Aufklärungsfehler | Verletzung der Aufklärungspflicht
Das sollten Patienten wissen
Neben dem Behandlungsfehler gibt es noch einen zweiten Bereich, bei dem die Arzthaftung greift: den Aufklärungsfehler. Während bei einem Behandlungsfehler der Patient beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden war, muss beim Aufklärungsfehler der Arzt beweisen, dass er mündlich richtig aufgeklärt hat.
Immer wieder hören wir von unseren Mandanten den Satz: „Das hat mir der Arzt aber vorher nicht gesagt.“ Eine Aussage, die sich auf das Aufklärungsgespräch bezieht.
Da jede medizinische Behandlung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, kann sie als Körperverletzung und damit als rechtswidrig angesehen werden.
Damit die Behandlung rechtmäßig ist, muss der Arzt das Einverständnis des Patienten rechtzeitig vor der Behandlung einholen. Rechtzeitig heißt, der Patient muss genügend Zeit haben für seine Entscheidung.
Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, wie das
bei Kindern,
nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen und
geschäftsunfähigen Erwachsenen der Fall ist,
muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters/Betreuers eingeholt werden.
Aufklärungspflicht des Arztes
§ 630c BGB verpflichtet den Arzt, dem Patienten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu Beginn der Behandlung und, falls erforderlich, im weiteren Verlauf sämtliche, für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere
die Diagnose,
die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
die Therapie,
die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Der Patient muss diese Informationen verstehen, denn nur dann kann er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden.
Die Aufklärungspflicht gilt nicht nur für operative Eingriffe, sondern beispielsweise auch für konservative Behandlungen und Impfungen. Eine ohne Einwilligung vorgenommene Operation führt – weil rechtswidrig – grundsätzlich zum Schadenersatz. Das bedeutet: Das Versäumen der Aufklärungspflicht kann zu einem Arzthaftungsfall werden
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Die Selbstbestimmungs- bzw. Eingriffsaufklärung
Sie ist sozusagen das „Kerngespräch“. Es soll dem Patienten ermöglichen, selbstbestimmt darüber zu entscheiden, ob er sich einer bestimmten Behandlung unterziehen möchte oder nicht. Dabei ist es Aufgabe des Arztes, den Patienten in die Lage zu versetzen, die Diagnose, den Umfang und Ablauf sowie die Tragweite der ärztlichen Behandlungsmaßnahmen zu verstehen, damit er sich für oder gegen die Behandlung entscheiden kann.
Die Sicherungs- bzw. therapeutische Aufklärung
Die Pflicht zur Sicherungsaufklärung ist normalerweise erst bei einem medizinischen Eingriff oder einer Behandlungsmaßnahme gegeben. Zweck der Sicherungsaufklärung ist u.a. die Sicherung des Heilungserfolgs. Sie betrifft alle ärztlichen Anweisungen, Empfehlungen und Hinweise an den Patienten im Hinblick auf seine, für den Heilungserfolg notwendige, Mitwirkung.
Die Sicherungsaufklärung ist allerdings nur dem Wort nach ein Aufklärungsfehler, denn es geht dabei weniger um Aufklärung als vielmehr um die Gestaltung der weiteren Behandlung. Juristisch wird sie daher wie ein Behandlungsfehler eingestuft. Der Patient muss beweisen, dass eine Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung bestand, diese aber nicht erfolgte. Die Beweislast liegt also hier – anders als beim Aufklärungsfehler – beim Patienten.
Aufklärung auch über alternative Behandlungswege
Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht oder falsch über besondere Risiken und Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt hat. Der Patient muss dabei nicht exakt oder in allen möglichen Erscheinungsformen über alle denkbaren medizinischen Risiken aufgeklärt werden. Vielmehr muss er im Großen und Ganzen aufgeklärt werden, d.h. ihm muss ein allgemeines Bild von der Schwere des Eingriffs und den Risiken in seinem konkreten Fall vermittelt werden. Dabei darf der Arzt natürlich nichts verharmlosen.
Um das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, muss der Arzt auch über medizinisch indizierte, alternative Behandlungswege aufklären. Vor allem dann, wenn es für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten gibt, die jeweils unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten oder unterschiedliche Belastungen des Patienten zur Folge haben (z.B. Kaiserschnitt statt vaginale Geburt/konservative Behandlung statt Operation). Versäumt es der Arzt, den Patienten über alternative Behandlungswege aufzuklären, liegt ein Aufklärungsfehler vor.
Aufklärungspflicht bei Notfalloperationen?
Der Patient muss vor einem Eingriff so früh wie möglich aufgeklärt werden. Dabei gilt: Je schwieriger und risikoreicher der Eingriff, desto frühzeitiger muss die Aufklärung erfolgen und umso eingehender und umfangreicher.
Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Bei Notfalloperationen, die zwingend und dringend durchgeführt werden müssen, tritt die Aufklärungspflicht gegebenenfalls in den Hintergrund oder muss verkürzt erfolgen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Der Arzt muss Nachweis über Aufklärungsgespräch führen
Den Beweis für ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch muss der Arzt erbringen. Dabei genügt es nicht, nur den vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogen vorzulegen, denn die Unterschrift des Patienten ist lediglich ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch überhaupt geführt wurde.
Die Unterschrift beweist noch nicht, dass der Patient den Aufklärungsbogen auch gelesen und verstanden hat, geschweige denn, dass der Inhalt mit ihm erörtert wurde. Die reine Aushändigung und Unterzeichnung von Formularen ersetzen nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.
Kann ein Arzt, beispielsweise auch aufgrund von Sprachbarrieren, keine für den Patienten verständliche Aufklärung leisten, gilt die Aufklärung als nicht erfolgt bzw. als fehlerhaft. Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung/Operation ist mangels Aufklärung unwirksam. Findet die Operation trotzdem statt, ist sie mangels Aufklärung rechtswidrig.
Der Arzt haftet für einen Aufklärungsfehler selbst dann, wenn der Eingriff an sich völlig fehlerfrei und fachgerecht ausgeführt wurde. Denn ohne eine vorherige, ordnungsgemäße Aufklärung hätte er diesen Eingriff nicht durchführen dürfen.