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Was tun bei einem Behandlungsfehler?

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Wann liegt ein (grober) Behandlungsfehler vor

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft verstößt oder wenn er einen Eingriff, z.B. eine Operation, ohne Einwilligung des Patienten vornimmt und dem Patienten dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist.
Laut Definition des Bundesgerichtshof (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“
Allerdings hat nicht jeder Behandlungsfehler auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz für den geschädigten Patienten zur Folge. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erläutern wie Ihnen im folgenden Text.

Behandlungsfehler durch Arzt oder Krankenhaus

Behandlungsfehler ist nicht gleich Behandlungsfehler

Wir stehen im Arzthaftungsrecht oft Situationen gegenüber, die für den juristischen Laien kaum zu verstehen sind. So kann es vorkommen, dass Gutachter zwar einen Behandlungsfehler, also einen Verstoß des Arztes gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft feststellen, beim Patienten jedoch kein Gesundheitsschaden vorliegt. Oder aber der Gesundheitsschaden, den der Patient beklagt, wurde gar nicht durch den Behandlungsfehler verursacht.

Ein anderes Beispiel: Nach einer Operation wird beim Patienten ein schlechterer Gesundheitszustand festgestellt, weitere Beeinträchtigungen und Beschwerden sind hinzugekommen. Doch nicht immer ist ein Behandlungsfehler dafür verantwortlich. Erst dann, wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesenermaßen diese Verschlechterung verursacht hat, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Neben dem Behandlungsfehler gibt es noch einen zweiten Bereich, bei dem die Arzthaftung greift: den Aufklärungsfehler. Versäumt der Arzt die Aufklärungspflicht, kann das zu einem Arzthaftungsfall werden.

Was schuldet der Arzt dem Patienten?

Ein Patient erwartet, dass der Arzt ihn erfolgreich behandelt und heilt. Allerdings schuldet der Arzt Patienten keine erfolgreiche Behandlung der Grunderkrankung. Er schuldet ihm „nur“ eine Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards. Eine Garantie für eine Heilung kann der Arzt nicht geben.

Mandanten berichten uns manchmal, dass nachbehandelnde Ärzte ihnen gegenüber äußern, sie selbst hätten besser operiert oder bei dem vorbehandelnden Arzt „sei einiges schiefgelaufen“. Diese Aussagen sind grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen und kritisch zu bewerten. Hier muss immer der Einzelfall genauestens geprüft werden.

So ist z.B. eine nicht erfolgreiche Operation nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Behandlungsfehler. Wenn der Arzt diagnostisch und therapeutisch vertretbar sorgfältig operiert hat, hat er nach dem medizinischen Standard behandelt und damit nicht fehlerhaft.

Auch gibt es Erkrankungen, die von den Ärzten nicht beherrscht werden können und die einfach schicksalhaft sind.

Ist es sinnvoll, den Arzt zu verklagen?

Oft hören wir von unseren Mandanten den Satz: „Ich möchte, dass der Arzt, der mir das angetan hat, verklagt wird und seine gerechte Strafe bekommt“. Wir raten in der Regel von einem solchen Schritt ab. Ein Strafrichter urteilt über die individuelle Schuld des Verursachers. Schmerzensgeld und Schadensersatz werden in einem Strafprozess jedoch nicht berücksichtigt.

Kommt es zu einer Verurteilung, hat der geschädigte Patient zwar die Genugtuung, dass der Arzt für seine Tat bestraft wird, doch das eigentlich Wichtige ist noch offen: die finanzielle Wiedergutmachung, der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, der sich zivilrechtlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ableitet. Denn solange noch ein Strafverfahren läuft, verweigert die Haftpflichtversicherung des Arztes die Regulierung des Schadens. Zudem kann ein zivilgerichtliches Verfahren nicht vor der Beendigung des Strafverfahrens beginnen.

Doch in den meisten Fällen braucht der geschädigte Patient finanzielle Unterstützung, um sein Leben nach dem Behandlungsfehler zumindest in finanzieller Hinsicht so gestalten zu können, wie er es ohne das Schadensereignis gekonnt hätte. Da eine zivilrechtliche Auseinandersetzung sich oft über Jahre hinzieht, ist es nicht hilfreich, den Zeitraum bis zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld durch eine Strafanzeige noch weiter zu verlängern.

Grundsätzlich sollte jeder Gang vor Gericht vermieden und eine möglichst schnelle außergerichtliche Einigung bevorzugt werden, nicht zuletzt, um dem geschädigten Patienten die Risiken und Strapazen, die mit einem Prozess verbunden sind, zu ersparen.

Wenn die Schadensersatzforderung allerdings nicht oder nicht in der vollen Höhe von der gegnerischen Versicherung anerkannt wird, ist der Gang vor Gericht unausweichlich.

Klage bei Behandlungsfehler

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Diagnosefehler oder unterlassene Befunderhebung?

Diagnosefehler oder unterlassene Befunderhebung

Falsche Diagnose oder unterlassene Befunderhebung? Diese Frage stellen uns unsere Mandanten sehr häufig, denn das ist eine Frage, die sich beim Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung immer wieder stellt. Die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler, die beide zur Gruppe der ärztlichen Behandlungsfehler gehören, ist häufig mitentscheidend darüber, ob ein Patient seinen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen kann oder nicht.

Die typisch juristische Antwort auf die oben genannte Frage lautet: Es kommt darauf an! Der Grund für diese zweideutige Antwort ist, dass die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und unterlassener Befunderhebung schwierig ist. Sie sollten daher bei einem vermuteten Behandlungsfehler grundsätzlich nicht ohne einen kompetenten und erfahrenen Fachanwalt mit dem Arzt bzw. der Klinik verhandeln.

Diagnosefehler

Unter einem Diagnosefehler versteht man die Fehlinterpretation von Befunden (z.B. der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung oder der Geräte gestützten Untersuchungen).

Beim Diagnosefehler ist die Rechtsprechung zurückhaltend, weil es für den Arzt zuweilen schwierig ist, auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen und Schilderungen des Patienten eine Diagnose zu stellen. Was manchmal auf den ersten Blick wie ein schwerer Diagnosefehler aussieht, wird vor Gericht „nur“ als ein Versehen des Arztes eingestuft, als ein Irrtum, den man dem Arzt nicht als Fehler vorwerfen kann.

Befunderhebungsfehler

Unterlassene Befunderhebung bedeutet, dass der Arzt es versäumt hat, die gebotenen Untersuchungen durchzuführen. Bei der Untersuchung dieser  Frage wird ein deutlich schärferer Maßstab angelegt und zwar zu Gunsten des Patienten.

Unterlässt es der Arzt, zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben, und ist diese Unterlassung unverständlich, geht die Rechtsprechung sogar von einem sogenannten groben Behandlungsfehler aus, der zu Gunsten des Patienten zu Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr führt.

Auch wenn der Arzt offensichtlich gebotene und auf der Hand liegende Kontroll-Befunderhebungen unterlässt und deshalb die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt, sieht die Rechtsprechung dies als groben Behandlungsfehler an.

Da jedoch nicht jede unterlassene Befunderhebung gleich ein grober Behandlungsfehler sein muss, ist es die Aufgabe des Rechtsanwalts zu prüfen, ob zumindest ein einfacher Befunderhebungsfehler vorliegt. Denn auch der einfache Befunderhebungsfehler führt zu einer Beweislastumkehr, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arzt hat es unterlassen, einen Diagnose- oder Kontrollbefund zu erheben oder zu sichern.
  2. Es muss eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass bei entsprechender Erhebung dieses Befundes ein positives Befundergebnis erzielt worden wäre.
  3. Die Nicht-Reaktion auf diesen (hypothetisch) erhobenen Befund bzw. dessen Verkennung muss einen groben Behandlungsfehler darstellen.

Die exakte Prüfung des medizinischen Sachverhaltes durch den Anwalt ist gerade deshalb so wichtig, um den oftmals nicht als Behandlungsfehler bewerteten Diagnosefehler vom Befunderhebungsfehler zu trennen. Der Befunderhebungsfehler verhilft dem Patienten oft zu einer Beweiserleichterung im Sinne einer Beweislastumkehr.

Beweiserleichterung und Beweislastumkehr

Voraussetzungen für Beweiserleichterungen

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann es auch zu einer Beweiserleichterung für den Patienten kommen. Zu den Voraussetzungen gehören z.B.:

  • Unterlassene Dokumentation
    Wenn eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht dokumentiert ist (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung etc.), gilt sie solange als nicht durchgeführt, bis der Arzt auf anderem Wege (z.B. durch Zeugen) bewiesen hat, dass er die Maßnahme durchgeführt hat.
  • Vollbeherrschbare Risiken
    Hierzu gehören all die Risiken, die voll beherrscht werden können und deshalb auch voll beherrscht werden müssen (z.B. Sturz vom OP-Tisch, defektes Narkosegerät, Lagerungsschaden, Seitenverwechslung, Vergessen von OP-Werkzeug im Bauch etc.).
  • Organisationsverschulden
    Der Arzt bzw. Krankenhaus sind zur sachgerechten Organisation, Koordination und Überwachung der Behandlungsabläufe verpflichtet. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, kommt eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht.

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

Bestätigt der Sachverständige einen Behandlungsfehler, muss der Patient den Nachweis führen, dass der Fehler für den ihm entstandenen Gesundheitsschaden ursächlich ist (Kausalität). Für den medizinischen Laien ist das jedoch kaum bzw. nur schwer zu beweisen. Um hier eine Art  „Waffengleichheit“ herzustellen und wenn ein Behandlungsfehler sich als „grob“ herausstellt, wird dem Patienten eine sogenannte Beweislastumkehr zugebilligt,

Nach dem Bundesgerichtshofes (BGH) setzt ein grober Behandlungsfehler „neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (BGH VersR 2007, 541f)

Beweislastumkehr bedeutet für den geschädigten Patienten, der Arzt bzw. das Krankenhaus muss beweisen, dass die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei richtigem ärztlichen Vorgehen eingetreten wären, beziehungsweise dass der Behandlungsfehler auf keinen Fall zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Welche Folgen hat die Beweislastumkehr?

Kommt es zur Beweislastumkehr, muss der Arzt beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung der gleiche Schaden eingetreten wäre.

Wenn beispielsweise grob fehlerhaft eine Hirnblutung nicht erkannt worden und der Patient einen Tag später daran verstorben ist, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient auch verstorben wäre, wenn die Hirnblutung sofort erkannt worden wäre und sofort Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären (beispielsweise eine Entlastungs-OP).

Beweislastumkehr bei Behandlungsfehler

Diese Nachweise zu führen, ist in der Tat meistens genauso kompliziert, schwierig und umständlich, wie es sich anhört. Gerade im Arzthaftungsrecht muss jeder Fall individuell auf eine Vielzahl von Umständen überprüft werden, um ihn sowohl medizinisch als auch rechtlich würdigen zu können.

Für betroffene Patienten ist es daher unbedingt ratsam, einen auf Arzthaftung spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Ein Fachanwalt für Medizinrecht verfügt über die notwendigen juristischen und auch medizinischen Kenntnisse. Er klärt über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und kann das für den Mandanten optimale Ergebnis erreichen.

  • Aufklärungsgespräch Arzt und Patient

Das medizinische Gutachten

Wenn man wissen möchte, ob die Behandlungsfehlervorwürfe aus medizinischer Sicht haltbar sind, ist die Anfertigung eines medizinischen Gutachtens durch einen Sachverständigen von elementarer Bedeutung. Nur selten regulieren Versicherer den Schaden, ohne dass ein Gutachten vorliegt. Auch wir Anwälte sind auf eine fundierte medizinische Beurteilung angewiesen, um den Behandlungsfehler juristisch bewerten zu können. Das Gutachten muss belegen, dass die Behandlung nicht dem geltenden medizinischen Standard entsprochen hat, also nicht „lege artis“ war, so der Fachbegriff.

Der Sachverständige muss also prüfen, ob die Behandlung dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Facharztstandard der medizinischen Wissenschaft in Deutschland entsprochen hat. Er muss außerdem prüfen, ob der Arzt gegen diesen Standard verstoßen hat.

Der Anwalt prüft dann auf dieser Grundlage, ob aus juristischer Sicht ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser als einfacher oder grober Behandlungsfehler einzustufen ist. Medizin und Recht arbeiten also Hand in Hand.

medizinisches Gutachten

Welche Ansprüche haben Sie als Patient nach einem Behandlungsfehler?

Um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu begründen, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler durch den Arzt vorliegen (Verstoß gegen den geltenden medizinischen Facharztstandard zum Zeitpunkt der Behandlung)
  • Es muss ein Gesundheitsschaden beim Patienten eingetreten sein
  • Der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler (mit-)verursacht worden sein (ursächlicher Zusammenhang/Kausalität).

Den Nachweis dieser Voraussetzungen muss der Patient selbst erbringen. Ist der Nachweis erbracht, haben Patienten in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.

Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld soll – vereinfacht ausgedrückt – die sogenannte immaterielle Beeinträchtigung, also die verletzungsbedingt entgangene Lebensfreude entschädigen, bei Dauerschäden also tatsächlich ein Leben lang. Wie hoch ein Schmerzensgeldbetrag ausfällt, hängt nicht nur von den körperlichen Schmerzen, sondern auch von weiteren Faktoren wie dem Verlust an Lebensqualität ab (zum Beispiel im Fall einer Gehbehinderung). Zwar bringt ein angemessenes Schmerzensgeld die Gesundheit nicht zurück. Doch es entlastet finanziell, es entspannt die wirtschaftliche Situation und kann somit erheblich zur Genesung beitragen.

Medizinisches Gutachten bei Behandlungsfehler

Verdienstausfall

Wer wegen eines Behandlungsfehlers nicht mehr arbeiten kann, verdient in der Regel auch kein Geld mehr. Für den Verdienstausfall (bei Arbeitnehmern) bzw. den entgangenen Gewinn (bei Selbstständigen) steht Opfern von Behandlungsfehlern eine Entschädigung zu. Dabei gilt der Grundsatz, dass ihnen unterm Strich nicht weniger zur Verfügung stehen darf als vorher.

Haushaltsführungsschaden bzw. Hausarbeitsschaden

Eine weitere Position ist der Haushaltsführungsschaden oder auch Hausarbeitsschaden genannt. Das klingt zunächst einmal nicht aufregend, kann aber in Einzelfällen viele Tausend Euro bedeuten, vor allem weil der Haushaltsführungsschaden lebenslang gezahlt werden muss. Wenn ein Geschädigter den Haushalt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr führen kann, muss das materiell entschädigt werden.

Mehrbedarfsschaden

Zum Mehrbedarfsschaden gehört der Pflegemehrbedarf für all die Geschädigten, die beispielsweise Hilfe beim Entkleiden und Bekleiden benötigen oder bei der Nahrungsaufnahme Auch diese Position muss in voller Höhe entschädigt werden und zwar lebenslang. Zum Mehrbedarfsschaden gehören auch Umbaumaßnahmen und zwar für alle Gegenstände des Alltags. So kann es sein, dass das Haus behindertengerecht umgebaut werden muss oder das Auto. Ist ein Treppenlift erforderlich, dann muss der ebenfalls entschädigt werden und zwar in voller Höhe.

Grundsatz Naturalrestitution

Bei der Entschädigungsleistung gilt der Grundsatz Naturalrestitution: Der Geschädigte muss zumindest wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn es den Behandlungsfehler nicht gegeben hätte. In diesem Zusammenhang verweisen wir gerne das sogenannte Schlossherren-Urteil.

Hier sprach der Bundesgerichtshof einer Unternehmerin, die unfallbedingt schwerstgeschädigt war, die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung ihres Hauses mit 300.000,00 DM und zusätzlich die Kosten für die behindertengerechte Ausstattung ihres Wochenendhauses mit nochmals 150.000,00 DM zu. Diese Maßnahmen mussten in voller Höhe von dem Schädiger entschädigt werden, der Schaden der ursächlich auf den Unfall oder den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, muss in voller Höhe ausgeglichen werden.

Wann verjähren Behandlungsfehler?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehler nach drei Jahren. Im Arzthaftungsrecht gibt es dabei noch eine Besonderheit zu beachten: Die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Patient entweder Kenntnis davon hat oder hätte erkennen können, dass ein Behandlungsfehler überhaupt vorliegt.

Wann hat ein Patient Kenntnis von einem Behandlungsfehler?

Wurde beispielsweise das falsche Knie operiert, weiß der Patient das schon nach der Operation. Ein Geburtsschaden dagegen wird häufig erst nach ein paar Monaten oder Jahren offensichtlich, z.B. wenn die Entwicklung eines Kindes nicht normal verläuft. Erst dann kommen die Eltern auf die Idee, dass der Schaden möglicherweise nicht schicksalshaft, sondern auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt fangen Sie an zu recherchieren und erlangen Kenntnis von einem möglichen Behandlungsfehler. Erst dann beginnt die Verjährung zu laufen.

ärztlicher Behandlungsfehler

Ihr Vorteil: kompetente und erfahrene Anwälte für Behandlungsfehler

Opfer von Behandlungsfehlern brauchen erfahrene Anwälte

Sie suchen womöglich einen Anwalt in Ihrer unmittelbaren Umgebung. Das ist nachvollziehbar, könnte aber möglicherweise zu Ihrem Nachteil sein. Denn erfahrene Anwälte für schwere Personenschäden finden Sie nicht unbedingt „um die Ecke“.

Bei der Beantwortung der Frage, ob Sie einen kompetenten Anwalt für Medizinrecht gewählt haben, hilft Ihnen diese Checkliste weiter: 10 Standards, die Sie von einem Patientenanwalt erwarten dürfen

Wir bei Quirmbach & Partner haben uns von Anfang an konsequent darauf spezialisiert,  ausschließlich Opfer von Behandlungsfehlern und Unfällen zu beraten. Das heißt, dass wir Anfragen aus anderen Rechtsgebieten ausnahmslos ablehnen und stattdessen kompetente Kollegen empfehlen.

Leider sehen wir immer wieder, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein zweites Mal zu Opfern werden – dieses Mal von schlechter Rechtsberatung. Häufig wenden sich Mandanten an uns, weil ihr bisheriger Anwalt die über wenig bis keine Erfahrung im Arzthaftungsrecht verfügt. Doch Sie brauchen Anwälte, die Erfahrung haben in Auseinandersetzungen mit ausgebufften Versicherern.

Nicht in Ihrer Nähe? Kein Problem!

Wir vertreten Mandanten aus ganz Deutschland. Denn Erfahrung, Kompetenz und Spezialisierung sind gerade in diesem hochkomplexen Rechtsgebiet weitaus wichtiger als räumliche Nähe. Entfernungen spielen dank Internet ohnehin so gut wie keine Rolle mehr – zumal wir konsequent die Möglichkeiten moderner Anwaltskommunikation nutzen.

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Als einen besonderen Service bieten wir unseren Mandanten die WebAkte an, eine sichere Online-Plattform, über die Sie sich jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Falles informieren können, sei es via PC, Notebook, Tablet oder Smartphone.

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