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Arzthaftung

19.02.2025

Aufklärungsfehler | Verletzung der Aufklärungspflicht

Anna-Maria Weiss, Rechtsanwältin
Anna-Maria Weiß
Inhaltsverzeichnis
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Ärztin mit Stethoskop erklärt einem Patienten ein Formular und zeigt mit dem Stift auf das Dokument.

Was Patienten wissen sollten

Immer wieder hören wir von unseren Mandanten den Satz: „Das hat mir der Arzt aber vorher nicht gesagt.“ Eine Aussage, die sich auf das Aufklärungsgespräch bezieht.

Der Aufklärungsfehler und die Verletzung der Aufklärungspflicht ist neben dem Behandlungsfehler ein weiterer Bereich, in dem die Arzthaftung greift:  Während beim Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden war, muss beim Aufklärungsfehler der Arzt beweisen, dass er mündlich ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Wenn die Aufklärung über Alternativen, Risiken und Nutzen durch den Arzt unzureichend oder unvollständig war und der Patient durch die mangelhafte Aufklärung einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann ein auf Arzthaftungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Namen des Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Einwilligung des Patienten ist zwingend

Da jede medizinische Behandlung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, kann sie als Körperverletzung und damit als rechtswidrig angesehen werden.

Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss der Arzt rechtzeitig vor der Behandlung die Einwilligung des Patienten einholen. Rechtzeitig bedeutet, dass der Patient genügend Zeit hat, sich zu entscheiden.

Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, wie das

  • bei Kindern,

  • nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen und

  • geschäftsunfähigen Erwachsenen

der Fall ist, muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/Betreuers eingeholt werden.

Aufklärungspflicht des Arztes

§ 630c BGB verpflichtet den Arzt, den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertreter zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, im weiteren Verlauf über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären, insbesondere über

  • die Diagnose,

  • die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,

  • die Therapie,

  • die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.

Der Patient muss diese Informationen verstehen, denn nur dann kann er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden.

Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur für operative Eingriffe, sondern beispielsweise auch für konservative Behandlungen und Impfungen. Eine ohne Einwilligung durchgeführte Operation ist - weil rechtswidrig - grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Das heißt: Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann zum Arzthaftungsfall werden.

Das Aufklärungsgespräch

Es gibt zwei Arten von Aufklärungsgesprächen:

  • Die Selbstbestimmungs- bzw. Eingriffsaufklärung
    Sie ist sozusagen das „Kerngespräch“. soll den Patienten in die Lage versetzen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Diagnose, den Umfang und den Ablauf sowie die Tragweite der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu verstehen, damit er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden kann.

  • Die Sicherungsaufklärung bzw. therapeutische Aufklärung
    Die Pflicht zur Sicherungsaufklärung ist in der Regel erst bei einem medizinischen Eingriff oder einer Behandlungsmaßnahme gegeben. Zweck der Sicherungsaufklärung ist unter anderem die Sicherung des Heilungserfolges. Sie bezieht sich auf alle ärztlichen Anweisungen, Empfehlungen und Hinweise an den Patienten im Hinblick auf seine für den Heilungserfolg erforderliche Mitwirkung.

Die Sicherungsaufklärung ist allerdings nur dem Wortlaut nach ein Aufklärungsfehler, da es weniger um die Aufklärung als vielmehr um die Gestaltung der weiteren Behandlung geht. Juristisch wird sie daher als Behandlungsfehler eingestuft. Der Patient muss beweisen, dass eine Pflicht zur Sicherungsaufklärung bestand, diese aber unterblieben ist. Die Beweislast liegt hier also - anders als beim Aufklärungsfehler - beim Patienten.

Aufklärung auch über Behandlungsalternativen

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten über bestimmte Risiken und Behandlungsmaßnahmen nicht oder falsch aufgeklärt hat. Dabei muss der Patient nicht über alle denkbaren medizinischen Risiken genau oder in allen denkbaren Einzelheiten aufgeklärt werden. Vielmehr muss er im Großen und Ganzen aufgeklärt werden, d.h. ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs und den Risiken in seinem konkreten Fall vermittelt werden. Dabei darf der Arzt natürlich nichts verharmlosen.

Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt auch über medizinisch indizierte Behandlungsalternativen aufklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen oder unterschiedliche Belastungen für den Patienten mit sich bringen (z.B. Kaiserschnitt statt vaginaler Entbindung / konservative Behandlung statt Operation). Unterlässt es der Arzt, den Patienten über alternative Behandlungswege aufzuklären, liegt ein Aufklärungsfehler vor.

Aufklärungspflicht bei Notfalloperationen?

Der Patient muss vor einem Eingriff so früh wie möglich aufgeklärt werden. Dabei gilt: Je schwieriger und risikoreicher der Eingriff ist, desto früher muss die Aufklärung erfolgen und desto ausführlicher und umfassender muss sie sein.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei Notfalloperationen, die zwingend und dringend durchgeführt werden müssen, kann die Aufklärungspflicht zurücktreten oder verkürzt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Nachweis des Aufklärungsgesprächs durch den Arzt

Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs obliegt dem Arzt. Dabei reicht es nicht aus, nur den vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen vorzulegen, denn die Unterschrift des Patienten ist nur ein Indiz dafür, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.

Die Unterschrift beweist noch nicht, dass der Patient den Aufklärungsbogen auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm besprochen wurde. Das bloße Aushändigen und Unterschreiben von Formularen ersetzt nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.

Sprachbarrieren und die Gültigkeit der Aufklärung

Kann ein Arzt, z. B. auch aufgrund von Sprachbarrieren, nicht in einer für den Patienten verständlichen Weise aufklären, gilt die Aufklärung als nicht erfolgt bzw. als fehlerhaft. Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung/Operation ist mangels Aufklärung unwirksam. Wird die Operation dennoch durchgeführt, ist sie wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrig.

Haftung des Arztes bei fehlender Aufklärung

Der Arzt haftet für den Aufklärungsfehler auch dann, wenn der Eingriff an sich völlig fehlerfrei und lege artis, d.h. nach den Regeln der ärztlichen Kunst, durchgeführt wurde. Denn ohne vorherige ordnungsgemäße Aufklärung hätte er den Eingriff nicht vornehmen dürfen.

Was tun bei Verdacht auf einen Aufklärungsfehler?

Wenn Sie als Patient den Eindruck haben, dass Sie vor einer medizinischen Behandlung nicht ausreichend oder fehlerhaft über Risiken, Alternativen oder den Eingriff selbst aufgeklärt wurden und möglicherweise einen Schaden erlitten haben, können folgende Schritte hilfreich sein:

  • Erstellen Sie ein Gedächtnisprotokoll: Schreiben Sie so detailliert wie möglich auf, woran Sie sich bezüglich des Aufklärungsgesprächs (oder des Fehlens eines solchen) erinnern. Wer war anwesend? Was wurde gesagt? Welche Fragen wurden gestellt und wie wurden sie beantwortet? Wurden Alternativen genannt?

  • Fordern Sie di Patientenakte an:Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte, einschließlich der Aufklärungsbögen. Fordern Sie diese beim behandelnden Arzt oder Krankenhaus an. Fordern Sie diese beim behandelnden Arzt oder Krankenhaus an.

  • Das Gespräch mit dem Arzt suchen (optional): Manchmal können Missverständnisse in einem erneuten Gespräch mit dem Arzt geklärt werden. Bereiten Sie sich gut darauf vor und nehmen Sie idealerweise eine Vertrauensperson mit.

  • Zweitmeinung einholen: Ein anderer Arzt kann die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs und die üblichen Aufklärungsstandards bewerten.

  • Beratung durch unabhängige Stellen: Wenden Sie sich an Patientenberatungsstellen, Verbraucherzentralen oder die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern. Diese können oft erste Einschätzungen geben und vermittelnd tätig werden.

  • Lassen Sie sich jetzt beraten: Wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht. Er prüft für Sie, ob ein Aufklärungsfehler vorliegt, wie Ihre Erfolgsaussichten bei einer Klage stehen und welche Ansprüche – etwa auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz – Sie geltend machen können. Handeln Sie rechtzeitig, um keine Verjährungsfristen zu versäumen..

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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