Wer trÀgt welche Beweislast?
Im Arzthaftungsrecht trĂ€gt der Arzt die Beweislast fĂŒr die ordnungsgemĂ€Ăe AufklĂ€rung und Einwilligung des Patienten. Der Patient hingegen muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden entstanden ist und dass der Fehler fĂŒr den Schaden ursĂ€chlich war (die sogenannte KausalitĂ€t). Dabei genĂŒgt es, wenn der Behandlungsfehler zumindest mitursĂ€chlich fĂŒr den Schaden war.
Wann greifen Beweiserleichterungen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beweislast fĂŒr den Patienten erleichtert werden. Solche Beweiserleichterungen kommen beispielsweise in folgenden Situationen in Betracht:
Unterlassene Dokumentation: MaĂnahmen, die dokumentationspflichtig sind, aber nicht dokumentiert wurden (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung), gelten so lange als nicht durchgefĂŒhrt, bis der Arzt auf andere Weise - z.B. durch Zeugenaussagen - nachweisen kann, dass sie tatsĂ€chlich durchgefĂŒhrt wurden.
Voll beherrschbare Risiken: Bei voll beherrschbaren Risiken (z. B. Sturz vom Operationstisch, defekte GerĂ€te, LagerungsschĂ€den, Verwechslung der Seite oder Vergessen von Operationsmaterial im Körper) wird davon ausgegangen, dass sie unter allen UmstĂ€nden vermeidbar sind. Treten solche Ereignisse ein, muss der Arzt beweisen, dass sie nicht auf ein VersĂ€umnis seinerseits zurĂŒckzufĂŒhren sind.
Grober Behandlungsfehler: Laut Bundesgerichtshof (BGH) liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt gegen anerkannte medizinische Standards verstöĂt und ihm ein Fehler unterlĂ€uft, der aus objektiver Sicht unverstĂ€ndlich ist und nicht passieren darf [BGH VersR 2007, 541f]. Wird ein solcher Fehler nachgewiesen, fĂŒhrt dies zu einer Umkehr der Beweislast. Das heiĂt, der Arzt muss nun beweisen, dass der Schaden auch bei richtiger Behandlung eingetreten wĂ€re.
Welche Folgen hat die Umkehr der Beweislast?
Tritt eine Beweislastumkehr ein, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch ohne seinen Fehler eingetreten wĂ€re.Ein Beispiel: Wird eine Hirnblutung grob fehlerhaft nicht erkannt und verstirbt der Patient spĂ€ter daran, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient auch bei sofortiger Diagnose und Einleitung von MaĂnahmen (z.B. Entlastungsoperation) nicht ĂŒberlebt hĂ€tte.