15. Frühjahrstagung Medizinrecht, ein Rückblick – Teil 4
Hausärztliche Versorgung im ländlichen Bereich
Ein erheblicher Diskussionsbedarf entstand beim Vortrag von Harald Stender, Koordinator ambulante Versorgung Kreis Dithmarschen, in dem es um die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung im ländlichen Bereich ging. Die von Herrn Stender dargestellten Entwicklungen der nächsten 5 bis 10 Jahre sind alarmierend. Gerade in den ländlichen Gebieten ist nicht nur die hausärztliche, sondern auch die fachärztliche Versorgung in erheblichem Maße gefährdet.
Umso begrüßenswerter ist es, dass Herr Stender in einem Pilotprojekt als Koordinator eingesetzt wurde, um die sich abzeichnende Entwicklung aufzuhalten bzw. mit den entsprechenden Kooperationspartnern eine Trendwende einzuleiten. Dieses vorbildliche Vorgehen wird hoffentlich in anderen betroffenen ländlichen Gebieten engagierte Nachahmer finden.
Das Patientenrechtegesetz
Das vor ca. zwei Jahren in Kraft getretene Patientenrechtegesetz wurde am zweiten Tagungstag im Sinne eines resümierenden Rückblickes besprochen. Von vielen Anwalts-Kollegen wurde die fehlerhafte Darstellung des Patientenrechtegesetzes in den Medien kritisiert. Die Berichterstattung erweckte den Anschein, als ob erstmals überhaupt die Rechte der Patienten Berücksichtigung fänden und dadurch Neuerungen eingetreten wären. Vor allem die Rechtsanwälte, die Patienten vertreten, sahen sich hier mit erheblichen Fehlinformationen seitens der Medien konfrontiert, was einen deutlich erhöhten Beratungsbedarf nach sich zog. Aber auch manche Ärzte waren durch die Mediendarstellungen sichtlich irritiert, vor allem im Hinblick auf die Frage, ob nun bei jedem Behandlungsfehlerverdacht eine Selbstoffenbarung erforderlich ist.
Das Patientenrechtegesetz enthält im Großen und Ganzen die Rechtsprechung, die der BGH entwickelt hat, und bedeutet damit für den erfahrenen Arzthaftungsrechtler nichts Neues. Bei aller Kritik, die gegen das Patientenrechte-Gesetz sowohl von Arzt- als auch von Patientenseite erhoben wurde, muss meines Erachtens auch berücksichtigt werden, dass nun endlich die Errungenschaften der Rechtsprechung des BGH Eingang in ein Gesetz gefunden haben und somit die Gefahr eines Rückschritts dieser für den Patienten gerade im Vergleich zum übrigen Zivilrecht positiven Entwicklungen verhindert wird. Gleichwohl darf dabei nicht vergessen werden, dass zwar eine Kodifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen Arzt und Patient in den §§ 630 a BGB – 630 h BGB erfolgt ist, dem BGH jedoch weiterhin die Möglichkeiten der Fortbildung des Rechtes, insbesondere im Hinblick auf die §§ 823 ff. BGB (Schadensersatzpflicht ohne Berücksichtigung eines Behandlungsvertrages), erhalten bleibt.
Die Themen der 16. Herbsttagung Medizinrecht, die in Berlin stattfinden wird, sind derzeit noch nicht bekannt. Wir werden im Interesse unserer Mandanten auch an dieser Tagung teilnehmen und berichten.