15. Frühjahrstagung Medizinrecht, ein Rückblick – Teil 2
Die Rolle von Gutachten und Gutachtern
Da die Behandlung des Privatgutachtens in einem Arzthaftungsrechtsstreit immer wieder Probleme bereitet, sah sich der Bundesgerichtshof (BGH) auch im vergangenen Jahr veranlasst, zu der Bedeutung und Behandlung eines Privatgutachtens in einem Arzthaftungsrechtsstreit Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 11.3.2014 – VI ZB 22/13). Der BGH stellt noch einmal darauf ab, dass im Rahmen eines Rechtsstreites eine Auseinandersetzung mit dem vom Patienten vorgelegten Privatgutachten erfolgen muss und hier eine „besondere Sorgfalt vom Richter gefordert“ wird. Auch verlangt der BGH, dass sich die Erwägungen des Gerichtes in den Entscheidungsgründen, z.B. dem Urteil, widerspiegeln müssen. Dort muss für den Leser nachvollziehbar dargestellt werden, weshalb das Gericht dem einen Gutachter den Vorzug vor dem anderen gibt bzw. weshalb es dem einen folgt und dem anderen nicht.
Der BGH befasste sich im Beschluss vom 1.7.2014 – VI ZR 243/10 – weiter mit der Frage des Sachverständigenbeweises. Der BGH kritisierte hierbei, dass das Vorgericht der Pflicht zur Aufklärung von Unklarheiten der Äußerung eines Sachverständigen nicht nachgekommen war, und sah dies als eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Klägers.
Lesenswert ist auch das Urteil des BGH vom 24.2.2015 – VI ZR 106/13. Er kritisierte das Vorgericht dahingehend, dass es im Verhältnis zum Gerichtssachverständigen eine abweichende Beurteilung vorgenommen hatte, ohne einen Nachweis über die nötige medizinische Fachkunde zur Beantwortung dieser Frage zu erbringen. Es handelt sich hier um eine gänzlich unzulässige Vorgehensweise eines Gerichtes.
Im vergangenen Jahr ist die Rolle des Sachverständigen/des Privatgutachters in einem Arzthaftpflichtprozess Gegenstand verschiedener Entscheidungen des BGH geworden. Besonders hervorzuheben ist die bereits von Frau Rechtsanwältin Kamper in ihrem Beitrag Aufklärung von Widersprüchen in Gutachten durch Richter kommentierte Entscheidung des BGH vom 11.11.2014 – VI ZR 76/13 -, die zeigt, wie wichtig der richtige Umgang mit dieser Form des Beweises ist. Obwohl die Frage des Sachverständigenbeweises im Arzthaftungsprozess seit Jahrzehnten wesentlich ist, gibt es immer wieder Fehler im Umgang damit, sei es von den Sachverständigen selbst, den Gerichten oder den Prozessbevollmächtigten.
Geburtsschadensrecht
In seinen Entscheidungen vom 28.10.2014 – VI ZR 125/13 – und vom 18.12.2014 – VI ZR 207/14 – beschäftigte sich der BGH mit der Frage:
- Aufklärungspflichten eines Arztes gegenüber einer Schwangeren im Hinblick auf die beiden Entbindungsalternativen „Kaiserschnittentbindung“ versus „vaginale Geburt“ sowie
- mit der Frage, ob und wenn ja wann eine solche Aufklärungspflicht wieder auflebt.
Letztlich ist es so, dass eine nochmalige Aufklärungspflicht des Arztes dann gegeben ist, wenn sich im Geburtsverlauf eine veränderte Risikolage ergibt. Der BGH rügte, dass hierzu keine hinreichenden Feststellungen des Vorgerichtes getroffen wurden.
Ausblick auf Teil 3 des Berichts über die Frühjahrstagung Medizinrecht 2015: Arzt und Haftpflicht
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