Arzthaftungsrecht: Informationspflichten ernst nehmen
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.06.2018 (AZ: VI ZR 285/17) noch einmal wesentliche Grundsätze der Arzthaftung betont und klargestellt, dass im Rahmen der institutionalisierten Medizin die Schnittstellen in der Behandlung durch die Ärzteschaft verlässlich organisiert sein müssen.
Risiko Schnittstelle – wenn Informationen auf der Strecke bleiben
Es besteht immer die Gefahr, dass z.B. im arbeitsteiligen Bereich, wenn der Patient von der Hausarztpraxis in ein Krankenhaus überwiesen wird, Informationen verloren gehen können. Der Arztbrief landet in der Patientenakte, aber nicht auf dem Schreibtisch des Arztes oder in den Händen des Patienten. Das auffällige CTG aus der gynäkologischen Praxis, das die dringende Einweisung ausgelöst hat, wird der Patientin in der Eile nicht mitgegeben und im Krankenhaus wird - unnötigerweise - erneut ein zeitaufwändiges CTG aufgezeichnet.
Feine Brüche mit fatalen Folgen – Praxisfälle aus der Mandatsarbeit
In der Praxis des Patientenanwalts sind gerade diese Schnittstellen häufig fehleranfällig und letztlich auch haftungsbegründend. Das nicht übermittelte CTG, die verspätete Übermittlung von Laborbefunden oder auch die Mitteilung einer Verdachtsdiagnose können für die Patientenseite fatale Folgen haben, etwa wenn aufgrund der Informationslücke keine, eine falsche oder eine überflüssige Behandlung eingeleitet wird.
Der Fall vor dem BGH – was (nicht) weitergeleitet wurde
Im aktuellen Fall des BGH hatte sich der Kläger wegen Schmerzen im Bein und Fuß zur diagnostischen Abklärung an seinen Hausarzt gewandt, der ihn zur Durchführung einer Kernspintomographie in ein Krankenhaus überwies. Dort wurde ein auffälliger Befund erhoben und eine weitergehende Diagnostik eingeleitet, die schließlich zur Feststellung eines bösartigen Tumors führte. Hierüber wurde auch die beklagte Hausärztin durch ein Schreiben des Krankenhauses informiert. Eine Weiterleitung dieses Schreibens an den Kläger oder eine sonstige Information des Klägers erfolgte jedoch nicht, zumal sich der - unwissende - Patient nicht mehr in der Praxis vorstellte. Die erneute Thematisierung des Befundes erfolgte daher erst anlässlich eines aus anderem Anlass stattfindenden Termins bei der Beklagten mehr als eineinhalb Jahre später, wobei die Beteiligten aus allen Wolken fielen.
Verantwortung beim Arzt
Die Behandlungsseite konnte und kann sich aber gerade nicht darauf berufen, dass „so etwas unter den gegebenen Umständen im täglichen Ablauf passieren kann“. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Behandlungsseite sicherstellen muss, dass der Patient vom Inhalt eines Arztbriefes Kenntnis erlangt, insbesondere wenn dieser eine bedrohliche Diagnose enthält.
"Es ist ein (schwerer) ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt, nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird".
"Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten ..."
Deutliche Worte des BGH – Kommunikation ist Teil der Behandlung
Der Bundesgerichtshof hat deutliche Worte für den Standardverstoß der Beklagten gefunden und noch einmal deutlich gemacht, dass die ordnungsgemäße Behandlung der Patienten ohne Informations- und Kommunikationsverlust gewährleistet sein muss. Dabei handelt es sich um Pflichten, die weniger die unmittelbare Therapie und den schicksalhaften Verlauf einer Krankheitsdynamik betreffen, sondern einen von der Behandlungsseite zu 100 % beeinflussbaren und beherrschbaren Gefahrenbereich. Insofern verwundert es, dass die Vorinstanz noch zugunsten der Behandlungsseite entschieden hat.
Ăśber den Autor
Rechtsanwalt und Partner Sven Wilhelmy, Fachanwalt für Medizinrecht, ist spezialisiert auf die Bearbeitung von Geburtsschadensfällen und Fälle von Querschnittslähmung nach einem Behandlungsfehler