
Was der Patient beweisen muss
Grob vereinfacht muss der Patient im Arzthaftungsrecht
- Fehler,
- Schaden und
- KausalitÀt
beweisen.
Die TĂŒcke mit der KausalitĂ€t: Ohne Zusammenhang kein Anspruch
Im Rahmen der KausalitĂ€t muss der Patient nachweisen, dass der Fehler (mit-)ursĂ€chlich fĂŒr den Schaden ist. Das heiĂt, wenn der Patient nur Fehler und Schaden nachweisen kann, die KausalitĂ€t zwischen beiden aber fraglich bleibt, verliert er und erhĂ€lt keinen Schadenersatz.
Beweiserleichterung durch Patientenrechtegesetz â nur im Ausnahmefall
Nach den Regelungen des Patientenrechtegesetzes (das im Wesentlichen die von der Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelten GrundsĂ€tze umsetzt) kann es z.B. bei groben Behandlungsfehlern zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr kommen. In diesen FĂ€llen muss die Behandlungsseite, also der Arzt oder das Krankenhaus, beweisen, dass der gleiche Schaden eingetreten wĂ€re, wenn der grobe Behandlungsfehler nicht passiert wĂ€re. Dieser Beweis ist in der Regel schwer zu fĂŒhren.
Grobe Behandlungsfehler: Die Latte liegt hoch
Die HĂŒrde fĂŒr den Nachweis des hierfĂŒr erforderlichen groben Behandlungsfehlers ist in der Praxis jedoch hoch.
Die ĂŒbrigen FĂ€lle, in denen der Patient nur Fehler und Schaden, nicht aber die KausalitĂ€t nachweisen kann, fallen durch das haftungsrechtliche Raster. Um hier die Rechte der Patienten zu stĂ€rken, wĂ€re die Absenkung der HĂŒrde fĂŒr die Beweislastumkehr ein geeignetes Mittel.
Lösungsidee: Weniger HĂŒrde, mehr Gerechtigkeit
Bisher muss der Patient fĂŒr den Kausalzusammenhang nachweisen, dass der einfache Behandlungsfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit (juristisch genauer: âmit einem fĂŒr das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheitâ) den Schaden verursacht hat.
Eine Absenkung des Erfordernisses von der hohen Wahrscheinlichkeit auf die bloĂe ĂŒberwiegende Wahrscheinlichkeit (ĂŒberwiegend bedeutet mehr als 50 %) wĂŒrde einen Teil der FĂ€lle, die durch das Raster fallen, auffangen und damit die Position des Patienten wirksam stĂ€rken.