Oehlschläger
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Arzt mit gesenktem Kopf – emotionale Belastung nach möglichem Diagnosefehler

Diagnosefehler – und ihre juristische Bewertung

Immer wieder haben wir es mit Fällen zu tun, denen ein ärztlicher Diagnosefehler zugrunde liegt - Fehler des Arztes, die von den Gerichten nur sehr zurückhaltend als Behandlungsfehler bewertet werden.

Der Fall Herr M.: Herzinfarkt statt grippalem Infekt

Herr M. sucht wegen Schwindel, Durchfall, Erbrechen und bewegungsabhängigen Brustschmerzen seinen Hausarzt auf. Dieser diagnostiziert einen grippalen Infekt und schickt den Patienten nach Hause. Zwei Tage später stellt sich heraus, dass der grippale Infekt in Wirklichkeit ein Herzinfarkt war. Der Hausarzt hat den Befund also völlig falsch interpretiert - ein Diagnosefehler. Aber ist das auch ein Behandlungsfehler?

Irrtum des Arztes oder Behandlungsfehler?

Was auf den ersten Blick wie ein grober Behandlungsfehler aussieht, wurde vor Gericht „nur“ als ein Versehen des Arztes eingestuft, als ein Irrtum, den man dem Arzt nicht als Fehler vorwerfen kann. Ein Behandlungsfehler war für das Gericht nicht erkennbar.

Die Begründung des Gerichts: Krankheitszeichen sind nicht immer eindeutig zuzuordnen und können auf viele verschiedene Ursachen hinweisen. Auch können die Symptome ein und derselben Erkrankung von Patient zu Patient sehr unterschiedlich sein. Für die Diagnose eines Herzinfarkts gibt es zum Beispiel das Leitsymptom „15-20 Minuten anhaltender drückender Brustschmerz hinter dem Brustbein“ - ein Symptom, das Herr M. nicht hatte.

Wann liegt tatsächlich ein Behandlungsfehler vor?

Anders sieht es aus, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt, d.h. wenn der Arzt die vorliegenden Befunde in nicht nachvollziehbarer Weise interpretiert, wenn er eindeutige Symptome nicht erkennt oder falsch deutet. Wenn z.B. ein Facharzt für Chirurgie ein Röntgenbild anfertigt, um eine Gelenkfraktur auszuschließen, und dann die eindeutig erkennbare Fraktur übersieht, liegt ein Behandlungsfehler vor. Da es sich um eine fundamentale Fehldiagnose handelt, kann der Fehler sogar als „grober“ Behandlungsfehler eingestuft werden.

Beweislastumkehr nur bei grobem Fehler

In diesem Fall gilt die Beweislastumkehr, d.h. der Arzt muss beweisen, dass er richtig gehandelt hat und dem Patienten durch seinen Fehler kein Schaden entstanden ist. Dieser Beweis ist fĂĽr den Arzt kaum zu erbringen.

Systemische Ursachen: Diagnose unter Zeitdruck

Eine Ursache fĂĽr Diagnosefehler liegt auch in unserem Gesundheitssystem, denn ein GroĂźteil der Fehler ist auf Personalmangel in Kliniken und Ăśberlastung in Arztpraxen zurĂĽckzufĂĽhren. Ă–konomie geht heute oft vor Menschlichkeit. Immer mehr Patienten werden von immer weniger Personal behandelt. Und Diagnosen brauchen Zeit. Zeit, die der Arzt heute nicht mehr hat.

Forderung an die Politik: Qualität braucht Ressourcen

Deshalb ist die Politik gefordert, die Missstände im Gesundheitswesen zu beseitigen. Eine angemessene Ausstattung der Kliniken mit ärztlichem und pflegerischem Personal und eine leistungsgerechte Bezahlung aller im medizinischen Bereich Tätigen wären ein Weg in die richtige Richtung.

AnwaltsbĂĽro Quirmbach & Partner

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